Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164251/3/Bi/Se

Linz, 27.07.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G P, W, vom 29. Mai 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 8. Mai 2009, VerkR96-20047-2007-Pm/Pi, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis  behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 15. Februar 2009, 11.35 Uhr bis 11.45 Uhr, als Lenker des Lkw     in A, O, Parkplatz S (N), mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung verursacht habe, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges notwendig gewesen wäre, da er den Motor des Kraftfahrzeuges 10 Minuten am Stand laufen­gelassen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei so spät von einem Auslands­aufenthalt zurückgekehrt, dass ihm eine ausführliche Begründung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht möglich sei. Er bestreitet die ihm vorgeworfene Über­tretung und beantragt eine mündliche Verhand­lung.

Im Schriftsatz vom 29. Juni 2009 macht er geltend, er sei zum Sparmarkt in A gefahren und habe den Meldungsleger (Ml) gesehen, als dieser im Streifenwagen zum Billamarkt gefahren sei. Er habe den Motor abgestellt, habe eine Jause gekauft, sich in den Lkw gesetzt und zu Essen begonnen. Danach habe er den Motor gestartet und unmittelbar darauf sei der Ml auf den Parkplatz ge­fahren und habe ihn beanstandet. Er habe den Rest der Jause auf den Bei­fahrer­sitz gelegt. Der Ml habe ihn ganz offensichtlich unter allen Umständen bestrafen wollen und seine Erklärungsversuche negiert. Er habe aber den Motor nicht 10 Minuten am Stand laufen gelassen. Er habe ihn noch beim Essen gestar­tet, um ihn nicht zu sehr abkühlen zu lassen, weil er Startschwierigkeiten befür­ch­tet habe. Er beantragt einen Ortsaugenschein und die Einholung eines techni­schen SV-Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Ml vom Billamarkt aus keine Sicht auf den Lkw haben und daher nicht feststellen habe können, ob er geschlafen habe bzw der Motor gelaufen sei. Außerdem beantragt er die Zeugeneinvernahme des namentlich genannten Mechanikers der Zulassungs­besitzerin, Fa O in Haid, der die Batterie des Lkw gewechselt habe. Im übrigen weise das Straf­erkenntnis keine Unterschrift auf. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere in die mit dem Ml Insp. H N, PI A, am 21.8.2007 aufge­nommene Niederschrift.

Daraus geht hervor, dass der Ml vor der Beanstandung des Bw beim Billamarkt, der gegenüber vom Sparmarkt gelegen sei, einkaufen war. Vor dem Einkaufen sei ihm der schlafende Bw aufgefallen. Nach dem Einkaufen habe der Bw immer noch geschlafen und er sei mit dem Streifenwagen zu ihm hingefahren. Der Bw sei von selbst wach geworden und er habe ihm ein Organmandat angeboten, das der Bw abgelehnt habe. Von einem technischen Defekt habe der Bw bei der An­hal­tung nichts erwähnt.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat, auch angesichts der inzwischen vergangenen Zeit, zur Ansicht, dass nach der Zeugenaussage des Ml nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Vorfall so zuge­tragen hat, wie vom Bw dargestellt. Der vom Bw gelenkte Lkw war demnach bereits abgestellt, als der Ml zum Einkaufen zum Billamarkt fuhr. Die Einsichtnahme in den Ortsplan von A im DORIS (Digitales Raumord­nungs-Informations­-System des Landes Oberösterreich) lässt erkennen, dass der Billamarkt, O, und der Sparmarkt, O, etwas versetzt zueinander liegen und die selbe Zufahrt haben, von der aus offensichtlich Sicht auf beide Firmenparkplätze besteht. Dass der Ml bei der Einfahrt auf den Parkplatz den Lkw stehen gesehen hat, ist naheliegend, auch wenn die genaue Abstellposition des Lkw nur im Rahmen eines Ortsaugenscheins zu klären wäre. Ob jemand in einem Fahrzeug schläft, ist naturgemäß nur bei direktem Kontakt zu beurteilen, der zu diesem Zeitpunkt nach den Schilderungen beider nicht bestanden hat; was aber nicht ausschließt, dass der Ml jedenfalls diesen Eindruck hatte. Dass zu diesem Zeitpunkt der Motor des Lkw lief, war bei entsprechend fehlendem Um­ge­bungs­lärm je nach Besucherfrequenz zu hören und wurde auch vom Bw nicht aus­geschlossen.

 

Die Kombination der Aussagen beider lässt darauf schließen, dass der Ml zuerst ein­kaufen ging und nach ihm der Bw in den anderen Markt ging und weniger lang brauchte, sodass er bei Rückkehr des Ml auf den Parkplatz wieder im Lkw saß. Dass der Ml beim Einkaufen direkt auf den Lkw gesehen oder den Motor gehört hätte, hat er nicht behauptet. Wenn daher der Bw nach Rückkehr in seinen Lkw zu essen begann, den Motor startete und zB Radio hörte, könnte beim Ml der Eindruck entstanden sein, der Bw habe seinen Sitz in der Zeit seines Einkaufs, dh die angeführten 10 Minuten, nie verlassen. Die Aussagen des Ml, er sei mit dem Streifen­wagen zum Lkw hingefahren, lässt auf eine größere Entfernung zum Lkw schließen, was die Wahrnehmung, ob der Lenker schlief oder nur in zu­fällig der gleichen Sitzposition wie vorher die Jause verzehrte, erschweren dürfte. Ob der Bw beim Näherkommen des Streifenfahrzeuges tatsächlich schlief und zufällig genau zu dieser Zeit erwachte, dürfte schon von der Sitzposition des Ml her schwer zu beurteilen sein.

 

Die Schilderung des Bw vom erneuten Starten des Motors während des Essens lässt keinen Anhaltspunkt für den behaupteten technischen Defekt des Lkw erkennen, den der Ml weder nach eigenen Wahrnehmungen noch nach den Angaben des Bw bei der Amtshandlung zuordnen konnte. Dass ein firmeneigener Mechaniker beim Lkw kurz darauf die Batterie gewechselt hat, ist kein Indiz für einen technischen Defekt zur unmittel­baren Vorfallszeit, weil sowohl der Bw als auch der Ml das Laufen des Motors zur Zeit der Amtshandlung auf dem Spar-Parkplatz bestäti­gen.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass es durchaus möglich ist, dass der Bw, während der Ml einkaufen war, den Motor abgestellt und zufällig unmittelbar vor der Rückkehr des Ml vom Einkaufen wieder gestartet hatte. Da aber der Ml nicht die gesamte als Übertretungsdauer im Spruch angeführte Zeit über auf dem Park­platz war und sonst keine Zeugen für den Vorfall genannt wurden, ist in recht­licher Hinsicht davon auszugehen, dass die dem Bw zur Last gelegte Über­tretung in der vorgeworfenen Form nicht mit der für ein Verwaltungs­strafverfahren erforderlichen Sicherheit erweisbar ist. Dass ein Lkw-Lenker mög­li­cher­weise bei bereits gestartetem Motor zB Radio oder Heizung – der Vorfall ereig­nete sich im Februar – einstellt, in mitgeführte Papiere Einsicht nimmt, um kurz das nächste Fahrziel zu sondieren, oder den Rest einer Jause zu sich nimmt, stellt noch keinen "unsachgemäßen Betrieb" eines Kraftfahrzeuges und damit keinen Tatbestand im Sinne des § 102 Abs.4 KFG dar.

Zu bemerken ist aber, dass der angeführte Parkplatz sehr wohl eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1  Abs.1 KFG 1967 (§ 1 Abs.1 StVO 1960) ist, auf dem auch Lenker- und Fahrzeugkontrollen durch die Polizei durchgeführt werden dürfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kosten­beiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

ML war während 10-Minütiger Tatzeit nicht Tatzeit nicht anwesend -> Einstellung im Zweifel zugunsten des Bw

 

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