Linz, 28.07.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, geb. , N, vertreten durch RA Dr. J P, M, vom 18. Mai 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 13. Mai 2009, VerkR96-3078-2008-Hof, betreffend die Berichtigung einer Einstellungsmitteilung in Angelegenheit eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Bescheid der BH Rohrbach vom 17. März 2009, VerkR96-3078-2009-Hof, auf der "Rechtsgrundlage des § 57 Abs.2 AVG" gemäß § 62 Abs.4 AVG insofern berichtigt, als er zu lauten habe: "Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach teilt Ihnen mit, dass das mit Strafverfügung vom 10. Dezember 2008, VerkR96-3078-2008, gegen Sie wegen des Verdachts der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt wurde.", jedoch sei beim Einstellungsvermerk ein Tippfehler unterlaufen, indem § 45 Abs.1 Z1 VStG geschrieben worden sei.
Begründet wurde dies mit einem offensichtlichen Versehen. Die Zustellung erfolgte am 15. Mai 2009.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, beim genannten Bescheid handle es sich keineswegs um einen Mandatsbescheid, der mit Vorstellung im Sinne der Rechtsmittelbelehrung zu bekämpfen und mit 13 bzw 13,20 Euro zu vergebühren wäre. § 57 AVG sei auch im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Der Bescheid sei nicht nur formal unrichtig, sondern auch materiell, weil § 62 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) lediglich die Korrektur von Schreib- oder Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf eine Versehen beruhende Unrichtigkeiten erlaube, nicht aber die Abänderung einer Entscheidung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Dazu verweist er auf ein beigelegtes Erkenntnis des UVS Salzburg und beantragt die ersatzlose Behebung des Bescheides.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Daraus geht hervor, dass auf der Grundlage der Anzeige vom 8. Dezember 2008 gegen die P.TransportgesmbH, N, als Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges S, wegen Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen des Sattelzugfahrzeuges und des damit gezogenen Sattelanhängers REG-A1008 (D) am 1. Dezember 2008, 16.30 Uhr, in St. Martin iM auf der B127 bei km 27.650, gegen den Bw mit – fristgerecht beeinspruchter – Strafverfügung der Erstinstanz vom 10. Dezember 2008, VerkR96-3078-2008, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des KFG 1967 eingeleitet wurde.
Im früher bei der Erstinstanz anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-498-2007, das ebenfalls gegen den Bw, geb., als handelsrechtlichen Geschäftsführer der P.GesmbH, bezogen auf eine Überladung eines anderen Firmenfahrzeuges am 22. Februar 2007, gerichtet war, legte der Bw im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Bestellungsurkunde für einen verantwortlichen Beauftragten vor; das Verfahren wurde daher mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 27. Juni 2007, VwSen-162280/2/Bi/Se, gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Laut der mit 30. August 2006 datierten Bestellungsurkunde ist H P, geb. , verantwortlicher Beauftragter der P.TransportgesmbH, N, für die Unternehmensbereiche Transport, Organisation, Verladung, Fuhrparkleitung, Ausstattung und technischer Zustand der Fahrzeuge samt Erteilung der behördlich abverlangten Lenkerauskünfte.
Auf dieser Grundlage erging das in Form eines Schreibens an den Bw zu Handen seines Rechtsvertreters vom 17. März 2009 der nunmehr "berichtigte" Bescheid im Sinne einer Mitteilung, dass das ggst Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt worden sei.
Mit Strafverfügung vom 18. März 2009 erging hinsichtlich des bisher dem Bw angelasteten Tatvorwurfs die Strafverfügung gemäß § 9 VStG gegen HP, geb. . Im Einspruch dagegen machte der dortige, geborene Beschuldigte geltend, aufgrund der Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG gegen den 1965 geborenen Sohn könne dieses nicht mehr gegen ihn weitergeführt werden. Der gegen den Sohn gerichtete Tatvorwurf beziehe sich auf den selben Sachverhalt, nämlich die Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen nach § 4 Abs.7a KFG. Es sei nicht nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt worden, weil "der Beschuldigte" die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, sondern nach Z1, wonach die dem Beschuldigten die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könne oder keine Verwaltungsübertretung bilde. Auch die UVS würden zwar einer Berufung gegen ein Straferkenntnis stattgeben, wenn sich herausstellte, dass ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher nach § 9 Abs.2 VStG bestellt und daher der handelsrechtliche Geschäftsführer nicht verantwortlich sei, nicht aber gleichzeitig auch das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
Daraufhin erging der nunmehr angefochtene "Berichtigungsbescheid".
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, wobei ausdrücklich angeführte Bestimmungen des AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden sind. Dazu gehört auch § 57 AVG – damit sind (mit kostenpflichtiger Vorstellung bekämpfbare) Mandatsbescheide im Verwaltungsstrafverfahren ausgeschlossen.
§ 62 Abs.4 AVG ist hingegen auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, bezieht sich aber auf Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden. Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides (Behebung eines Begründungsmangels) sind einer Berichtigung nach § 62 Abs.4 AVG nicht zugänglich; es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden (vgl VwGH 27.4.2000, 98/06/0149).
Im Verwaltungsstrafverfahren steht lediglich § 52a VStG offen; gemäß Abs.1 dieser Bestimmung können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß, dh auf die Ausübung des Rechts steht niemandem ein Anspruch zu.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus formellen Überlegungen zu beheben. Inhaltlich ist zu sagen, dass gemäß § 45 Abs.2 VStG, wenn die Einstellung verfügt wird, ein Aktenvermerk mit Begründung genügt; es sei denn, dass einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach den Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.
Im ggst Fall wurde das Verfahren gegen den geborenen Beschuldigten eingestellt, weil ihm nach Vorlage der Bestellungsurkunde eines geborenen verantwortlichen Beauftragten (mit gleichem Namen und gleicher Adresse) die Tat nicht mehr als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH angelastet wurde. Da gegen ihn zuvor eine Strafverfügung erlassen worden war, wusste er vom gegen ihn gerichteten Verdacht, daher erging die Mitteilung der Erstinstanz vom 17. März 2009. Das Schriftstück ist als typischer Brief (sehr geehrter Herr!, die Behörde teilt Ihnen mit..., mit freundlichen Grüßen) formuliert und enthält keine wörtliche Umschreibung einer Begründung, sondern zitiert nur § 45 Abs.1 Z1 VStG.
Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist dieses Schriftstück als Mitteilung in Briefform, aber nicht als Bescheid zu bewerten. Im eingestellten Verwaltungsstrafverfahren hatte außer dem Bw und der Behörde niemand Parteistellung und Gründe, die eine Bescheiderlassung "aus anderen Gründen notwendig" erscheinen lassen, sind für den Unabhängigen Verwaltungssenat objektiv nicht erkennbar und wurden auch nicht (zB in Form eines Begehrens auf Erlassung eines formellen Bescheides) geltend gemacht. Außerdem entfaltet der Grund für diese Mitteilung keinerlei Rechtswirkung. Damit erübrigt sich auch ein "Berichtigungsbescheid".
Inwieweit der geborene Beschuldigte in einem weiteren Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-3078-1-2008 ein rechtliches Interesse an einer genauen Umschreibung des Einstellungsgrundes betreffend das Verfahren gegen den geborenen Beschuldigten haben könnte, war im ggst Verfahren nicht zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Berichtigungsbescheid betreffend Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens – Mitteilung ‡ Bescheid daher keine Berichtigung zulässig -> Aufhebung