Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522328/2/Bi/Se

Linz, 27.07.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D R, derzeit P, vertreten durch RA Mag. Dr. A M, L, vom 8. Juli 2009 gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmannes von Linz-Land vom 30. Juni 2009, VerkR21-124-2009/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Aberkennung des Rechts gemäß § 30 FSG, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3, 3 Abs.2, 30, 32 FSG die von der BPD Linz am 13. September 2006, Zl.06360553, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung – dh ab 3. Juli 2009 – entzogen, für den gleichen Zeitraum ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vier­rädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge ausgesprochen und das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Außerdem wurde gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie die unverzügliche Abgabe des Führerscheins und des Mopedausweises, ausgestellt von der Fahrschule S am 2.8.1995, Zl.1822660, angeordnet. Einer Berufung gegen den Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 3. Juli 2009.

 

2. Ausschließlich gegen die Entziehungsdauer (= Dauer der Verkehrsunzuverläss­ig­keit) wendet sich die vom Bw fristge­recht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vor­ge­­legt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­ver­hand­lung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er bestreite nicht, dass er selbst dem Suchtgift ergeben gewesen sei und seine Sucht durch gewinnbringende Weiter­gabe von Suchtgift an andere finanziert habe. Er sei aber nie in beeinträchtigtem Zustand mit dem Pkw gefahren und habe diesen auch nie für Suchtgiftgeschäfte missbraucht. Er sei ein sehr zuverlässiger Verkehrsteilnehmer, der sich im Ver­kehrs­bereich nichts zuschulden kommen lasse.

Da er nun im Rahmen einer stationären Drogentherapie über die nächsten Mona­te intensiv betreut und therapiert werde, sei die lange Entzugsdauer kontra­pro­duk­tiv und auch nicht notwendig. Er habe den Unrechtsgehalt seiner Tat voll­ständig eingesehen und im Prozess ein volles Lebensgeständnis abgelegt, sodass zahlreiche andere Suchtgiftdelinquenten verfolgt und mittlerweile auch rechts­kräftig verurteilt werden hätten können. Ihm sei die Möglichkeit gewährt worden, eine Gefängnisstrafe durch Absolvierung einer stationären Therapie zu substi­tuieren. Damit seien zwar bei realistischer Betrachtungsweise die Voraus­setz­un­gen für einen Führerscheinentzug gegeben, aber die Entzugsdauer sei bei weitem überhöht. Beantragt wird die Herabsetzung auf die Mindestentziehungsdauer.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere in das Urteil des Landesge­richtes Linz vom 24. März 2009, 24 Hv 22/09d, und den Beschluss des Landes­gerichtes Linz vom 22. April 2009, 24 Hv 22/09d.  

 

Der 1978 geborene Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. März 2009, 24 Hv 22/09d, rechtskräftig ua wegen des Verbrechens des Suchtgifthan­dels nach § 28a Abs.1 4., 5. und 6. Fall SMG, Abs.2 Z3 SMG als Bestimmungs­täter nach § 12 2.Fall StGB schuldig gesprochen und ua auch wegen des Vergehens des Uner­laubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 3.Fall, Abs.3 SMG und nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2.Fall, Abs.2 SMG nach dem Strafsatz des § 28a Abs.2 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, weil er im Zeit­raum von (zumindest) Anfang Jänner 2006 bis 29. Oktober 2008 in Linz und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

B) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge anderen Personen (gewerbsmäßig) angeboten [Faktum B) III:) 1.)], überlassen und verschafft hat, wobei er die Straftaten in Bezug auf Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (große Menge) beging, und zwar:

I.) eine insgesamt unbekannte Menge an Kokain, zumindest jedoch 482 bis 771 g Kokain (12,82 bis 20,99-fache Grenzmenge) an unbekannte und nachgenannte Abnehmer teils mit Gewinnaufschlag von 10 Euro zum Grammpreis von 80 bis 100 Euro, wobei er

1.) im Zeitraum von zumindest Anfang Jänner 2006 bis Ende August 2008 (136 Wochen) bei wöchentlichen Teilankäufen von hochgerechnet durchschnittlich zumin­dest 7 bis 9 g Kokain zum Grammpreis von 90 Euro von der zu ha. 14 St 146/08p abgesondert verfolgten J.N. eine insgesamt unbekannte Menge, zumin­dest jedoch 888 bis 1.360 g Kokain (Reinheitsgehalt 36,1 bis 52%, im Durch­schnitt 44%; Reinsubstanz 390,72 bis 598,40 g Cocain; 26,05 bis 39,89-fache Grenzmenge) erwarb und davon eine insgesamt unbekannte Menge an Kokain, zumindest jedoch 408 bis 680 g Kokain (Reinsubstanz 179,52 bis 299,20 g Kokain, dies entspricht der 11,97 bis 19,95-fachen Grenzmenge) in zahlreichen Angriffen an unbekannte und nachstehende Abnehmer überließ, sowie

2.) im Zeitraum zwischen Anfang/Mitte September 2008 bis 28. Oktober 2008 zumindest 74 bis 91 g Kokain sowie darüber hinausgehende Mengen an Kokain zum Eigenkonsum von dem zu ha. 14 St 197/08p abgesondert verfolgten J.P. zum Ankaufspreis von 80 Euro erwarb und davon zumindest 74 bis 91 g Kokain (Reinheitsgehalt 17,2%, Reinsubstanz 12,73 bis 15,65 g Cocain; 0,85-fache bis 1,04-fache Grenzmenge) in zahlreichen Angriffen an unbekannte und nachsteh­ende Abnehmer überließ, und zwar

a) im Zeitraum Juni 2006 bis Juni 2008 in 10 Angriffen eine insgesamt unbe­kannte Menge am Kokain unentgeltlich an M.R.B.;

b) im Zeitraum Sommer 2007 bis Anfang/Mitte Oktober 2008 bei mehreren Teil­ver­käufen zumindest 12 g Kokain und weitere insgesamt unbekannte Mengen an Kokain bei "10-Gramm-Kokain-Abteilern" sowie unentgeltlich weitere insgesamt unbekannte Mengen an Kokain im Zuge wechselseitiger Einladungen an den zu ha 5 St 203/08d abgesondert verfolgten M.H.;

c) im Frühling/Sommer 2008 eine insgesamt unbekannte Menge an Kokain bei zumindest einer Übergabe an M.P.;

d) im Zeitraum von zumindest Frühling 2008 bis Mitte/Ende Oktober 2008 bei regelmäßigen Teilverkäufen zumindest 20 bis 30 g Kokain und eine insgesamt unbe­kannte Menge an Kokain unentgeltlich an G.G.;

e) im Zeitraum von zumindest Frühling 2008 bis Anfang Oktober 2008 insgesamt unbekannte Mengen an Kokain unentgeltlich zum Eigenkonsum an S.R.;

f) im Zeitraum von zumindest Frühling 2008 bis Anfang Oktober 2008 S.R. dazu bestimmt, Kokain an seine Abnehmer zu übergeben und den dafür einkassier­ten Geldbetrag ihm zu überbringen, und zwar zumindest 5 bis 10 g Kokain an G.G. und 1 g Kokain an M.G.;

g) im Zeitraum zwischen zumindest Frühling 2008 bis Mitte/Ende Oktober 2008 bei mehreren Teilverkäufen zumindest 12 g Kokain an D.R.;

h) im Zeitraum von Frühling 2008 bis Mitte/Ende Oktober 2008 zumindest 1 bis 2 g Kokain an M.S.;

i) im Zeitraum von Anfang August 2008 bis Mitte Oktober 2008 bei mehreren Teil­verkäufen zumindest 50 g Kokain und bei "10-Gramm-Kokain-Abteilern"  weitere insgesamt unbekannte Mengen Kokain an H.J.;

j) im Zeitraum zwischen Anfang bis Mitte Oktober 2008 in mehreren Teilver­käufen 5 bis 7 g Kokain an M.G.;

k) seit zumindest November 2006 bis Mitte Oktober 2008 in wiederholten Angriffen insgesamt unbekannte Mengen an Kokain, zumindest jedoch 1 g Ko­kain und weiteres Kokain im Zuge von mehreren "10-Gramm-Kokain-Abteilern"   an C.D.

II.) im Zeitraum von (zumindest) Herbst 2007 bis Ende September 2008 eine insgesamt unbekannte Menge, zumindest jedoch 50 g Speed (Amphetamin, ca 0,5-fache Grenzmenge) bei monatlichen Teilverkäufen von ca 5 g zum Gramm­preis von 20 Euro (mit Gewinnaufschlag von 5 Euro) an A.S., das aus einem Ankauf des Bw etwa im Herbst 2006 von zumindest 70 g Speed von J.N. (An­kaufspreis 15 Euro pro Gramm) stammte;

III.) den Großteil der im Anklagepunkt A) genannten Menge an Cannabiskraut, indem der Bw

1.) Ende September 2008 zumindest 100 g Cannabiskraut (durchschnittlicher Rein­heits­gehalt 4%, 4 g THC, ca 0,2-fache Grenzmenge) zunächst G.G. zum Grammpreis von 5 Euro zum Verkauf anbot und der Bw sodann

2.) die Menge von zumindest 250 g Cannabiskraut (durchschnittlicher Reinheits­gehalt 4%, 10 g THC; ca 0,5-fache Grenzmenge) im bewussten und gewollten Zusammenwirken an den abgesondert verfolgten M.H. zum gewinnbringenden Weiter­verkauf an G.H. überließ;

3.) zumindest 8 g Cannabiskraut an G.G. zu einem Grammpreis von 10 Euro gewinnbringend als "Probe" verkaufte.

 

Laut Begründung war der Bw in der Hauptverhandlung geständig im Sinne der Anklage­schrift, wobei das Geständnis mit den Erhebungsergebnissen sowie den Zeugenaussagen übereinstimmte, sodass es zwanglos den Feststellungen in subjektiver und objektiver Hinsicht zugrundegelegt werden konnte. Mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis und der Umstand, dass der Bw teil­weise nur als Bestimmungstäter gehandelt hatte, erschwerend zwei einschlä­gige Vorstrafen (jeweils wegen § 83 StGB) und der längere Tatzeitraum sowie das Delinquieren während offenem Strafverfahren und das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Ver­gehen nach dem SMG gewertet. Aus general­präventivem Gründen verbot sich eine wenn auch nur teilbedingte Straf­nach­sicht.

Mit Beschluss des LG Linz vom 22. April 2009 wurde dem Bw Strafauschub bis 30.10.2010 gewährt unter der Auflage, dass er sich einer stationären Sucht­mittel­­entwöhnungstherapie in Pressbaum sofort nach der Enthaftung unterzieht. Der Bw befand sich von 29. Oktober 2008 bis 24. März 2009 in Vorhaft.

 

In rechtlicher Hinsicht hat de Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) an­ge­­nommen werden muss, dass sie sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 SMG, BGBl.I Nr.112/1997, begangen hat.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergeb­nisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Gemäß Abs.3 ist bei einer Ent­ziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungs­dauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 28a Abs.1 SMG ist, wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenz­menge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Gemäß Abs.2 Z3 leg.cit. ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs.1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

 

Die Bestimmung nach § 28a SMG wurde durch die Suchtmittelgesetz-Novelle 2007 ab 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt und beinhaltet wie zuvor § 28 SMG den Suchtgifthandel. Eine entsprechende Novellierung hinsichtlich § 7 Abs.3 Z11 FSG ist jedoch (noch) nicht erfolgt. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass eine strafbare Handlung nach § 28a SMG (weiterhin) eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 FSG bildet; dies insbesondere auch deshalb, weil die dort aufgelisteten Tatsachen nur demonstrativ aufscheinen. Eine andere Betrachtungsweise würde zum Ergebnis führen, dass zwar die Vorbereitung zum Suchtgifthandel (nunmehr § 28 SMG) eine bestimmte Tatsache wäre, der eigent­liche Handel (nunmehr § 28a SMG) aber nicht. In Anbetracht dessen ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass eine strafbare Handlung nach § 28a SMG weiterhin unter Ziffer11 des § 7 Abs.3 FSG zu subsumieren ist (vgl UVS Oö. VwSen-522163, uva).

 

Im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28a Abs.1 4., 5. und 6. Fall SMG, Abs.2 Z3 SMG hat der Bw ohne jeden Zweifel eine die Ver­kehrs­unzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z11 FSG verwirklicht.

Der Umstand, dass aus dem Gerichtsurteil nicht ausdrücklich hervorgeht, ob der Bw bei der Tatbegehung ein Kraftfahrzeug verwendet bzw. er selbst ein solches gelenkt hat, und dass er in der Berufung ausdrücklich behauptet, er habe nie ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt (was ohnehin niemand behauptet) und niemals ein Kraftfahrzeug für seine Sucht­gift­geschäfte missbraucht, vermag dies nicht zu relativieren. Auch ohne den konkreten Nachweis ist zweifelsohne davon auszugehen, dass die Begehung der im Urteil genannten Taten typischerweise durch die Verwendung eines Kraft­fahrzeuges erleichtert wird. Es besteht daher die Gefahr, dass er sich in Zukunft diese erleichternden Umstände zu nutze macht, auch wenn er dies bis dahin nicht getan haben sollte.

Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet es nicht als maßgeblich, ob das jeweilige Delikt tatsächlich unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde. Wesentlich ist vielmehr, ob die Begehung von Suchtgiftdelikten durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird (vgl E 1.12. 1992, 92/11/0057), was bei Suchtgiftdelikten der im Strafurteil wiedergege­benen Art der Fall ist.

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich und gefährlich. Der Bw hat Suchtgift in Verkehr gesetzt und damit Anderen den Konsum von Suchtgift erst ermöglicht. Das Überlassen von Suchtgift an andere Personen - vor allem im Hinblick auf die Herstellung von Abhängigkeitsverhältnissen – ist als besonders sozialschädlich zu beurteilen, gleichgültig, ob dies unentgeltlich "zur Probe" oder entgeltlich in der Absicht, seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise damit zu bestreiten, erfolgte.

 

Die seit dem Vorfall verstrichene Zeit und das Wohlverhalten des Bw in dieser Zeit ist noch nicht ausreichend, dass er seine Verkehrszuverlässig­keit bereits wieder erlangt hätte. Außerdem befand er sich von 29. Oktober 2008 bis 24. März 2009 in Vorhaft und nunmehr in der Zukunftsschmiede in Press­baum zur stationären Entwöhnung. Seine umfassende Geständigkeit, aufgrund derer auch einige Per­sonen strafrechtlich verfolgt wurden, ist ihm zugutezuhalten, jedoch ist der lange Tatzeitraum von fast drei Jahren, in denen sich der Bw ua durch zahlreiche Über­griffe ua in Linzer Lokalen und im Jahr 2008 auch zusätzlich durch den Eigen­anbau von Marihuanastauden, dh einer gewerbsmäßigen Erzeu­gung von Sucht­gift im Sinne des § 27 Abs.1 Z1 3.Fall SMG, eine fortlaufende Einnahme­quelle ver­schaff­te, und der Umstand, dass das Gericht eine auch nur teilbedingte Frei­heits­strafe schon aus general­präventiven Überlegungen ablehnte, bei der Wer­tung zu be­rück­sichtigen. Die Gewährung eines Strafauf­schubs bis 30. Oktober 2010 dient lediglich der stationären Suchtmittel­entwöhnung, da der Bw im Tat­zeit­raum selbst Kokain konsumiert hat. Nicht zu vergessen ist auch, dass der Bw Vor­strafen aus dem Jahr 2006 (2x § 83 Abs.1 und § 84 Abs.1 StGB sogar mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zusätzlich zu einer Geld­strafe) und vom Februar 2007 (§ 83 Abs.1 StGB mit Zusatzstrafe vom März 2007 wegen § 83 Abs.1 und § 107 Abs.1 StGB, jeweils Geldstrafen) aufweisen, die zeigen, dass ihm auch Gewaltanwendung im Sinne unbeherrschter Aggressivität nicht gänzlich fremd ist (vgl VwGH 27.5. 1999, 98/11/0136; uva).

 

Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Beendigung des mit Strafe bedrohten Ver­hal­tens, dh mit 29. Oktober 2008 – wenn man die Wertung von "Delinquieren wäh­rend offenem Strafverfahren" als erschwerend in der Urteilsbegründung außer Acht lässt – anzunehmen. Ausgehend vom Zustelldatum 3. Juli 2009 des angefochtenen Bescheides entspricht die Entzieh­ungs­dauer von 20 Mona­ten ab diesem Zeitpunkt einer Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 29 Monaten. Dem ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates auch unter Zurkenntnis­nahme des Berufungsantrages auf Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 3 Monate wegen "Kontraproduktivität" sachlich nichts entgegenzuhalten, abge­sehen davon, dass der Unabhängige Verwaltungssenat kein Argument dafür zu finden vermag, warum das "Aus-dem-Verkehr-Ziehen" von Personen, die jahre­lang die Gesundheit von Menschen in Gewinnerzielungsabsicht massiv geschä­digt haben, "kontraproduktiv" sein sollte, zumal die Entziehung der Lenk­be­rechtigung im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH keine Strafe darstellt, sondern eine Maßnahme zum Schutz anderer Ver­kehrs­teil­nehmer vor verkehrs­unzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (vgl E 24.8. 1999, 99/11/0216; ua).

 

Da einziges Kriterium für ein Lenkverbot von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gemäß § 32 FSG und die Aberkennung des Rechts, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, gemäß § 30 FSG die Verkehrszuverlässigkeit ist, war die Entziehungsdauer auch darauf zu beziehen und der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Darauf hinzuweisen ist, dass gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erlischt.

 

Da der Bw die übrigen Bescheidpunkte nicht angefochten hat, war darauf auch nicht ausdrücklich einzugehen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

2 Vorstrafen, §§ 83, 83 + § 28a SMG 2 Jahre unbedingt Kokainhandel Jänner 2006 – Ende Oktober 2006 – 29 Monate VV (20 Monate ab Zustellung) – Bestätigung

 

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