Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100275/2/Sch/Ri

Linz, 10.12.1991

VwSen - 100275/2/Sch/Ri Linz, am 10. Dezember 1991 DVR.0690392 F R, B; Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des F R vom 20. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Oktober 1991, CST. 1436/91-H, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 20 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 7. Oktober 1991, CST. 1436/91-H, über Herrn F R, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 30. Oktober 1990 um 14.35 Uhr in L, das KFZ mit dem Kennzeichen gehalten hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Aus dem Aktenvorgang der Erstbehörde ist ersichtlich, daß hinsichtlich der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung eine Organstrafverfügung ergangen ist. Der Strafbetrag in der Höhe von 100 S wurde vom Berufungswerber jedoch nicht innerhalb der Frist des § 50 Abs.6 VStG, nämlich innerhalb von zwei Wochen ab Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen wurde, bezahlt. Diese Frist wurde vom Berufungswerber um zwei Wochen überschritten.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat daher eine Strafverfügung, datiert mit 29. März 1991, erlassen. Nach Beeinspruchung dieser Strafverfügung erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber durchaus gewillt war, die Organstrafverfügung zu begleichen, was er letztlich auch getan hat. Er war sich also der Rechtswidrigkeit seiner Tat bewußt, hat jedoch die entsprechende gesetzliche Frist zur Bezahlung der Organstrafverfügung nicht eingehalten. Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß dem Berufungswerber die Folgen seines Verhaltens, nämlich daß aufgrund der Versäumung der Frist ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet würde, nicht bewußt waren. Zu dieser Ansicht dürfte auch die Erstbehörde gelangt sein, die dem Berufungswerber im Rechtshilfeweg eine entsprechende ausführliche Rechtsbelehrung erteilt hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe beim Berufungswerber noch einmal das Auslangen gefunden werden kann, um diesen von der Begehung gleichartiger Delikte künftighin abzuhalten. Die Bezahlung der Geldstrafe muß dem Berufungswerber bei seinen aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zugemutet werden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum