Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530847/47/Re/Sta

Linz, 17.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von Herrn DI G L,  Frau Dr. M W, Frau L D W, Herrn Prof. H S, Herrn M W (richtig wohl: W), Frau A W (richtig wohl: W), Frau M W (richtig wohl: W) , Frau L W (richtig wohl: W), Herrn H-C S, alle B, L, alle vertreten durch die P Anwaltsgesellschaft mbH, diese vertreten durch GF Mag. M P, L, P, gegen den Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Sep­tember 2008, GZ 0028536/2008 ABA Nord 501/N081070, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungs­genehmigung für die Erweiterung einer bestehenden Tiefgarage im Standort L auf den Grundstücken Nr.  und  der KG L um 142 Stellplätze auf den Grundstücken Nr. ,  und  der KG L, beantragt von der H H- und I GmbH, W, gemäß § 81 GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2009  zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als dem bekämpften Genehmigungsbescheid vom 8. September 2008, GZ 0028536/2008 ABA Nord 501/N081070, nachstehende zusätzliche Auflage angefügt wird:

 

"Bei der Tiefgarageneinfahrt B ist eine technische Einrichtung vorzusehen, welche die Anzahl der Einfahrten pro Stunde auf maximal 39 begrenzt. Beim Erreichen dieses Wertes ist die Einfahrt bis zum Beginn der nächsten Stunde (Bezug ist immer eine volle Stunde, beginnend um 0.00 Uhr) zu sperren. Die Sperre ist jeweils im Zufahrtsbereich deutlich erkenntlich sichtbar zu machen (zB durch Lichtsignal) und ist auf die Möglichkeit der Einfahrt am H hinzuweisen."

 

 

Darüber hinaus wird der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.9.2008  bestätigt.

 

 

II. Dem Antrag auf Ausschluss der Inanspruchnahme des Rechtes gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 (formuliert als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67 Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 8. Septem­ber 2008, GZ 0028536/2008 ABA Nord 501/N081070, über Antrag der H H- und I GmbH, W, diese durch ausgewiesene Vollmacht vertreten durch den K V in  L, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Tiefgarage in L, H-B, Grundstück Nr.  und  der KG L, um 142 Stellplätze auf den Grundstücken Nr. ,  und  der KG L unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und Einwendungen von Anrainern zum Teil als unbegründet abgewiesen und zum Teil als unzulässig zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aus den Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ergäbe sich, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Errichtung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

Begründend wird weiters ausgeführt, die Schallpegelmessungen zur Feststellung der Ist-Situation seien im Mai 2008 durchgeführt worden und seien daher aktuell. Für einen im Innenhof gelegenen Gastgarten würde jedenfalls eine Betriebsanlagengenehmigung vorliegen. Die Beurteilung der Ist-Situation ohne Gastgartenlärm habe sich  günstig für Anrainer ausgewirkt. Aussagen über Zufahrtsfrequenzen betreffend B bzw. Ausfahrtsfrequenzen betreffend H lägen vor und sei im ungünstigsten Fall von einer Frequenz von 50 Einfahrten in die Tiefgarage an der B ausgegangen worden. Eine Berücksichtigung des projektierten aber noch nicht errichteten Veranstaltungszentrums wirkt sich für Nachbarn nicht nachteilig aus. Die zusätzlichen Luftschadstoffbelastungen liegen unter den im lufttechnischen Projekt des Dr. DI K H G getroffenen ungünstigsten Annahmen (worst-case-szenarien). Eine Gesundheitsgefährdung sei im medizinischen Amtsgutachten ausgeschlossen worden. Nachbareinwendungen bezüglich Überschreiten des Irrelevanzkriteriums hinsichtlich NO2 im belasteten Gebiet im Sinne des IG-L seien nicht zulässig. Diese Prüfung sei von der Behörde von Amts wegen zu veranlassen. Die Vorbelastung bei der herangezogenen Messstelle Linz "ORF-Zentrum" entspreche aufgrund der Fahrfrequenzen und der Entfernung von der Straße der örtlichen Umgebungssituation der Tiefgarage. Zur Beurteilung der Frage der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr stehe Nachbarn keine Parteistellung zu. Bezüglich Zufahrtsfrequenz wird darauf hingewiesen, dass der bereits genehmigte Teil der Tiefgarage über eine Zufahrt im Bereich H verfügt, wo ein wesentlich stärkerer Kfz-Verkehr als in der B stattfindet.

 

2. Gegen diesen Genehmigungsbescheid haben die eingangs angeführten Anrainer, alle vertreten durch die P Anwaltsgesellschaft mbH, P, mit Schriftsatz vom 26. September 2008, beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangt am 30. September 2008, innerhalb offener Frist Berufung erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Verfahren erster Instanz sei hinsichtlich der Beurteilung der Luftschadstoffe NOx, PM10 und Benzol mangelhaft geblieben. Der Umweltsenat habe entschieden, dass in belasteten Gebieten im Sinne des Minimierungsgebotes keine Irrelevanzgrenzen existieren würden. Weiters sei davon auszugehen, dass die rund 2.000 zusätzlichen, die B- bzw. die H befahrenden Fahrzeuge bei der Berechnung der Vorbelastung zu berücksichtigen seien. Darauf habe der Sachverständige G vergessen. Das verwendete Modell der Ausbreitungsklassenstatistik sei aufgrund der bei der herangezogenen Station ORF-Zentrum bestehenden Kalmenhäufigkeit von 50 % nicht anwendbar. Es wäre eine Zeitreihenberechnung über ein repräsentatives Jahr erforderlich. Der im Gutachten G hinsichtlich PM10 ausgewiesene Tagesmittelwert im Untersuchungsgebiet (TMW PM10 ) liege mit 150 weit über dem Immissionsgrenzwert. Die Zusatzbelastung bei PM10 sei daher nicht irrelevant, da die Vorbelastung bereits gesundheitsgefährdend sei und zusätzlich erhöht werde. Der Immissionsgrenzwert (Jahresmittelwert) für Stickstoffdioxid betrage 2008 40 μg/m3, 2009 40 μg/m3, 2010 und 2011 35 μg/m3 und 2012 30 μg/m3. Die Prognoseentscheidung der Behörde müsse sich auch auf zukünftige niedrigere Grenzwerte beziehen. Es werde "sehenden Auges" einer Grenzwertüberschreitung zugestimmt.  Eine Anlage werde für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit genehmigt. Bei Heranziehung des Grenzwertes von 30 μg/m3 als Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid sei die Anlage nicht genehmigungsfähig. Gerügt werde weiters, dass am Ort der projektierten Betriebsanlage keine Messung der Ist-Situation vorgenommen worden sei. Die Messung von Stickstoffdioxid gestalte sich in Linz aufgrund der Faktoren dichte Bebauung, dicht befahrene Straßen und Ausstoß der Industrie äußerst komplex. Es sei schwer, einzelne Stadtgebiete von L miteinander zu vergleichen. Zu Unrecht sei die nicht mehr bestehende Messstation ORF-Zentrum herangezogen worden. Diese sei insbesondere hinsichtlich Verdünnungsmöglichkeit nicht mit der Situation in der B vergleichbar. Die Messstation ORF-Zentrum sei daher keinesfalls repräsentativ für die Situation vor Ort. Die Behörde hätte im Sinne eines konservativen Ansatzes die Messstation Römerberg heranziehen müssen. Selbst ein Mittelwert zwischen ORF-Zentrum und Römerberg würde eine Gesamtbelastung über den Emissionsgrenzwert von 40 μg/m3 Stickstoffdioxid bedeuten. Erforderlich wäre daher die Messung der Ist-Situation am Ort der Betriebsanlage, allenfalls auch durch eine Messung mit Passivsamplern mit einer Fehlerquote von maximal 10 bis 20 %. Die Feststellung der Ist-Situation könnte auch durch Errechnung (zusammengesetzt aus Industrie- und Heizanlagen) der Grundbelastung erfolgen. Wenn eine Messstation herangezogen würde, dann entspreche ausschließlich die Messstation Römerberg der Messkonzepte­verordnung. Auch hinsichtlich der Situation beim Schadstoff Benzol sei bereits die Vorbelastung vor Ort zu hoch und werde eine Messung der Ist-Situation beantragt.

 

Hinsichtlich befürchteter Gesundheitsgefährdung durch Schallbelastung sei im erstellten Lärmprojekt nicht berücksichtigt, dass die Zu- und Ausfahrt zu den 237 bestehenden Stellplätzen des Hotels H auch über die projektierte Zufahrt B erfolgen kann. Weiters, dass sich bei Veranstaltungen auch die Kurzparker oder die Tiefgaragenplätze des Hotels H füllen und nicht lediglich die 79 Plätze für die Veranstaltung. Weiters würden sich diese Veranstaltungsparkplätze nicht in einem Zeitraum von zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn sondern tatsächlich in einem Zeitraum von einer Stunde füllen.

 

Bemängelt wird weiters das zugrunde liegende Verkehrsprojekt, welches nach Auffassung der Berufungswerber mangelhaft sei.

 

Schließlich wird die Unzuständigkeit der Behörde vorgebracht, dies unter Hinweis auf die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000. Der Entfall einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung laut Bescheid der Umweltrechtsabteilung des Landes Oberösterreich vom 27. Juli 2007, UR-2007-3365-11-WA/RS, trete nur dann ein, wenn eine entsprechende Zuordnung eines großen Teils der Parkplätze zu Hotel bzw. zu Wohnungen erfolge, sohin keine öffentliche Zugänglichkeit dieser Parkplätze gegeben sei. Die Umstände, auf welche Art und Weise die Parkplatzbenützer (Hotelgäste, Wohnungseigentümer, Mieter, Kurzparker) in die Tiefgarage gelangen, sei dem Bescheid der Umweltrechtsabteilung zugrunde gelegt worden, nicht jedoch dem gewerbebehördlichen Verfahren. Der Bescheid der Umweltrechtsabteilung sei daher nicht anwendbar.

 

Abschließend beantragen die Berufungswerber aufgrund der befürchteten Gefährdung der Gesundheit durch den Luftschadstoff PM10 und Stickstoffdioxid die aufschiebende Wirkung der Berufung.

 

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ. 501/N081070, 0028536/2008, Einholung ergänzender schriftlicher Gutachten aus den Bereichen Lärmtechnik und Lufttechnik unter Wahrung des Parteiengehörs sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juli 2009. Dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden Amtssachverständige aus den Bereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltung und Medizin beigezogen und haben jeweils Vertreter der Konsenswerberin sowie der berufungswerbenden Parteien sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen.

 

4.1. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter anderem ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung vom 27. Februar 2009, U-UT-571089/8-2008-Sh/Ho, wurde den Verfahrensparteien bereits vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Darin kommt der Amtssachverständige in schlüssiger Weise zu folgenden Ergebnissen:

 

"Laut Projektsunterlagen soll nun der zusätzliche Tiefgaragenbereich 142 Stellplätze umfassen, wodurch zukünftig 379 Stellplätze vorhanden sind. Mit der Errichtung dieses neuen Tiefgaragen­teils soll auch eine neue Einfahrt von der B geschaffen werden. Die Ausfahrt erfolgt über die bestehende Ausfahrt der bereits vorhandenen Tiefgarage am H, wozu im 1. und 2. UG. eine Verbindung zwischen den beiden Tiefgaragenteilen hergestellt wird. Die Aufteilung der Stellplätze ist folgendermaßen geplant:

-        44 Kurzparker (14 Geschäft + 30 Freie Parkplätze)

-        2 Wohnungsparkplätze

-        17 Büroparkplätze

-        79 Parkplätze für Veranstaltungen (47 KV Saal + 12 KV Lager/Catering + 20 Seminarraum)

In den Projektsunterlagen ist auch ein schalltechnisches Projekt der T Bauphysik enthalten. Dieses wurde fachlich geprüft und kann demzufolge grundsätzlich als plausibel und nachvollzieh­bar angesehen werden. Einzig ein offensichtlicher Schreibfehler wurde gefunden. Bei der Aufteilung der Stellplätze wurden 45 Kurzparker anstatt 44 Kurzparker gemäß Stellplatzaufteilung der Einreichunterlagen vom Technischen Büro B+B in das Projekt übernommen. Es hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Projektsauswirkungen. Für die "worst-case"-Betrachtung, das heißt in schalltechnischer Hinsicht die ungünstigste Stunde, wurde in diesem Projekt angenommen, dass sich bei Veranstaltungen in der Zeit von 18.00 bis 20.00 Uhr die zur Verfügung stehenden Parkplätze zur Gänze füllen. Das bedeutet innerhalb dieser zwei Stunden insgesamt 79 Fahr­bewegungen. Dazu wurde ange­nommen, dass während dieser Zeit auch ca. 10 Fahr­bewegungen zu weiteren Stellplätzen erfolgen. Somit wird von rund 50 Fahrbewegungen pro Stunde ausgegangen. Soweit von Seite der Berufungswerber auf weitere Fahrbewegungen hingewiesen wird, wird auf die abschließend vorgeschlagene Limitierung verwiesen.

 

Auf Basis der Emissions­ansätze der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, welche als Stand der Technik in diesem Bereich anzusehen ist, sowie unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schall­minderungsmaßnahmen (schallabsorbierende Verkleidung von Wänden und Decken im Einfahrts­bereich) errechnen sich für den Hofbereich des Hauses B (dies ist der kritische Nachbarbereich) eine Schallimmission von rund 48 dB und Spitzenpegel bis zu 61 dB. Diese Immissionen gelangen vorwiegend über den im Innenhof gelegenen Lüftungsschacht von der Tiefgarage ins Freie. Vom Amtssachverständigen des Magistrates wurde hier die Anbringung einer Schalldämmkulisse mit einem Einfügedämmmaß von mindestens 20 dB gefordert. Dies ist auch im Bescheid der Stadt Linz unter Punkt 2. vorgeschrieben. Damit wird der Immissionswert auf einen Dauerschallpegel von rund 28 dB mit Spitzen bis 41 dB reduziert.

 

Hinsichtlich der örtlichen Ist-Situation hat sich der gegenständliche Bereich in letzter Zeit durch verschiedene Baumaßnahmen verändert. So wurde die H und das Hotel H errichtet und ist diese Situation als nunmehr maßgeblich anzusehen. Insbesondere das Hotelgebäude hat für den hofseitigen Bereich des Hauses B eine abschirmende Wirkung in Bezug auf den Straßenverkehrslärm der H. Nach den Prognosen im Genehmigungsverfahren für dieses Hotel liegt dieser Wert in den Nachtstunden bei LA,eq = 37 dB. Dazu gibt es auch Zeiten, in denen die Betriebsgeräusche umliegender Gast­gewerbe­betriebe vorhanden sind. Hier liegen die Prognosewerte inklusive Straßenverkehr bei LA,eq = 58 dB.

 

Im Vergleich dazu ist anzuführen, dass durch den Magistrat der Stadt Linz im Zuge eines Betriebs­anlagengenehmigungsverfahrens für das S J Ende Mai 2008 Lärmmessungen durchgeführt wurden. Der Messpunkt lag dabei seitlich dem Gebäude B im Bereich der vorhandenen Baulücke. Der Messwert betrug in der Zeit von 2.00 bis 3.00 Uhr LA,eq = 44,3 dB und war laut Beschreibung durch Straßenverkehrsgeräusche geprägt. Zudem wurden Vergleiche mit typischen Schallpegelverläufen im innerstädtischen Bereich angestellt und daraus folgend der Schluss gezogen, dass in der Zeit um Mitternacht die Ist-Situation bei LA,eq = 44 bis 45 dB und ab 2.00 Uhr bei LA,eq = 40 bis 43 dB liegt. Die Spitzenpegel aus der Umgebung liegen in einer Größenordnung von LA,1 = 55 bis 62 dB.

 

Wie angeführt lag der Messpunkt bei diesen Untersuchungen seitlich dem Wohnhaus B. Durch die freie Sichtverbindung zur B ist jedenfalls ein wesentlicher Einfluss durch den Verkehr auf der B in diesem Punkt gegeben. Das Hotel war zum Messzeitpunkt noch nicht errichtet, durch die Messpunktwahl ist jedoch eine Teilabschirmung durch das bestehende Gebäude B und  in Bezug auf den Straßenverkehrslärm der H gegeben. Durch die nunmehr vorhandene Bebauungssituation, das heißt mit Hotel, ist im hofseitigen Bereich des Hauses B in Richtung H und in Richtung B eine Abschirmwirkung gegeben, wodurch in diesem Bereich jedenfalls eine etwas geringere Schallbelastung sein muss als am gewählten Messpunkt zur Messzeit.

 

Nochmals festgehalten wird, dass der Prognosewert für die Ist‑Situation nach Errichtung des Hotels im hofseitigen Bereich des Wohnhauses B bei LA,eq = 37 dB liegt. Die Prognosen zufolge der Messungen durch die Stadt Linz liegen für die Nachtstunden bei LA,eq = 40 bis 43 dB. Die Differenz zwischen diesen Wert entspricht jedenfalls einer plausiblen Größen­ordnung für die betrachteten Situationen. Damit kann jedenfalls die Prognose anlässlich des Genehmigungsverfahrens für das Hotel als korrekt angesehen werden und diese auch der gegenständlichen Beurteilung als maßgebliche Ist-Situation zugrunde gelegt werden.

 

Basierend auf der vorstehend beschriebenen Ist-Situation kann somit davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum des worst-case-Falles (18.00 bis 20.00 Uhr) eine um mindestens 3 bis 4 dB höhere Schallsituation vorhanden ist als in den Nachtstunden, das heißt, die Ist-Situation liegt in den Abendstunden im hofseitigen Bereich bei LA,eq = 40 bis 41 dB.

 

Bei der straßenseitigen Hausfront des Gebäudes B sind nach dem schall­technischen Projekt im betrachteten worst-case-Fall Dauerschallpegelwerte von LA,eq = 48 dB und Spitzenpegelwerte von 61 dB zu erwarten. In diesem Bereich hat die geänderte Bebauungs­situation keinen Einfluss. Die Ist-Situation ist daher, wie im Genehmigungsverfahren für die Tiefgarage H ermittelt, in den Abendstunden (relevanter Zeitraum des worst-case-Falles) mit rund LA,eq = 61dB gegeben.

Im Zusammenhang mit den Prognosewerten der Tiefgarage ist in Bezug auf den unmittelbaren Einfahrtsbereich (öffentliche Verkehrsfläche und Gehsteig) noch ergänzend anzuführen, dass hier durch die stark reduzierte Geschwindigkeit beim Einbiege- und Einfahrtsvorgang und die wesentlich geringere Bewegungsfrequenz im Vergleich mit den auf der B insgesamt stattfindenden Fahrbewegungen (Anzahl und Geschwindigkeit) Emissionen entstehen, die mit Sicherheit zu keinen Erhöhungen der Prognosen führen.

 

Von den Berufungswerbern wurde nun vorgebracht, dass die Tiefgarage als Gesamtheit zu betrachten ist und damit auch Einfahrten in die Tiefgarage H über die B erfolgen können. Es ist diesem grundsätzlich nicht zu widersprechen. Dazu stellt sich klarerweise die Frage, inwieweit dies bei der Beurteilung bereits betrachtet bzw. berücksichtigt wurde. Soweit bekannt wurde diese Situation jedenfalls bei der luftreinhaltetechnischen Unter­suchung betrachtet. Im Maximum ergab sich dabei ein worst-case von 39,4, das heißt gerundet 40 Kfz-Einfahrten/ Stunde in der B. Bei der schalltechnischen Untersuchung wurde eine um 10 Kfz/h höhere Einfahrfrequenz berücksichtigt, wobei es sich hier um einen "Veranstaltungstag" handelt. Die schalltechnisch betrachtete Situation stellt damit auch die worst-case-Beurteilung für die gesamte Tiefgarage dar.

 

Zum Antrag auf Durchführung einer Messung zur Ist-Situationsbestimmung wird auf die Aus­führungen im vorstehenden Gutachten verwiesen, wonach die Messergebnisse des Magistrates der Stadt Linz und die Prognosewerte sehr gut übereinstimmen. Die maßgebliche Ist-Situation ist damit ausreichend genau beschreibbar.

 

Aus schalltechnischer Sicht ist zusammenfassend festzustellen, dass die prognostizierten Schall­immissionen im Hofbereich der Berufungswerber in der ungünstigsten Stunde (worst-case) mit LA,eq = 28 dB soweit unter der Ist-Situation (hofseitiger LA,eq = 40 bis 41 dB im gleichen Zeitraum) liegen, dass dadurch keine Ver­änderung der Ist-Situation eintritt. Auch vom Geräuschinhalt treten keine besonderen Änderungen auf, da sowohl die Ist-Situation als auch die Prognose-Situation durch Verkehrs- und Kfz-Geräusche geprägt ist. Die auftretenden Spitzenpegel liegen ebenfalls deutlich unter den Werten der Ist-Situation. Berücksichtigt ist dabei jedenfalls der Auflagepunkt 2. des Bescheides vom Magistrat der Stadt Linz. Gleiches ist auch für den straßenseitigen Bereich des Objektes B festzustellen. Hier liegt die Ist-Situation im relevanten Zeitraum bei LA,eq = 61 dB, der vorhabensbedingte Immissionspegel bei LA,eq = 48 dB.

 

Abschließend wird nochmals auf das Thema "maximale Anzahl an Kfz-Einfahrten bei der Einfahrt B" eingegangen. Es ist im Detail nicht bekannt, inwieweit durch die vorhandenen technischen Einrichtungen, wie Einfahrtstor und Schrankenanlage, die Anzahl der maximal möglichen Einfahrten pro Stunde sowieso begrenzt ist bzw. wo hier das zeitablaufbedingte Limit liegt. Aus schalltechnischer Sicht wird daher folgende Maßnahme vorgeschlagen:

-        Bei der Tiefgaragen-Einfahrt B ist eine technische Einrichtung vorzusehen, welche die Anzahl der Einfahrten pro Stunde auf 50 begrenzt. Beim Erreichen dieses Wertes ist die Einfahrt bis zum Beginn der nächsten Stunde (Bezug ist immer eine volle Stunde, beginnend um 00:00 Uhr) zu sperren (erkenntlich gemacht zB durch Lichtsignal) und auf die Möglichkeit der Einfahrt am Hessenplatz hinzuweisen.

 

Sollte das Limit an Einfahrten aufgrund der luftreinhaltetechnischen Aspekte geringer als 50/h sein, so wird sich dies auf die schalltechnischen Auswirkungen günstig auswirken."

 

4.1.1. Die Berufungswerber entgegnen diesem lärmtechnischen Gutachten mit Stellungnahme vom 20. April 2009 und bringen vor, es wäre erforderlich gewesen, die Ist-Situation mittels Messung festzustellen. Der Hotelkomplex Richtung H sei errichtet und würde eine einzige Messung hofseitig beim Gebäude B genügen, um ein eindeutiges Ergebnis zu liefern. Die Verschlechterung der Lärmsituation würde sich auch in Bezug auf den Dauerschallpegel herausstellen. Die prognostizierten Lärmspitzen würden über dem errechneten Ist-Zustand liegen. Der Ist-Zustand des Dauerschallpegels betrage 37 dB, die errechneten Spitzenpegel rund 41 dB. Spitzenzeiten seien nicht nur zwischen 18.00 und 20.00 Uhr, sondern auch zwischen 22.00 und 23.00 Uhr (Abfahrt von Veranstaltungen). Insbesondere bereits schlafende Kinder würden unzumutbar belästigt und in der Gesundheit gefährdet. Die Limitierung auf 50 Fahrzeuge müsste daher zumindest für die gesamten Nachtstunden, so auch zur Hauptausfahrtszeit bei Ballveranstaltungen zwischen 2.00 und 3.00 Uhr Früh gelten. Schallübertragungen über den direkt angrenzenden Keller des Gebäudes B seien nicht vermieden.

 

4.1.2. Zur Gegenäußerung der Berufungswerber hat der lärmtechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend wie folgt festgestellt:

 

"Betreffend den Einwand Messung der Ist-Situation ist anzuführen, dass die Beschreibung der Ist-Situation im zitierten  Gutachten auf Basis von Messungen des Magistrates Linz vom Mai 2008 erfolgt sind, wobei dazu die neue Bebauungssituation berücksichtigt wurde. Eine neuerliche Messung hätte nur einen zusätzlichen Aufwand bedeutet, aber keine neuen Erkenntnisse erwarten lassen. Im ersten Absatz unter Pkt.2. werden im Vorbringen Spitzenpegelwerte der Prognose mit Dauerschallpegelwerten der Ist-Situation verglichen. Es ist dies kein relevanter Vergleich, da korrekterweise nur Dauerschallpegel und Spitzenpegel untereinander vergleichbar sind. Bezüglich der Spitzenpegelbetrachtung ist auszuführen, dass diese in Bezug auf die Ist-Situation in einer Größenordnung von 55 bis 61 dB und bei der Prognosesituation bis 41 dB liegen. Somit sind die zu erwartenden Spitzenpegel aus dem Vorhaben deutlich unter den Spitzenpegeln der Ist-Situation.

Bezüglich dem Einwand von Schallübertragungen von der Tiefgarage zum Keller des Gebäudes B, ist auf die Oö. Bautechnikverordnung zu verweisen. Hier sind unter § 4 Mindestanforderungen an den baulichen Schallschutz festgelegt. Diese Mindestanforderungen bedingen jedenfalls eine getrennte Bauweise zwischen den Gebäuden, damit diese Werte eingehalten werden können. Eine relevante Schallübertragung zwischen diesen beiden Baukörpern ist damit nicht zu erwarten."

Über Befragen der Bw stellt der LärmASV ergänzend fest, dass "die angesprochene Messung nur im hofseitigen Bereich stattgefunden hat. Straßenseitig gab es seit dem Verfahren bezüglich der Tiefgarage H keine Messungen. Die Ist-Situation in der B wurde aufgrund von Berechnungen und auf Basis des "Linzer Lärmkatasters" ermittelt. Konkret wurden Messungen in der H durchgeführt, wobei diese Messergebnisse auch in die Berechnung eingeflossen sind. Da die Bebauungssituation durch Errichtung des Hotels H für den straßenseitigen Bereich der Objekte in der B keinen Einfluss hat, sind die bisher festgestellten Ergebnisse in Bezug auf die bestehende örtliche Ist-Situation auch heute noch gültig und anwendbar."

 

Zum Thema Körperschallübertragung stellt der Vertreter der Konsenswerberin fest, dass entgegen den Sorgen der Bw auf bestehende Fundamente oder Gebäudeteile früherer Objekte durch das gegenständliche Projekt nicht unmittelbar angebaut wird.

 

Die Einsichtnahme in den genehmigten Einreichplan von 4.8.2008, 1. UG, ergibt, dass bestehende Fundamente nicht mit verwendet werden bzw. dass vom angrenzenden Objekt B ein Abstand eingehalten wird. Dies offensichtlich zur Einhaltung des § 4 Oö. BautechnikVO.

 

4.2. Darüber hinaus wurde das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Erhebung und Beurteilung von Luftemissionen bzw. –immissionen ergänzt:

 

4.2.1. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige der Abteilung Umwelttechnik des Amtes der Oö. Landesregierung stellt in seinem Gutachten vom 22. April 2009, welches bereits vor der mündlichen Berufungsverhandlung dem Parteiengehör unterzogen wurde, fest:

 

"Insbesondere folgende Unterlagen wurden für die Beurteilung in meinem Gutachten herangezogen:

 

-          Ein lufttechnisches Projekt des Dr. KH G, Berechnung der KFZ-bedingten Luftschadstoffemissionen und -immissionen vom 2. August 2008 aus den Einreichunterlagen zur erstinstanzlichen Verhandlung;

-          Verhandlungsschrift des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, GZ-0028536/2008 vom 3.9.2008;

-          Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz mit gleicher Zahl vom 8.9.2008;

-          Berufungsschrift des RA Mag. P vom 26.9.2008 gegen den oben genannten Bescheid des Magistrats Linz;

-          Studie des Institutes für Verrennungskraftmaschinen und Thermodynamik der TU Graz: Untersuchung zwischen NO2-Belastung im Stadtgebiet von Linz – Bericht Nr. 31/2007 vom 11.12.2007.

 

Einleitend werden die im nachfolgenden Text immer wiederkehrenden Abkürzungen erläutert:

 

ASV: Amtssachverständiger

IG-L: Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L: BGBl. I Nr. 115/1997 i.d.g.F.)

CO: Kohlenmonoxid

NO2: Stickstoffdioxid

PM10: Feinstaub

HMW: Halbstundenmittelwert

MW8: Achtstundenmittelwert

TMW: Tagesmittelwert

JMW: Jahresmittelwert

µg/m³: Mikrogramm pro Kubikmeter

UVE: Umweltverträglichkeitserklärung

IP: Immissionspunkt

KV-TG: geplante Tiefgarage laut gegenständlichem Projekt (142 Stellplätze) beim  K V

 

Im Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 8.9.2008 wird dem Ansuchen  der H H- und I-GmbH Folge gegeben und die Genehmigung für die Erweiterung der genehmigten Tiefgarage mit 237 Stellplätzen um 142 Stellplätze, also insgesamt 397 Stellplätze erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid haben mehrere Nachbarn, alle wohnhaft in L, B, Berufung erhoben. Wesentliche Berufungsinhalte sind Vorbringen der Anrainer wegen unzumut­barer Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung im zit. Objekt B durch Lärm bzw. durch Luftschadstoffe.

 

Eine Beschreibung der bestehenden und zukünftigen Immissionssituation bei Luftschad­stoffen  finden sich im luftreinhaltetechnischen Projekt des Dr. G in den Einreichunterlagen zum erstinstanzlichen Verfahren.

Für das Berufungsverfahren ist insbesondere von Bedeutung, dass die Berechnung der Emissionen und Immissionen im Gutachten G u.a. auf einer maximalen Einfahrts­frequenz von 39 Fahrzeugen pro Stunde aus der B in die Tiefgarage beruht.

 

Weiters ist von Bedeutung, dass die Einfahrt der Fahrzeuge sowohl von der B als auch über den H erfolgen kann, die Ausfahrt aber ausschließlich über den H.

 

Die weiteren Einzelheiten des Vorhabens können den vorstehend angeführten Unterlagen entnommen werden.

 

 

Gutachten

 

Aus der Sicht der Luftreinhaltung ist zunächst festzuhalten, dass die Projektsunter­lagen, insbesondere das "Lufttechnische Projekt, Gz: G08-006L HG/hg des Dr. G vom 2.8.2008" als vollständig und rechnerisch richtig zu bezeichnen sind.

 

Weiters ist klarzustellen, dass die Katastralgemeinde L, zu der auch der gegenständliche Untersuchungsraum zählt, mit BGBl. II Nr. 262/2006, Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeits­prüfungsgesetz 2000, für die Schadstoffkomponenten PM10 und NO2 als Gebiet erklärt wurde, in dem die Immissionsgrenzwerte des IG-L wiederholt oder auf längere Zeit überschritten wurden (belastetes Gebiet).

 

Für die Einstufung der Vorbelastung wurden sowohl im lufttechnischen Projekt der Einreich­unter­lagen wie auch in der erstinstanzlichen Entscheidung des Magistrates Linz die letzt verfügbaren Daten der Messstation "ORF-Zentrum" herangezogen. Der Grund dafür ist darin zu suchen, dass diese Station auch bereits im Zuge des Verfahrens "Tiefgarage-H", welche nunmehr erweitert werden soll, als für die Vorbelastung am repräsentativsten angesehen wurde.

 

Im Zuge der Recherchen für das gegenständliche Berufungsverfahren wurde eine Studie des Institutes für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik der TU Graz, Univ.-Prof. Dipl. Ing. Dr. H E bekannt. Mit dieser Studie wurde über Auftrag des Landes Oö., Abteilung Umwelt- und Anlagen­technik, Umweltüberwachung, ein "Untersuchungs­bericht zur NO2-Belastung im Stadtgebiet von Linz"  -  Bericht Nr. 31/2007 Vo VU07/02/I-630 vom 11.12.2007 für die Datenlage im Jahr 2005 erstellt (im Folgenden NO2-Studie genannt).

 

Für ein Gebiet, das im Norden bis Auhof, im Westen bis an den Rand des Pfennigberges, im Süden bis Scharlinz und im Südwesten bis Leonding reicht, wurde in der Studie mittels  Aus­breitungs­rechnung, basierend auf dem Emissionskataster von Linz, den Verkehrsemissions­daten aus der UVE A26 sowie den Messdaten des Immissionsmessnetzes des Landes Oö., flächendeckend die NO2-Gesamtkonzentrationen im Jahresmittel berechnet. Der Bereich der B, in dem sich die neue, zusätzliche Einfahrt und das Wohnobjekt der Berufungs­werber befinden, fällt in den Konzentrationsbereich an NO2 von ca. 45 µg/m³ als JMW.

 

Da diese Studie sowohl mit Berücksichtigung der Emissionen der Großindustrie, des Gewerbes, des Hausbrandes und des Verkehrs sowie unter Zugrundelegung der örtlichen Windverhältnisse und der Immissionsmesswerte des gesamten Oö. Luftmessnetzes mit einem Teilchensimulations­modell als Ausbreitungsinstrumentarium erstellt wurde, ist sie gut geeignet die von den Berufungs­werbern geforderte Erhebung der Vorbelastung (IST- Situation) für den Beobachtungsraum  zu repräsentieren. Ein weiterer Grund für die Repräsentativität - auch in der Gegenwart - ist darin zu finden, dass im Jahr 2007 an der Station Römerberg mit 50 µg/m³ für den NO2-JMW die selbe Jahreskonzentration wie 2005 gemessen wurde.

 

Die vorstehend zit. Immissionskonzentration für den Bereich B von ca. 45 µg/m³ zeigt, dass der Messwert für den NO2-JMW von der Station Römerberg mit rund 50 µg/m³ nicht 1:1 übernommen werden kann, sondern aufgrund der anderen Verkehrsdichte und Umgebungssituation  nach unten zu revidieren ist, er ist jedoch höher anzusetzen als an der ehemaligen Messstelle ORF-Zentrum und liegt etwa im Mittel der beiden zit. Stationen.

 

Die zit. Studie wurde zwar ausschließlich für die Komponente NO2-JMW erstellt, es lassen sich jedoch auch Rückschlüsse auf die NO2-HMWs und andere relevante Schadstoffkomponenten, so auch auf PM10, ziehen.

 

Bei einer Beurteilung von berechneten Kurzzeitwerten ist es unbedingt erforderlich, auf die Grenzen der Prognosegenauigkeit einzugehen. Berechnete maximale Zusatzbelastungen sind, da von bekannten Emissionen und worst-case Wettersituationen ausgegangen wird, relativ genau. Berechnete Gesamtbelastungen oder rückgerechnete Vorbelastungen enthalten dagegen immer nur die Emissions- und Wettersituationen, die eben während eines bestimmten Messzeitraumes geherrscht haben. Zukünftige Wettersituationen können sich aber deutlich von den Wettersituationen während des Messzeitraumes unterscheiden.

 

Nachdem sich die unterschiedlichen Wettersituationen während eines Jahres eher aus­gleichen, spielt das oben angesprochene Problem bei der Berechnung der Jahresmittel­werte keine so große Rolle, kommt aber bei der Berechnung von max. Kurzzeitwerten voll zum Tragen. Die im Folgenden angeführten Rechenwerte der Vor- bzw. Gesamtbelastung bei Kurzzeit­werten (HMW, TMW) sind daher nur als Ergebnisse von Berechnungen zu verstehen. Zukünftig gemessene max. Kurzzeitwerte können sich von den berechneten Werten deutlich unterscheiden.

 

Ausgehend von den Messwerten der Stationen ORF und Römerberg im Jahr 2006 wurde für den max. HMW an NO2 die Vorbelastung für den Bereich B analog zur Methode, wie bei Dr. G beschrieben, amtsintern von Herrn A R berechnet und auf den JMW umgerechnet (nach dieser Methode berechnete Immissionskonzentrationen werden im Folgenden als „modellierte Werte“ bezeichnet). Es ergab sich ein Rechenwert von 182,5 µg/m³ (modellierter Wert) als max. HMW für NO2.

 

Bei der PM10-Belastung sind an den Stationen ORF-Zentrum und Römerberg sowohl hin­sichtl­ich der Belastungen, wie auch hinsichtlich der Überschreitungshäufigkeiten keine signifikanten Unterschiede zu bemerken, sodass die Werte in der Verhandlungsschrift des Magistrates Linz nicht entscheidend revidiert werden müssen.

 

Es berechnet sich daher die Vorbelastung an Hand der Werte der NO2-Studie und im Unter­schied zum lufttechnischen Projekt des Dr. G und zur Einstufung im erstinstanz­lichen Verfahren (Werte der Messstation ORF-Zentrum) für den Bereich B und somit für den Aufenthaltsbereich der Berufungswerber wie folgt:

 

Vorbelastung – Bismarckstraße, abgeleitet aus der NO2-Studie

Schadstoff

HMWmax [µg/m³]

TMW max [µg/m³]

 

JMW [µg/m³]

NO2 (Modellierung)

182,5

 

45,4

PM10

 

158

36

PM10-TMW-Überschreitungen

 

70

 

 

 

Für das konkrete Wohnobjekt der Berufungswerber (B) wurden im erstin­stanz­­lichen Verfahren keine Werte für die Zusatzbelastung angegeben. Diese sind aus dem lufttechnischen Projekt, unter Zugrundelegung der  neuen Vorbelastung gemäß der NO2-Studie, wie folgt abzuleiten:

 

 

Zusatzbelastung – B

Schadstoff

HMWmax [µg/m³]

TMW max [µg/m³]

 

JMW [µg/m³]

NO2 (Modellierung)

6,4

 

0,3

PM10

 

0,5

0,2

PM10-TMW-Überschreitungen

 

70

 

 

 

Daraus resultieren folgende berechneten Gesamtbelastungen:

 

Gesamtbelastung – B

Schadstoff

HMWmax [µg/m³]

TMW max [µg/m³]

 

JMW [µg/m³]

NO2 (Modellierung)

188,9

 

45,7

PM10

 

158,5

36,2

PM10-TMW-Überschreitungen

 

70

 

 

 

Seitens der Berufungswerber wird u. a. urgiert, dass für die Einstufung der Vorbelastung nicht die Messstation ORF-Zentrum, sondern die Station Römerberg heranzuziehen gewesen wäre. Würde man die Messwerte der Station Römerberg – ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der NO2-Studie – als Vorbelastungswerte heranziehen, so ergäbe sich beim Objekt B folgende Belastungssituation:

 

 

Vorbelastung – B (berechnet an Hand der Werte der Station Römerberg):

Schadstoff

HMWmax [µg/m³]

TMW max [µg/m³]

 

JMW [µg/m³]

NO2 (Modellierung)

192

 

52,5

PM10

 

155

37

PM10-TMW-Überschreitungen

 

70

 

 

 

 

 

Zusatzbelastung – B

Schadstoff

HMWmax [µg/m³]

TMW max [µg/m³]

 

JMW [µg/m³]

NO2 (Modellierung)

6,5

 

0,3

PM10

 

0,5

0,2

PM10-TMW-Überschreitungen

 

70

 

 

 

Gesamtbelastung – B

Schadstoff

HMWmax [µg/m³]

TMW max [µg/m³]

 

JMW [µg/m³]

NO2 (Modellierung)

198,5

 

52,8

PM10

 

155,5

37,2

PM10-TMW-Überschreitungen

 

70

 

 

Aus den vorstehenden Darstellungen sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

 

Belastungen beim Wohnobjekt der Berufungswerber, B, unter Zugrun­de­legung der Ergebnisse der NO2-Studie als Vorbelastung:

 

NO2-HMW:

Die maximale Zusatzbelastung beträgt 6,4 µg/m³, die Gesamtbelastung liegt mit rund 189 µg/m³  unter dem Immissionsgrenzwert des IG-L von 200 µg/m³.

 

NO2-JMW:

Die maximale Zusatzbelastung beträgt 0,3 µg/m³ bzw. 0,75 % in Bezug auf den Immissions­grenzwert von 40 µg/m³. Die Gesamtbelastung erreicht 45,7 µg/m³ und liegt somit über dem Immissionsgrenzwert, wobei jedoch die Vorbelastung mit 45,4 µg/m³ bereits über dem Grenz­wert liegt (belastetes Gebiet).

 

PM10-TMW:

Beim PM10-TMW kommt es zu keiner zusätzlichen Anhebung der Zahl der Überschrei­tungstage. Die Belastung liegt allerdings sowohl bei der Vorbelastung als auch bei der berechneten Gesamtbelastung deutlich über dem IG-L-Grenzwert (belastetes Gebiet).

 

 

 

 

PM10-JMW:

Die Gesamtbelastung liegt mit 36 µg/m³ unter dem zulässigen Immissionsgrenzwert von

40 µg/m³.

 

Belastungen beim Wohnobjekt der Berufungswerber, B, unter Zugrun­de­legung der Messwerte der Station Römerberg als Vorbelastung:

 

NO2-HMW:

Die maximale Zusatzbelastung beträgt 6,5 µg/m³, die Gesamtbelastung liegt mit rund 199 µg/m³  unter dem zulässigen Immissionsgrenzwert von 200 µg/m³ gemäß IG-L.

 

NO2-JMW:

Die maximale Zusatzbelastung beträgt 0,3 µg/m³ bzw. 0,75 % in Bezug auf den Immissions­grenzwert von 40 µg/m³. Die Gesamtbelastung erreicht 52,8 µg/m³ und liegt somit über dem Immissionsgrenzwert, wobei jedoch die Vorbelastung mit 52,5 µg/m³ bereits über dem Grenz­wert liegt (belastetes Gebiet).

 

PM10-TMW:

Beim PM10-TMW kommt es zu keiner zusätzlichen Anhebung der Zahl der Überschrei­tungstage. Die Belastung liegt allerdings sowohl bei der Vorbelastung als auch bei der berech­neten Gesamtbelastung deutlich über dem IG-L-Grenzwert (belastetes Gebiet).

 

PM10-JMW:

Die Gesamtbelastung liegt mit 37 µg/m³ unter dem Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ gemäß IG-L.

 

 

Vergleicht man die beiden Szenarien, so ist festzuhalten, dass es lediglich bei der Komponente NO2-HMW zu einem geringfügigen Unterschied bei der Höhe der Zusatzbe­lastung kommt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bei dieser Komponente die Höhe der Zusatzbelastung stark von der Vorbelastung abhängig ist. Je höher die Vorbelastung ist, desto geringer ist bei gleichem Ausstoß an Stickoxiden das zusätzliche Bildungspotential für NO2. Somit wird unter Zugrundelegung der höheren Vorbelastung der Station Römerberg nur eine um 0,1 µg/m³ höhere Zusatzbelastung erzielt. Bei der Komponente NO2-JMW führt dieses geringere Bildungspotential trotz höherer Vorbelastung sogar zu keiner höheren Zusatzbelastung.

 

Bei der Komponente NO2 ergibt sich somit kein signifikanter Unterschied hinsichtlich der Erhöhung der Zusatzbelastung, gleichgültig ob man nun die Ergebnisse der NO2-Studie oder die Messwerte der Station Römerberg als Vorbelastung heranzieht.

 

Bei der Komponente PM10 sind die Vorbelastungswerte beider Szenarien nahezu ident, sodass die geringfügige Zusatzbelastung in beiden Fällen zu keiner Anhebung der Anzahl der Tage, an denen der Grenzwert überschritten wird, führt. 

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die prognostizierten Zusatzbelastungen bei beiden Szenarien entweder zu keinen Grenzwertüberschreitungen führen oder so gering­fügig sind, dass sie sich im Unsicherheitsbereich des Immissionsmesssystems befinden und daher nicht nachzuweisen wären.

 

Um zu verhindern, dass die Zahl der in die Tiefgarage einfahrenden Fahrzeuge über 39 Fahrzeugen pro Stunde liegt (Berechnungsgrundlage für das G-Gutachten), wird vorgeschlagen, folgende zusätzliche Auflage vorzuschreiben:

 

Bei der Tiefgarageneinfahrt B ist eine technische Einrichtung vorzusehen, welche die Anzahl der Einfahrten pro Stunde auf 39 begrenzt. Beim Erreichen dieses Wertes ist die Einfahrt bis zum Beginn der nächsten Stunde zu sperren (erkenntlich gemacht z.B. durch ein Lichtsignal).

 

 

Zu den für die Belange der Luftreinhaltung relevanten Berufungsvorbringen ist im einzelnen Folgendes festzuhalten, wobei anzumerken ist, dass sich diese Vorbringen auf das erstinstanzliche Verfahren beziehen, in dem die Werte der Messstation ORF als Vorbelastung herangezogen wurden.

 

 

2. b) Unzulässige Verwendung der Ausbreitungsklassenstatistik:

(die angeführte Zahl bezieht sich auf die Berufungsschrift)

 

Dazu ist festzuhalten, dass für die gegenständliche Ausbreitungsrechnung trotz der großen Calmenhäufigkeit von 50 % eine Ausbreitungsstatistik, welche im lufttechnischen Gutachten als Episodenmodell bezeichnet wird, verwendet wurde. Allerdings wurde der 50%-ige Cal­men­anteil nach Rücksprache mit DI Dr. G als Windgeschwindigkeit mit einem Wert von 0,7 m/s bewertet und hinsichtlich der Windrichtungsverteilung so wie die Klasse der Werte bis 1,5 m/s eingestuft. Dieses Verfahren ermöglicht eine Berücksichtigung des Calmenanteils mit einer ähnlichen Prognosegenauigkeit wie dies bei der Erstellung einer Zeitreihe, bei der die fehlenden Werte durch Interpolationen bzw. Einstufungen nach dem Zufallsprinzip erstellt werden, der Fall wäre. Das bedeutet, dass selbst nach dem Verfahren der TA-Luft für den Anteil der Calmen nicht genau prognostiziert werden kann, wann welche Windgeschwindigkeiten und Windrichtungen auftreten. Mit der gegenständlichen Vorgangs­weise treten jedenfalls keine signifikanten Unterschiede zu den Anforderungen der TA-Luft auf, sodass dieser indirekt entsprochen wird.

 

3. Genehmigungsunfähigkeit wegen Gesundheitsgefährdung durch Feinstaub PM10:

Stufe 1 – 5:

 

Der Vorwurf der unrichtigen Einstufung des PM10-TMW im erstinstanzlichen Verfahren ist grundsätzlich richtig, da eine Zusatzbelastung von 2,4 µg/m³ einem Vergleichswert von 4,8 % in Bezug auf den Grenzwert entspricht und somit über 1 % liegt. Es werden allerdings keine zusätzlichen Überschrei­tungs­tage hervorgerufen, wie im lufttechnischen Projekt nachgewiesen wurde. Erläuternd ist dazu noch anzumerken, dass die zit. Belastung von 2,4 µg/m³ nicht beim Haus der Berufungs­­weber (B) auftritt. Beim Haus B ist eine PM10-TMW-Zusatzbelastung von 0,5 µg/m³ (entsprechend 1 % des IG-L-Grenzwertes) zu erwarten, wobei durch diese Zusatzbelastung die Häufigkeit der Überschreitungen des TMW ebenfalls nicht erhöht wird.

 

Zur Feststellung, der Umweltsenat (18. Oktober 2005, US 8A/2005/15-20-Halbenrain III) habe festgestellt, dass bei PM10 zur Überprüfung des Irrelevanzkriteriums der Tagesmittel­wert heranzuziehen sei, ist aus ho. Sicht festzustellen, dass in der Entscheidung H III die Frage, ob zur Überprüfung des Irrelevanzkriteriums eine Überschreitung des Grenzwertes für den Tagesmittelwert oder eine Überschreitung der Anzahl der Tage, an denen eine Überschreitung des Tagesmittelwertes stattfindet, heranzuziehen ist, nicht diskutiert und daher auch nicht entschieden wurde. 

 

Weiters ist festzuhalten, dass der auf Seite 14 des erstinstanzlichen Genehmigungsbe­scheides zit. Wert von 0,5 µg/m³ als Schwellenwert für das Irrelevanzkriterium auf keinem Rechenfehler des Amtsgutachters beruht, da er exakt 1 % des zulässigen Grenzwertes von 50 µg/m³ entspricht. Richtig ist allerdings, dass im lufttechnischen Gutachten (Anhang C, Seite 7) eine Vorbelastung für den PM10-TMW von 161 µg/m³ zitiert wird, die weit über dem zulässigen Grenzwert von 50 µg/m³ liegt. Es handelt sich dabei um den höchsten TMW, der an der Station ORF-Zentrum im Jahr 2006 gemessen wurde. Dieser führt bei einer Zusatz­belastung von 2,4 µg/m³ zu einer maximal möglichen Gesamtbelastung von 163 µg/m³. Die mit 71 Messwerten als deutlich zu bezeichnende Anzahl der Überschreitungstage war der Grund dafür, dass der gegenständliche Raum als belastetes Gebiet für die Komponente PM10 erklärt wurde. Die Anzahl der Überschreitungstage wird allerdings durch die prognostizierte Zusatzbelastung von 2,4 µg/m³ am max. Aufpunkt nicht und erst recht nicht durch die zusätzlichen 0,5 µg/m³ bei den Berufungswerbern erhöht.

 

Stufe 6 und 7:

Aufgrund der neuen, bisher nicht bekannten NO2-Studie kann die Meinung der Berufungswerber geteilt werden, wonach die Vor- und Gesamtbelastung bislang etwas unterschätzt wurde. Dies wurde vom Unterfertigten mit der Neubewertung der Vor- und Gesamtbelastung bereits berücksichtigt und es wird damit auch der Forderung nach einer konkreten Berechnung der Vorbelastung nachgekommen.

 

4. Vorhaben ist aufgrund NO2-Belastung nicht genehmigungsfähig:

b) Falsche Auswahl des Untersuchungsgebietes:

 

Der Vorwurf der Fehlerhaftigkeit des Bescheides hinsichtlich des Stickstoffdioxides ist nicht nachvollziehbar, da beim max. erwartbaren HMW die Zusatzbelastung zwar über 3 % des Grenzwertes liegt, die Gesamtbelastung aber (und zwar unabhängig davon, ob die Mess­station ORF-Zentrum oder Römerberg oder die Werte der NO2-Studie als Vorbelastung herangezogen werden) den IG-L-Grenzwert unterschreitet. Beim NO2-JMW liegt die max. Zusatzbelastung bei 0,75 % des Grenzwertes und ist daher als irrelevant einzustufen.

 

Weiters wurde das Untersuchungsgebiet nicht falsch festgelegt, da es das Haus der Berufungs­werber, B, mit erfasst und bei diesem Haus sowohl nord- wie auch südseitig ein Immissionspunkt festgelegt wurde.

Zum Vorwurf der falschen Annahme der Vorbelastung ist anzumerken, dass für die neue Beurteilung die NO2-Studie bzw. auch die Werte der Station Römerberg herangezogen wurden.

 

aa) Keine Messung der Ist-Situation:

Die vorliegende NO2-Studie wird als ausreichender Ersatz für eine Messung der Ist-Situation angesehen und diese wurde in den Ausführungen des Unterfertigten bereits berücksichtigt.

 

 

bb) Berechnung:

Dieser Forderung wurde mit der Erstellung der NO2-Studie bereits nachgekommen.

 

cc) Falsche Situierung der Messstation ORF:

In den Ausführungen des Unterfertigten wurde die Messstation ORF nicht mehr berücksichtigt.

 

 

5. Nichtvorliegen der Genehmigungsfähigkeit wegen Überschreitung der Grenzwerte beim Benzol:

 

Der Vorwurf, die Vorbelastung an Benzol sei jetzt schon zu hoch, kann nicht nachvollzogen werden. Diese Komponente wurde an der Station ORF, ebenso wie an der Station Römerberg nicht gemessen und es wurden daher die Werte von der Station Linz-Urfahr herangezogen. Es handelt sich dabei um eine Station, welche nahe an der Mühlkreisautobahn situiert ist, sodass von jedenfalls höheren Messwerten wie im innerstädtischen Bereich auszugehen ist. An dieser Station wurden 2,1 µg/m³ als JMW registriert. Der Grenzwert liegt bei 5 µg/m³. Es ist daher nicht zu erwarten, dass dieser Wert im innerstädtischen Bereich bei deutlich geringeren Verkehrszahlen überschritten wird.

 

Insgesamt kann zu den Berufungsvorbringen festgestellt werden, dass die durch das Projekt hervorgerufenen Zusatzbelastungen messtechnisch kaum nachweisbar sein werden. Eine deutliche Verbesserung der Luftsituation im Bereich der Innenstadt von Linz wird nur durch übergreifende Maßnahmen, insbesondere beim Verkehr und bei den Einzelheizungen, zu erreichen sein. Dies wird auf Grund der Einstufung dieses Gebietes als Sanierungsgebiet durch Maßnahmen der Behörden auch erfolgen müssen bzw. findet bereits statt (Anschluss­zwang an das Fernwärmenetz anstelle von Einzelheizungen)."

 

 

4.2.2. Diesem lufttechnischem Gutachten wurde von den Berufungswerbern durch Einreichung des Schriftsatzes vom 25. Mai 2009 in mehreren Punkten  widersprochen. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen:

I. Die Berechnungen mit dem von Dr. G für die Prognose der Immissionskonzentrationen verwendeten Lagrange'schen Partikelmodell LASAT könnten nicht auf rechnerische Richtigkeit kontrolliert werden, da die konkreten Modelllogarithmen nicht offen gelegt worden seien. Die einzige Methode zur Überprüfung sei in der VDI-Richtlinie 3783 Blatt 13 beschrieben und repräsentiere den aktuellen Stand von Technik und Wissenschaft. Eine entsprechende Checkliste wird im Schriftsatz wiedergegeben. Im Projekt G würden Angaben zur Beurteilung der Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit) fehlen. Im Gutachten des Dr. D würde daher keine Überprüfung der Vollständigkeit und der rechnerischen Richtigkeit des "lufttechnischen Projektes" vorliegen. Gefordert werde eine Ergänzung.

 

II. Zu Recht erfolgt seien die Einwendungen, dass die Messwerte der nicht mehr bestehenden Luftmessstation Linz-ORF-Zentrum, die tatsächliche Luftschadstoffbelastungssituation im Bereich der Bi nicht repräsentieren und unterschätzen würden. Die tatsächliche NO2-Belastung im Bereich der B im Jahresmittel lägen um 10 µg/m3 höher als im Projekt G. Der Grenzwert des IG-L für den JMW der NO2-Konzentration von 40 µg/m3 werde erheblich überschritten. Das Ausmaß der Grenzwertüberschreitung werde auf Grund der sinkenden Toleranzmargen erheblich dramatischer. Die modellierten Werte des maximalen HMW der NO2-Konzentration seien nicht fundiert. Die Berechnungsmethode sei nicht beschrieben. Die Berechnung maximaler Halbstundenwerte der NO2-Konzentration sei mit äußerst großen Unsicherheiten verbunden, da durch viele Einflüsse bestimmt, welche nur unvollständig bzw. zum Teil gar nicht berücksichtigt werden können. Haltbare Aussagen über den maximalen HMW der NO2-Konzentration könne nur durch entsprechende Immissionsmessungen von ausreichender Messdauer erbracht werden.

 

III. Die Bestimmung der PM10 Vorbelastung im Bereich der B durch Mittelung der Messdaten der Stationen Linz-Römerberg und Linz-ORF-Zentrum erscheine als ungenaue Methode. In dicht verbauten städtischen Bereichen sei die PM10-Konzentration abhängig von Vorbelastung, Verkehrsfrequenz, Verkehrszusammensetzung, Fahrgeschwindigkeit, Straßenzustand sowie den lokalen Ausbreitungsbedingungen. Eine dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Aussage über die PM10-Vorbelastung sei nur durch Ausbreitungsrechnung analog der Studie des Institutes für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik der TU Graz für die NO2-Belastung im Stadtgebiet von Linz oder durch entsprechende Immissionsmessungen vor Ort erhaltbar.

 

IV. Die Immissionsbeurteilung sei für den Zeitpunkt der Realisierung des Vorhabens bzw. für Daten aus der herangezogenen Datenbasis für den Zeitraum 2005/2006 bzw. hinsichtlich der Emissionen 2007 erfolgt. Die Grenzwerte gemäß IG-L würden jedoch ab dem 1.1.2010 weiter abgesenkt und betragen für NO2 ab dem 1. Jänner 2010 35 µg/m3, ab dem 1. Jänner 2012  30 µg/m3. Die Beurteilung von Dr. D hätte auf den abgesenkten Grenzwert Bezug nehmen müssen. Im Leitfaden UVP und IG-L des Umweltbundesamtes können absehbare Entwicklungen bei der Anlagengenehmigung nicht außer Betracht bleiben. Es könne der Fall eintreten, dass bei gleichbleibender Emissionssituation und Vorbelastung Überschreitungen prognostiziert würden. Eine kurzfristige Einhaltung der Grenzwerte, zB nur zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, genüge nicht. Bei der Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens wäre daher auf die zukünftigen strengeren Grenzwerte (PM10: ab 2010; NO2: ab 2012) abzustellen gewesen. Im "lufttechnischen Projekt" von Dr. G vom 2. August 2008 würden Angaben zu den Emissionen des projektsgegenständlichen Kfz-Verkehrs und auch Aussagen zu den künftig zu erwartenden Immissionsbeiträgen des Projektes und der zu erwartenden Luftschadstoff-Gesamtbelastung im Bereich der B fehlen. Es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass zukünftig die Luftschadstoffemissionen in Folge motorentechnischer Verbesserungen ohnehin absinken würde. Es sei zu erwarten, dass auf Grund der Zunahme des Diesel-Pkw-Anteils u.a. zu steigenden Primäremissionen von NO2 des Kfz-Verkehrs komme. Eine Vielzahl von Messungen auch in Österreich und der BRD zeige, dass trotz strengeren Standards etc. die NO2-Belastung gerade in städtischen Regionen weiter erhöht werde. Gefordert werde eine Ergänzung der Beurteilung des Ist-Zustandes für die I-GL relevanten Jahre 2010 und 2012 unter Berücksichtigung steigender NOx-Primäremissionen des Kfz-Verkehrs.

 

V. Im zu Grunde liegenden lufttechnischen Projekt würden die Emissionen der auf öffentlichen Straßen zur Tiefgarage zu- bzw. von dieser abfahrenden Pkw's nicht berücksichtigt worden sein. Berücksichtigt seien nur Emissionen bis zur Einmündung der Zufahrtsrampen in das öffentliche Straßennetz. Aus gewerberechtlicher Sicht müssten die projektinduzierten Luftschadstoffemissionen auf öffentlichen Straßen und die daraus resultierenden Luftschadstoffemissionen der Vorbelastung zugeschlagen werden, um eine realitätsnahe Beurteilung zu gewährleisten. Die Zurechnung dieser Emissionen auf öffentlichen Straßen sei im Hinblick auf die Frage geboten, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Dies auf Grund § 3 Abs.1 UVP-G 2000, wonach nach Anhang 1, Spalte 3, Ziffer 21 lit. b öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen bei Kraftfahrzeugen dieser Norm unterliegen. Das geplante Vorhaben liege in einem Gebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet Luft). Gemäß § 3 Abs.2 UVP-G sei auch im Fall einer Kumulierung der Auswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dies nur dann nicht, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes ausweise. Das gegenständliche Projekt weise jedoch eine Kapazität von 25 % des Schwellenwertes im Anhang 1 Spalte 3 UVP-G 2000 auf, es sei daher eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Berücksichtigung der laut Leitfaden UVP und IG-L in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen anzuwendenden Irrelevanzkriterien von 1 % des Grenzwertes für den JMW bzw. 3 % für den maximalen Halbstundenmittelwert von NO2 sowie außerhalb der Gebiete mit Grenzwertüberschreitungen als 3%ige Jahreszusatzbelastung führen zu erheblichen zusätzlichen belastenden Auswirkungen auf die Umwelt, die, bezogen auf den ab 2012 geltenden Immissionsgrenzwert für den JMW der NO2-Belastung von 30 µg/m3 einer Genehmigung nach der GewO 1994 entgegen stehen und voraussichtlich die Durchführung einer UVP erforderlich machen.

 

VI. Berechnete Immissionskonzentrationen würden auch davon abhängen, wie lange eine Calmenperiode andauert und nicht nur davon, wie häufig Calmen im Untersuchungsgebiet vorkommen. Weiters seien die Anwendungsgrenzen von Ausbreitungsklassenstatistiken in der TA-Luft klar vorgegeben. Diesen Anforderungen sei nicht entsprochen worden, auch nicht indirekt. Ein Vergleich beider Rechnungsmethoden wäre erforderlich gewesen, so auch mit einer meteorologischen Zeitreihe.

 

4.2.3. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung am
1. Juli 2009 hat der lufttechnische Amtssachverständige insbesondere zu diesen unter 4.2.2. dargestellten Entgegnungen der Berufungswerber gutachtlich ergänzt:

 

" ad I

Es wird bemängelt, dass im Projekt G eine Vielzahl von Angaben, die zur Beurteilung der Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit) erforderlich sind, fehlen. Insbesondere werden das Fehlen von Angaben über das verwendete Windfeldmodell und dessen Eignung für Ausbreitungsberechnungen in Straßenschluchten und Angaben zu dem Modellparametern angeführt, wobei als Grundlage die VDI-Richtlinie 3783 Blatt 13 zitiert wird.

 

Zu diesen behaupteten Mängeln ist festzustellen:

Im Kap. 2.4.5 des G-Gutachtens wird das Lagrange-Modell LASAT, in das ein Windfeldmodell integriert ist, beschrieben. Die genaue Erläuterung dieses Modells (inkl. des Windfeldmodells) ist als Literaturzitat (Zitat  /2.5/) im Quellenverzeichnis angegeben.

Die Eignung des angegebenen Ausbreitungsmodells wurde in zahlreichen Messreihen dokumentiert und nachgewiesen.

Maschenweite des Gitternetzes: ist in Kapitel 2.2 angegeben

Von Dr. G wurde die Rauhigkeitslänge mit ZO = 0,5 m und die Verdrängungshöhe

mit d = O m angegeben, ebenso die örtliche Lage der Abluftkamine, die im G-Gutachten tatsächlich nicht angeführt wurde:

 

Abluftkamin KV UG1:

         x = 71179; y = 351730; H = 18 m

Abluftkamin KV UG2:

         x = 71180; y = 351728; H = 18 m

Abluftkamin Hotel UG1 und UG2:

         x = 71269; y = 351799; H = 29 m

 

Eine Durchsicht der Überprüfungsliste der VDI-Richtlinie 3783 Blatt 13, die übrigens erst als Entwurf vorliegt ergibt, dass die Nachvollziehbarkeit der Angaben des G-Gutachtens auch nach dieser VDI-Richtlinie gegeben ist.

 

ad II

In der Stellungnahme des RA Mag. P wird zuerst festgestellt, dass die "tatsächliche" Belastung im Bereich der B um 10 µg/m³ höher liegt als in der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen.

Hier liegt jedoch ein mehrfacher Irrtum vor.

Bei der Studie des Grazer Institutes handelt es sich um eine großräumige Berechnung der NO2-Belastung, die, wie jede Immissionsberechnung nur eine Abschätzung der Immissionssituation erlaubt und keinesfalls als von vornherein für jeden Aufpunkt richtig anzusehen ist. Dies geht auch aus der Grazer Studie hervor, wo insbesondere für den großräumigen Bereich um die ehemalige Messstation ORF eine schlechte Übereinstimmung zwischen berechneten und gemessenen Werten festgestellt wird. In der Grazer Studie wird festgestellt, dass in diesem Bereich nur relativ alte Daten des Emissionskatasters vorliegen, während in Wirklichkeit inzwischen zahlreiche Wohnungen an das Fernwärmenetz angeschlossen sind. Die berechneten Werte für den Bereich der B sind daher mit großer Wahrscheinlichkeit überhöht.

 

Im übermittelten Gutachten unserer Abteilung vom 22. April 2009 wurden die Daten der Grazer Studie ohne weiteren Kommentar  übernommen, da auch eine Berechnung der Zusatz- und der Gesamtbelastung an NO2 mit der Vorbelastung der Station Römerbergtunnel zu keiner anderen Beurteilung führt. Die Aussage, dass die Werte der Station ORF eher die Luftbelastungssituation repräsentieren wie die Station Römerbergtunnel bleibt daher aufrecht, auch wenn die reale Belastung in der B größer ist als beim ORF-Zentrum.

 

Für den Bereich B ist daher davon auszugehen, dass der NO2 - JMW bereits derzeit überschritten wird (Einstufung als belastetes Gebiet), die berechnete Jahreszusatzbelastung liegt jedoch beim NO2 bei 0,75 % (Grenzwert derzeit) bzw. 1 % (Grenzwert ab 2012) des jeweiligen Grenzwertes und ist damit als irrelevant einzustufen.

 

Zur Behauptung, die "modellierten" NO2-Werte der Halbstundenbelastung seien nicht nachvollziehbar, kann gesagt werden:

 

In meinem Gutachten vom 22.4.2009 wird festgestellt, dass die Berechnung der NO2-HMW analog zur Methode, wie bei Dr. Gr beschreiben, vorgenommen wurde. Im Gutachten G wird diese Berechnungsmethode unter dem Punkt 2.4.3.5 genau mit Formel beschrieben und es wird eine Literaturstelle angegeben, die die Ableitung der  Formel angibt. Der angeführte Vorwurf, die Berechnung wäre nicht nachvollziehbar, ist daher nicht verständlich und dürfte auf eine oberflächliche Durchsicht des Gutachtens zurückzuführen sein.

 

Es wird allerdings nochmals darauf hingewiesen, dass sich wie bereits in meinem Gutachten vom 22.4.2009 und auch in der Stellungnahme des RA P vom 25. Mai 2009 festgestellt wurde, die max. HMW der einzelnen Jahre sehr deutlich in der Größe unterscheiden können. Dies ist durch die unterschiedlichen Wettersituationen in diesen Jahren bedingt. Auch eine Messung anstelle von Berechnungen kann an dieser Situation nichts ändern.

 

Insbesondere ist anzuführen, dass die von RA Mag. P geforderten Messungen aufgrund der großen Unterschiede in den max. HMW der einzelnen Jahre keine andere Beurteilung der NO2-Immissionssituation bewirken können, da die Beurteilung der Irrelevanz über die JMW erfolgt.

 

ad III

Für die PM10-Belastung wurde die Zusatzimmission bei den Berufungswerbern berechnet. Diese liegt beim TMW bei 1 % des Grenzwertes und beim JMW bei 0,5 % des Grenzwertes und ist damit jedenfalls irrelevant, unabhängig davon, wie groß die Vorbelastung ist.

Die Einwendungen unter III beziehen sich ausschließlich auf die Vorbelastung und sind daher irrelevant.

 

ad IV:

Die Aussage, dass die Zusatzbelastung (NO2: JMW; PM10: JMW und max. TMW) irrelevant ist, ändert sich auch mit den strengeren Grenzwerten nicht. Das Vorbringen der Anrainer zu diesem Punkt ist daher irrelevant.

 

Auch die Aussagen in diesem Punkt zur Veränderung des NO/NO2-Verhältnisses von 90 : 10 auf 60 : 40 können nicht nachvollzogen werden. So ist der Anteil an Diesel-PKW in diesem Jahr nicht gestiegen, sondern hat im Gegenteil abgenommen. Eine Voraussage, wie schnell sich der Einsatz von NOx-reduzierenden Technologien (z.B. Harnstoff) durchsetzen wird und wie sich die Emissionen dadurch verändern werden, ist, wie das Beispiel des Anteils der Diesel-PKW am Gesamtstand an PKW zeigt, mit großen Unsicherheiten behaftet. Die Aussage, das NO/NO2-Verhältnis wird sich auf bis zu 60 : 40 hin verschieben, ist daher nur als Behauptung zu betrachten.

 

ad V:

Teil 1:   Verkehr auf öffentlichen Straßen: reine Rechtsfrage

Teil 2:   UVP: reine Rechtsfrage

Teil 3:   max. HMW von NO2 über 3 %:

            Der Schwellenwert von 3 % für den NO2-HMW wird in der Richtlinie:          Leitfaden UVP und IG-L als Kann-Bestimmung angeführt.

Aufgrund der großen Streubreite der Werte und der Möglichkeit von Fehlinterpretationen (z.B. hohe Werte bei Bauarbeiten in der Nähe der Messstation) werden von den SV unserer Abteilung ausschließlich NO2-Jahresmittelwerte zur Beurteilung der Irrelevanz bei NO2 herangezogen. Die Aussage von RA Mag. P, durch die geringfügige Überschreitung

des Irrelevanz-Schwellenwertes für den NO2-HMW von 6,4 µg/m3 wäre die Genehmigungsfähigkeit des Projektes nicht gegeben, ist jedenfalls falsch: Die berechneten Gesamtbelastungen für den NO2-HMW liegen sowohl bei Heranziehung der Grazer

Studie als auch mit den Werten der Messstelle Römerbergtunnel als Vorbelastung unter dem IG-L-Grenzwert für den NO2-HMW.

 

ad VI:

Dieser Punkt wurde bereits ausführlich in meinem Gutachten vom 22.6.2009 abgehandelt.

Dem ist hinzuzufügen, dass die gegenständliche Methode mehrfach praxiserprobt ist und z.B. bei Großverfahren eingesetzt wurde. Hier hat sich eine gut Übereinstimmung zwischen Berechnungen und folgenden Messungen ergeben. Aus sachverständiger Sicht ist daher die gegenständliche Methode geeignet bei der Berechnung von Luftschadstoffemissionen eingesetzt zu werden."

 

 

4.2.4. Die Berufungswerber entgegnen der lufttechnischen Beurteilung durch den beigezogenen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

" Hinsichtlich der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit der vorliegenden Ausbreitungsrechnungen im lufttechnischen Projekt Dr. G wird weiterhin der Einwand aufrecht erhalten, dass aufgrund der nicht erfolgten genauen Angabe für das Berechnungsergebnis wesentlicher Eingangsgrößen des Rechenmodells eine Nachvollziehbarkeit nach dem Stand von Technik und Wissenschaft nicht gegeben ist. Hiezu wird ausgeführt, dass die VDI-Richtlinie 3783 Blatt 13, von den führenden Sachverständigen in der BRD erstellt wurde und somit den Stand von Technik und Wissenschaft repräsentiert, obwohl sie noch (wie viele andere VDI-Richtlinien auch) als Entwurf vorliegt. Die VDI-Richtlinie 3783, Blatt 13, wird in der BRD mittlerweile allgemein zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit von Ausbreitungsrechnungen angewendet und diente im Einzelfall bereis als Akkreditierungsgrundlage für einschlägig tätige SV. Wesentliche Daten, zu denen im lufttechnischen Projekt Dr. G keine bzw. keine genauen Angaben vorliegen, betreffen insbesondere die Art der Modellierung der Gebäude als Strömungshindernisse, die Eignung des von LASAT standardmäßig verwendeten Windfeldmodells, die Lage des Rechengitternetzes in Bezug auf den simulierten Gebäudebestand, den Einfluss des Tagesganges des Verkehrs in Bezug auf die tageszeitlich unterschiedlichen Stabilitätsverhältnisse der Atmosphäre. In diesem Zusammenhang wird auf die Ergebnisse der Validierung von verschiedenen Ausbreitungsmodellen im Nahbereich (Projekt "VALIMOD")  verwiesen, die von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Wien, durchgeführt worden ist und wo u.a. städtische Ausbreitungssituationen anhand des US-amerikanischen MUST-Datensatzes mit verschiedenen Modellen simuliert wurden. Hier zeigen sich hinsichtlich der Mittelwerte der Simulationsergebnisse Abweichungen zu den Messwerten, die teilweise beim Faktor 3, im Einzelfall auch höher liegen. Dies betrifft auch einen Simulationslauf mit dem Modell LASAT, wobei der gemessene Wert von LASAT in zwei von drei Fällen zum Teil erheblich unterschätzt wurde. Weitere ähnliche Modellvergleiche wurde von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik Wien für den Datensatz Stockholm-Hornsgatan durchgeführt, wo mit LASAT teilweise auch erheblich geringere Immissionskonzentrationen berechnet wurden, als gemessen wurden. Daraus ergibt sich zwingend die Forderung, die Eingangsparameter der gegenständlichen Ausbreitungsberechnungen im Detail auf ihre Richtigkeit und Realitätsnähe gutachterlich nachzuprüfen und im Übrigen die mögliche Unsicherheit der Berechnungsergebnisse festzustellen, um Unterschätzungen der wahren zu erwartenden projektbedingten Zusatzbelastungen ausschließen zu können.

Hinsichtlich Punkt 2 der ergänzenden Stellung von Herrn Dr. D zur Vorbelastung wird darauf hingewiesen, dass in der von SV zur Beurteilung der Vorbelastungssituation herangezogenen Studie der TU Graz vom 11.12.2007 auch ein Vergleich der berechneten Ergebnisse mit den Messergebnissen bei den Linzer Luftgütemessstationen enthalten ist (Seite 33). Die von der TU Graz durchgeführte großräumige Ausbreitungsrechnung liefert in vier von fünf Fällen geringere berechnete Werte als gemessen wurden, dies für Stickoxide (NOx). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die von der TU Graz für den Bereich B berechneten Werte "mit großer Wahrscheinlichkeit" überhöht sind. Zur Vorbelastung wird hinsichtlich des Kurzzeitwertes von Stickstoffdioxid festgehalten und eingewendet, dass aufgrund der auch von Dr. D festgestellten vielfältigen Prognoseunsicherheiten eine genaue Berechnung des maximalen Halbstundenmittelwertes der Stickstoffdioxid-Vorbelastung an einem bestimmten Punkt der Stadt Linz wie z.B. in der B mit ausreichender Genauigkeit nicht möglich ist. Dies enthebt aber nicht der Verpflichtung, die durch das Projekt bedingte maximale Gesamtstickstoffdioxid-Belastung auch auf Ebene des maximalen Halbstundenmittelwertes mit einer ausreichenden Genauigkeit zu ermitteln, da das IG-L einen Grenzwert auch für den maximalen Halbstundenwert für Stickstoffdioxid enthält. Die Unsicherheiten der im Gutachten von Herrn Dr. D vom 22.4.2009 durchgeführten Berechnung des maximalen Stickstoffdioxidhalbstundenmittelwertes sind als sehr hoch einzuschätzen, sodass eine genaue Kenntnis der maximalen Halbstunden-Konzentration von Stickstoffdioxid im Bereich der Bw nur durch entsprechende Messungen über einen ausreichenden Zeitraum erhalten werden können. In abgeschwächter Form gilt dies auch für die anderen beurteilungsrelevanten Parameter.

 

Zu Punkt IV. ergänzende Stellungnahme von Herrn Dr. D wird festgehalten, dass für die Beurteilung der Relevanz oder Irrelevanz der projektbedingten Zusatzbelastungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

1.          Die Nachvollziehbarkeit der prognostizierten projektbedingten Immissionszusatzbelastungen muss gutachterlich überprüft und beurteilt und dabei auch die möglichen Prognoseunsicherheiten entsprechend berücksichtigt sein

2.          Unter Verweis auf die Bestimmung des § 77 Abs.3 GewO 1994 müssen sich die Immissionsprognosen auch auf relevante Beurteilungspunkte in der Zukunft erstrecken, wobei insbesondere die Zeitpunkte der sinkenden Grenzwerte für den Jahresmittelwert für die Stickstoffdioxid-Konzentration bzw. für die zulässige Überschreitungshäufigkeit des Grenzwertes für den PM10-Tagesmittelwert von Bedeutung sind. Aufgrund der nach der einschlägigen Fachliteratur anzunehmenden massiven Verschiebung des Anteils von Stickstoffdioxid in den Kfz-Abgasen zu höheren Werten kann nicht durch einfachen Größenschluss von den im lufttechnischen Projekt Dr. G prognostizierten Werten auf zukünftige anlagebedingte Immissionsbeiträge geschlossen werden. Nach den neuesten Publikationen der TU Graz ist im Übrigen davon auszugehen, dass die im lufttechnischen Projekt verwendete "Romberg-Formel" für die Berechnung der Konversion von Stickoxiden wie Stickstoffdioxid die tatsächlich zu erwartenden zukünftigen Immissionsbelastungen in der Nähe von Straßen erheblich unterschätzt.

 

Zum Punkt V. der ergänzenden Stellungnahme von Herrn Dr. D wird nochmals darauf verwiesen, dass bislang nur die Immissionsbelastung bei den Nachbarn, welche sich durch Addition von Vorbelastung und projektbedingter Zusatzbelastung,  jedoch ausgenommen den vom Projekt verursachten Verkehr auf öffentlichen Straßen, beurteilt wurde. Damit wird die Luftschadstoff-Immissionsbelastung bei den Nachbarn systematisch unterschätzt.

 

Hinsichtlich der Verwendung von Irrelevanzkriterien iSd Leitfadens UVP und IG-L ist darauf zu verweisen, dass die vom Umweltbundesamt vorgeschlagenen Irrelevanzkriterien in jedem Fall Empfehlungen darstellen, dies sowohl hinsichtlich Jahresmittelwert- als auch Kurzzeit-Grenzwerten. In anderen einschlägigen Publikationen wird durchgehend und immer wieder die 3 %-Grenze auch für den Halbstundenmittelwert der NO2-Zusatzbelastung als Maß für die Relevanz bzw. Irrelevanz herangezogen, so z.B. in der einschlägigen RVS-Richtlinie und in einer technischen Anleitung, welche von der TU Wien herausgegeben wurde. Es erscheint jedenfalls angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben in § 77 Abs.3 GewO 1994 unzulässig, die Relevanz von Kurzzeitbelastung de facto aus der Beurteilung auszuklammern."

 

4.3. Aufbauend auf den vorliegenden lärmtechnischen und luftreinhaltetechnischen Amtsgutachten samt Ergänzungen stellt der medizinische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juli 2009 zur Frage der Auswirkung der projektsbezogenen Immissionen nach befundmäßiger Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der immissionstechnischen Beurteilungen, bezogen auf die sich im Objekt der Berufungswerber, B, wohnhaften Personen, befundmäßig und gutachtlich fest:

 

"Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im folgenden Definitionen, die in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

 

Gesundheitsgefährdung, -Belästigung:

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. Haider et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens:

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens , zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).

Luftschadstoffe

Beurteilung:

NO2

Die Immissionen für NOliegen, je nach zu Grunde gelegter Datenquelle für die Vorbelastung bei

HMW 189 bzw. 199 µg/m³ und unterschreiten damit den Grenzwert des Immissionschutzgesetzes – Luft (IG-L).

Die maximale Zusatzbelastung für den JMW beträgt 0,3 µg/m³, woraus, je nach zu Grunde gelegter Datenquelle für die Vorbelastung, eine Gesamtbelastung von 45,7 bzw. 52,8 µg/m³ resultiert. Wie im luftreinhaltetechnischen Gutachten ausgeführt wurde, liegt die Vorbelastung über dem Grenzwert des IG-L.

 

Der luftreinhaltetechnische Sachverständige kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die prognostizierten Zusatzbelastungen bei beiden Szenarien entweder zu keinen Grenzwertüberschreitungen führen oder so gering­fügig sind, dass sie sich im Unsicherheitsbereich des Immissionsmesssystems befinden und daher nicht nachzuweisen wären und schlägt eine Auflage zur Zufahrtsbeschränkung vor.

 

Wirkungsbezogene Beurteilung der NO2 – Immissionen:

 

 

Stickstoffoxide [NOx; NO2] ist die Bezeichnung für die Summe aus NO und NO2. Die schädigende Komponente ist NO2. Stickoxide sind Reizgase und können daher  die Schleimhäute der Atemwege schädigen, ebenso wie  sie – entsprechend hohe Exposition vorausgesetzt,  die Lungenfunktion verändern und die Infektanfälligkeit erhöhen können. Chronische Expositionen begünstigen obstruktiven Atemwegserkrankungen (chronische Bronchitis, Emphysem). Expositionen gegenüber hohen Konzentrationen führen zu akuten Reaktionen der Atemwege. Empfindlicher reagieren vorgeschädigte Personen (Asthmatiker), bei denen ab NO2-Konzentrationen von 560 μg/m³ Reaktionen beschrieben  werden. Unter 190 μg/m³  zeigen auch Asthmatiker nach einstündiger Exposition keine Veränderungen.

Auch in dem im Jahr 2003 von der WHO veröffentlichten Bericht gelten für NO2  nach wie vor die Empfehlungen für den 1-Stundenwert (200 μg/m³) als Kurzzeitwert und für den JMW (40 μg/m³) , wie sie in den “Air quality guidelines for Europe” angegeben wurden. Die Expertengruppe sah keinen Anlass die bestehenden WHO Empfehlungen zu ändern (Air Quality Guidelines, Global Update 2005). Die Exposition gegenüber Stickoxiden ergibt sich aus zahlreichen Quellen (Industrie, Verkehr, Hausbrand, - hier sind auch "Indoor-Quellen" wie beispielsweise Öfen zu beachtenswert, die individuell deutlich  höhere Expositionen in der Außenluft verursachen können.

Werden diese Angaben in Relation gesetzt, so ergibt sich, dass durch die Einhaltung des Kurzzeitwertes (HMW) die Vorgaben  des IG-L , keine nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen als Belästigung oder Gesundheitsgefährdung gegeben sind.

 

Bezügl. des JMW wird der vom IG-L gültige Wert von 40 µg/m³ überschritten. Eine Zusatzbelastung von 0,3 µg/m³ wird abgesehen von der messtechnischen Nachweisbarkeit epidemiologisch relevant nicht nachweisbar sein und ist daher stellt daher kein Kriterium einer Gesundheitsgefährdung dar.

 

Während NO geruchlos ist, kann die Geruchsschwelle für NO2 mit 0,9 mg/m³ (entspricht  900 µg/m³) angegeben werden. Dies erscheint deshalb von Interesse, da die Belästigung durch ein hohes Maß an Subjektivität geprägt ist und hier Geruchsstoffen besondere Bedeutung beizumessen ist. Eine Belästigung kann daher durch die deutliche Unterschreitung der Geruchsschwelle durch die vorliegenden Immissionen ausgeschlossen werden.

 

PM10

 

PM10-TMW:

Beim PM10-TMW kommt es zu keiner zusätzlichen Anhebung der Zahl der Überschrei­tungstage. Die Belastung liegt allerdings sowohl bei der Vorbelastung als auch bei der berechneten Gesamtbelastung deutlich über dem IG-L-Grenzwert (belastetes Gebiet).

 

PM10-JMW:

Die Gesamtbelastung liegt mit 36 bzw. 37  µg/m³ unter dem zulässigen Immissionsgrenzwert von

40 µg/m³.

 

Wirkungsbezogene Beurteilung:

 

Das Thema Feinstaub wird wiederkehrend in unterschiedlichsten Forschungsprojekten bearbeitet, die diesbezügliche Wirkungsforschung ist bei weitem nicht abgeschlossen. Es werden nicht alleine messtechnische Implementierungen getroffen (z.B. Entwicklung und Einführung von Messsystemen für kleinere Partikel als PM10, Untersuchung von Wirkungsbeziehungen, weitere Verfeinerung  der Quellenforschung- und Zuordnung, Forschungen zu Sekundärstäuben…).

In neueren Veröffentlichungen (Kardiologie „Feinstaub und akutes Koronarsyndrom“ Universum Innere Medizin 08/07,O.Univ.Prof. Dr. M N) ist ein Übersichtsartikel erschienen, der sehr gut die gegenständlich zugrunde liegende Problematik umreißt. Demnach kann die urbane Luftverunreinigung akute Auswirkungen auf Herz-Kreislauferkrankungen( z.B. ischämische Herzkrankheiten) haben, für die früher das Kohlenmonoxid als Leitsubstanz verwendet wurde, weil es die Sauerstofftransportkapazität des Blutes vermindert, was bei bestehender Koronarsklerose und erhöhter Herzarbeit zum Myokardinfarkt führen kann. Seit der Einführung des Autokatalysators hat die Bedeutung des Kohlenmonoxids als Indikator stark abgenommen. Dagegen wurde Feinstaub als die bedeutende Komponente  für kardiopulmonale Erkrankungen erkannt. Die detaillierten Wirkungsmechanismen sind erst unvollständig aufgeklärt. Hinsichtlich detaillierter Wirkungsunterschiede der unterschiedlichen Fraktionen wie PM10, PM2,5 und PM1 wird von der Forschung davon ausgegangen, dass auch Beziehungen zu Herz-Kreislauferkrankungen bestehen. Insofern könnte Feinstaub nicht wie andere inhalative Noxen primär am Zielorgan Lunge sondern auch im Herz-Kreislauf bzw. Gefäßsystem wirksam werden. Viele Wirkungen von Feinstaub aus Dieselmotoren oder der Zigarette könnten auch  durch oxidativen Stress erklärbar sein.

Bekannt ist, dass als Quellen für Luftschadstoffe verschiedene Verursacher in Betracht kommen und hier im innerstädtischen Bereich der motorisierte Kfz-Verkehr, je nach Infrastruktur der Hausbrand, Industrie und Gewerbe neben anderen Quellen hauptverantwortlich sind. Nicht zu vernachlässigen sind Arbeitsplatzfaktoren und Faktoren des Lebensstils, die zwar individuell disponierbar sind, die aber individuell zu den höchsten Feinstaubbelastungen insbesondere durch Tabakrauch in Innenräumen führen.

Eine in Österreich durchgeführte Untersuchung (AUPHEP-Studie) konnte pro 10 μg/m³ PM10 Zunahme (TMWmax 105 μg/m³) bei Männern (um 4,2%), nicht jedoch bei Frauen und im ländlichen Raum eine Zunahme der Beschwerdehäufigkeit zeigen. Ein Einfluss (Zunahme) auf die Mortalität konnte in der AUPHEP-Studie - im Gegensatz zu früheren Untersuchungen - nicht nachgewiesen werden, was von den Autoren auf eine verbesserte Luftqualität zurückgeführt wird.

Aus statistischen Erkenntnissen kann zwar eine Wahrscheinlichkeit für ein Kollektiv abgeschätzt werden, es kann aber keine Prognose für den Einzelfall abgeleitet werden.

 

Zusammenfassung:

 

Im Immissionsschutzgesetz - Luft finden sich für die  Parameter PM10; NO2 folgende Festlegungen:

 

 

PM10                  50 µg/m3 (TMW) ***)                         40µg/m3 (JMW)   

                           

                   ***) pro Kalenderjahr ist die folgende Anzahl von Überschreitungen zulässig (aktuelle Jahreszeiträume) : 2005 bis 2009 30; ab 2010: 25

 

 

NO2                200 µ/m3 (TMW)                           30µg/m3 (JMW) **)   dies entspricht einem aktuellen GW von 40 µg/m3 unter Berücksichtigung der Fußnote **)

                       

                   **) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei In-Kraft-treten des Bundesgesetzes  und wird am 1. Jänner jedes Jahres 2005  um je 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/ m3 gilt  gleichbleibend von 1.Jänner 2005 bis 31.12.2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/ m3 gilt gleichbleibend von 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2011.

 

 

Im IG-L wird beschrieben, dass die Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gelten, sie definieren damit gesetzlich vorgegebene Werte. Die Realität zeigt, dass es aber wiederkehrend nicht eingehalten werden kann. Eine lineare Grenze, bei deren Überschreitung zwingend mit konkreten gesundheitlichen Auswirkungen gerechnet werden muss, die als Gesundheitsgefährdung zu bewerten ist, wie es die Beurteilung in Genehmigungsverfahren erfordert, ist in einer wirkungsbezogenen Betrachtung aus dem IG-L nicht ableitbar. Die Annahme, dass Überschreitungen eines IG-L Wertes zu konkretisierbaren Gesundheitsgefährdungen oder

-schäden gegeben wären, würde es denkunmöglich machen, dass das Gesetz selbst Stufenpläne zur successiven Absenkung von Grenzwerten anführt und damit zulässt, dass je nach Zeithorizont Menschen einer konkreten Gesundheitsgefahr ausgeliefert (gewesen) wären.

Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass sich statistisch epidemiologisch naturgemäß mit höheren Belastungen eine Verschlechterungen der Umgebungsbedingungen ergeben können, woraus sich die Forderung nach kontinuierlicher Reduktion von Umweltnoxen ergibt, um ein  möglichst geringes Belastungsniveau zu erreichen.

In Hinblick auf die Beurteilung einer konkreten Gesundheitsgefahr durch Luftschadstoffe durch das gegenständliche Projekt ist festzustellen, dass die rechnerisch prognostischen Erhöhungen, wie sie als maximale Zusatzbelastungen in den luftreinhaltetechnischen Ausführungen ausgewiesen wurden, auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen darstellen bzw. dass sich die epidemiologische Situation bei einer Versagung des Projektes nicht ändern würde.

 

Ungeachtet dessen ist es in Hinblick auf die Vorgaben des IG-L und die Realisierung eines hohen Niveaus des vorbeugenden Gesundheitsschutzes notwendig, Maßnahmen bei Industrie, Gewerbe und Hausbrand, aber auch insbesondere beim innerstädtischen Individualverkehr zu treffen, die aber nicht durch das gegenständlichen Projekt umgesetzt werden können.

 

Anhang - Abkürzungen:

 

CO: Kohlenmonoxid

NO2: Stickstoffdioxid

PM10: Feinstaub

HMW: Halbstundenmittelwert

MW8: Achtstundenmittelwert

TMW: Tagesmittelwert

JMW: Jahresmittelwert

µg/m³: Mikrogramm pro Kubikmeter

IP: Immissionspunkt

 

 

Wirkung und Beurteilung Lärm:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

 

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutlich höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA, max von 80 dB (tags) im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht). Zur Nachtzeit ergeben sich durch die üblicherweise geringeren Aktivitäten Reduktionen um 10 dB für diese Werte. Festgehalten wird, dass es sich bei diesen Werten um Werte handelt, die wirkungsbezogen unter dem Titel des vorbeugenden Gesundheitsschutzes zu sehen sind, d.h. einen sicheren Bereich definieren.

 

Die wohl gravierensten Beeinträchtigungen durch Lärm sind Schlafstörungen.

Zur Sicherung eines ruhigen erholsamen Schlafes von der WHO die Einhaltung eines  Schallpegels von 35 dB, zuletzt von 30 dB (im Rauminneren, ausgedrückt als Dauerschallpegel) vorgeschlagen. Dabei ist festzuhalten, dass  ein Rauminnenpegel von 30 dB einen sicheren Bereich darstellt. Schallpegelspitzen können ab etwa LA,max =  48 dB zu Schlafstadienänderungen führen .

Definitionen zum vorbeugenden Gesundheitsschutz berücksichtigen die Bedürfnisse von Erwachsenen und Kindern oder anderer besonders empfindlicherer Personengruppen.

 

Ein weiteres Kriterium bei der Beurteilung von Lärmimmissionen stellt die Veränderung einer Umgebungslärmsituation dar, da Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird.

 

Wahrnehmungsphysiologisch ist festzustellen, dass eine Veränderung eines Lärmpegels um weniger als drei dB subjektiv nicht gesondert wahrgenommen wird, insbesondere als es sich bei den Aktivitäten im wesentlichen um Ereignisse handelt, die in einer bereits  vorgegebenen Umgebungssituation bereits in vergleichbarer Höhe vorkommen und keine grundsätzlich neue Geräuschcharakteristik aufweisen. Aus dem logarithmischen Rechenverhältnis der dB-Skala ergibt sich, dass sich aus einer Veränderung eines Pegels um + 10 dB bei Addition eine annähernde Verdoppelung der subjektiv wahrgenommenen Lautstärke ergibt.

Bei der Gegenüberstellung der konkreten Immissionen wird ersichtlich, dass sich bei den vorhabensbedingten Pegel von LA,eq= 28 dB (hofseitig) bzw. LA,eq = 48 dB (straßenseitig), die zu keinen Veränderungen der IST-Situation führen, keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben.

 

Unter diesen objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtungen  ist daher nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von erheblichen Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen."

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Nach § 77 Abs.3 GewO 1994 sind Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. ... Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs.3 IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

  1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Emissionsbelastung leisten oder
  2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglich und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Emissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß
    § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutz­gesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Von der Berufungsbehörde wird zunächst auf das Berufungsvorbringen dahingehend eingegangen, wonach die im bekämpften Bescheid zitierte Entscheidung der Umweltrechtsabteilung des Landes Oberösterreich vom 27. Juli 2007, UR-2007-3365-11, wonach für das Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar sei und ein UVP-Verfahren durchzuführen sei. Dies, da die im angesprochenen Bescheid der Umweltrechtsabteilung berücksichtigten Projektselemente in Bezug auf die Anzahl der öffentlich zugänglichen Parkplätze, Benützung durch die Hotelgäste mittel Key-Card, keine fixe Stellplatzzuteilung jedoch farbliche Kennzeichnung, Ticketausgabe für Kurzparker über Ausgabeautomaten und Schranken, im gewerbebehördlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag der Konsenswerberin keinen Eingang gefunden habe.

 

Hiezu ist zunächst auf die ständige Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich und des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob ein vorliegendes Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, nicht die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren betrifft (VwGH 26.4.2006, 2003/04/0097). Gleichzeitig wird in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs.7 UVP-G eine Bindung für alle relevanten Verfahren entfaltet.

Die Berufungsbehörde hat von Amts wegen ergänzend zur bereits getroffenen Feststellung durch die belangte Behörde eine ergänzende Auskunft im Wege der für die Vollziehung des UVP-G zuständigen Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt und wird darin neuerlich auf den bereits ergangenen Feststellungsbescheid vom Juli 2007, UR-2007-3365/11, verwiesen. Dieser Bescheid enthält auch die Daten der bereits gewerbebehördlich rechtskräftig genehmigten Tiefgarage der H H- und I GmbH unterhalb des im Kreuzungsbereich B/H errichteten Hotels der Konsenswerberin, welche insgesamt 237 Stellplätze umfasst und deren Widmung in Bezug auf Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren ausdrücklich festgelegt wurde. Mitgeteilt wurde weiters, dass diese Stellplätze gemeinsam mit den nunmehr verfahrensgegenständlichen Stellplätzen auf Grund des funktionellen Zusammenhanges als ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs.2 UVP-G 2000 gewertet wurden.

 

Das Vorbringen der Berufungswerber in der Stellungnahme vom 25. Mai 2009 unter V. kann an dieser von Amts wegen getroffenen Feststellung nichts ändern. Insbesondere wurde bereits im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für die bereits bestehende Tiefgarage H geprüft, dass auch die nach § 3 Abs.2 UVP-G für Vorhaben des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht werden. Dies auch bei Berücksichtigung anderer Vorhaben, die  in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Festzustellen ist daher, dass auch bei gemeinsamer Beurteilung der Schwellenwert von 25 % nicht erreicht wird und daher die ansonsten erforderliche Einzelfallprüfung nach § 3 Abs.2 leg.cit. nicht durchzuführen ist; dies insbesondere auch aus dem Grund, als in der bereits bestehenden TG – Hotel lediglich 37 Parkplätze als öffentlich genutzte Parkplätze genehmigt worden sind. Auch die von Seiten der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juli 2009 vorgelegten Lichtbilder betreffend den bestehenden und bereits in Betrieb befindlichen Teil der Tiefgarage H führen zu keinem anderen Ergebnis, da ausschlaggebend für die Beurteilung der Öffentlichkeitswirksamkeit der genehmigten Parkplätze der genehmigte Zustand derselben ist. Ob die rechtskräftig genehmigten Parkplätze der Tiefgarage Hotel-H im Rahmen der erteilten Genehmigung betrieben werden, kann durch die vorgelegten Lichtbilder nicht beurteilt werden. Eine Überprüfung der bereits genehmigten Tiefgaragenplätze ist darüber hinaus nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

Dem Vorbringen in der Berufungsschrift betreffend die Mangelhaftigkeit des dem Projekt zu Grunde liegenden Verkehrsprojektes ist zunächst zu entgegnen, dass es sich hierbei lediglich um eine Behauptung handelt, die in keiner Weise bzw. auch nicht ansatzweise begründet wurde. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang hingegen auf die ausführliche befundmäßige und gutachtliche Erörterung der verkehrstechnischen Situation durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen der Genehmigungsbehörde I. Instanz. Diesem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen wurde nicht entgegengetreten. Schließlich ist zu diesem Berufungsvorbringen festzuhalten, dass die Einhaltung des Schutzinteresses des § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn berührt und der Schutz dieser Interessen von Amts wegen zu wahren ist (VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189).

 

Soweit die Berufungswerber in ihrer Berufung vom 26. September 2008 eine Gesundheitsgefährdung auf Grund Schallbelastung besorgen, verweisen sie im Wesentlichen darauf, dass die dem Projekt zu Grunde gelegte Lärmmessung nicht mehr der Ist-Situation zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entspreche, da der Baublock Richtung H bereits errichtet sei und das Lärmgutachten davon ausgehe, dass die Zu- und Ausfahrt zu den 237 Stellplätzen des Hotels H lediglich über die Zu- und Ausfahrt H erfolge; außerdem, dass die projektierte Zufahrt B lediglich für die Zufahrt zu den 142 Stellplätzen erfolge. Schließlich sei nicht richtig, dass sich bei Veranstaltungen lediglich die 79 Plätze für die Veranstaltung füllen, nicht jedoch die Kurzparker oder die Tiefgaragenplätze des Hotels H, darüber hinaus würden sich diese Parkplätze nicht in einem Zeitraum von 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn füllen, sondern innerhalb 1 Stunde.

In dem hiezu eingeholten ergänzenden lärmtechnischen Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom 27. Februar 2009 führt dieser schlüssig und nachvollziehbar aus, dass zur Ermittlung der örtlichen Ist-Situation sowohl Lärmmessungen, durchgeführt vom Magistrat der Stadt Linz, als auch Berechnungen durchgeführt wurden. Der Messpunkt lag seitlich dem Gebäude B im Bereich der vorhandenen Baulücke im hofseitigen Bereich. An diesem Standort war jedenfalls ein wesentlicher Einfluss durch den Verkehr auf der B in diesem Punkt gegeben. Gleichzeitig wurde auch auf Rechenebene ein Prognosewert für die Ist-Situation nach Errichtung des Hotels im hofseitigen Bereich des Wohnhauses B mit einem Wert von LAeq = 37 dB errechnet. Unter Berücksichtigung der Errichtung des Hotels wird vom Amtssachverständigen plausibel dargestellt, dass die Differenz der errechneten Prognosen und der Messungen gut übereinstimmen und eine plausible Größenordnung für die betrachteten Situationen ergeben. Auch in der ergänzenden Befragung durch die Berufungswerber stellt der lärmtechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung fest, dass zwar die zunächst angesprochene Messung nur im hofseitigen Bereich des Objektes B stattgefunden hat, die Ist-Situation in der B jedoch auf Grund von Berechnungen und auf Basis des "Linzer Lärmkatasters" ermittelt wurde. Diesbezüglich wurden die Messungen in der H durchgeführt, wobei diese Messergebnisse auch in die Berechnung eingeflossen sind. Bei Einsichtnahme in die Projektsunterlagen ist insbesondere auch die ergänzende Feststellung des lärmtechnischen Amtssachverständigen dahingehend nachvollziehbar, dass die Bebauungssituation durch Errichtung des Hotel H für den straßenseitigen Bereich der Objekte in der B keinen Einfluss hat. Soweit die Berufungswerber von einer unrichtigen Anzahl von Fahrbewegungen pro Stunde ausgehen, verweist der lärmtechnische Amtssachverständige auf die Berechnung einer worst case-Situation mit 50 Fahrbewegungen pro Stunde. Da sich insbesondere auf Grund der weiteren immissionstechnischen Beurteilung des Projektes – wie weiter unten auszuführen sein wird – eine weitere Beschränkung der maximalen Zufahrtsfrequenz pro Stunde ergibt, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zur Frage, ob die meisten Gäste zu Veranstaltungen innerhalb 1 Stunde oder innerhalb von 2 Stunden einfahren. Die prognostizierten Schallimmissionen bewegen sich somit zusammenfassend im Hofbereich der Berufungswerber in der ungünstigsten Stunde (worst case) mit LAeq = 28 dB soweit unter der Ist-Situation (LAeq = 40 bis 41 dB), dass dadurch keine Veränderung der Ist-Situation eintritt. Auch die dort auftretenden Spitzenpegel liegen unter den Werten der Ist-Situation. Gleiches gilt auch für den straßenseitigen Bereich des Objektes B, wo die Ist-Situation im relevanten Zeitraum bei LAeq = 61 dB liegt und somit der vorhabensbedingte Immissionspegel von LAeq = 48 dB keine negative Veränderung bewirkt.

Die letztlich vorgenommene Beschränkung der Zufahrtsfrequenz von maximal 39 Fahrzeugen pro Stunde erübrigt auch ein weiteres Eingehen auf die Forderung der Berufungswerber, wonach die Limitierung zumindest für die gesamten Nachtstunden erforderlich sei. Dazu kommt, dass in den Nachtstunden, so in der von den Berufungswerbern selbst angesprochenen Hauptausfahrtszeit bei Ballveranstaltungen zwischen 2.00 und 3.00 Uhr früh, lediglich von einer Ausfahrt aus der Tiefgarage auszugehen ist, welche jedoch nicht in der B stattfindet, sondern ausschließlich bei der Tiefgaragenausfahrt H.

 

Wenn von den Berufungswerbern – zwar nicht im erstinstanzlichen Verfahren und somit gegebenenfalls durch Präklusion belastet – von befürchteten Körperschallübertragungen über mitverwendete Kellerfundamente gesprochen wird, ist auf die Aussage des Sachverständigen dahingehend zu verweisen, dass bereits in § 4 der Oö. Bautechnikverordnung, welche auch dem gegenständlichen Projekt zu Grunde liegt, Mindestanforderungen in Bezug auf den baulichen Schallschutz einzuhalten sind. Diese Mindestanforderungen bedingen jedenfalls eine getrennte Bauweise zwischen den Gebäuden, und ist daher eine Schallübertragung zwischen den beiden Baukörpern nicht zu erwarten. Die Vertreter der Konsenswerberin bestätigen, dass auf bestehende Fundamente oder Gebäudeteile früherer Objekte durch das gegenständliche Projekt nicht unmittelbar angebaut wird. Dies ist auch dem, dem Projekt zu Grunde liegenden Einreichplan vom 4. August 2008, 1. UG, zu entnehmen.

 

Den ergänzenden Äußerungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen und auch den darauf aufbauenden medizinischen gutachtlichen Ausführungen, woraus unzumutbare Belästigungen oder gesundheitliche Gefährdungen nicht abzuleiten sind, wurde von den Berufungswerbern im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung letztlich nicht mehr entgegnet.

 

Wie oben dargestellt, betreffen umfangreiche Berufungsvorbringen die befürchtete unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung durch Luftschadstoffe einerseits sowie die nicht dem Stand der Technik entsprechende Begrenzung derselben bzw. das Überschreiten von Grenzwerten nach den Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) iVm § 77 Abs.3 GewO 1994 andererseits.

 

In diesem Zusammenhang ist zunächst  außer Streit zu stellen, dass sich der Standort des gegenständlichen Projektes in einem Gebiet befindet, welches gemäß § 1 Z4 lit. a und b der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, über belastete Gebiete zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz als solches Gebiet ausgewiesen ist, in dem die Immissionsgrenzwerte des Immissionschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 idgF wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden und Luftschadstoffe, für die dort entsprechende Überschreitungen gemessen wurden, es sich somit um ein sogenanntes "belastetes Gebiet" handelt. Diese Festlegung bezieht sich nach der zitierten Norm für das Stadtgebiet von Linz bzw. der Katastralgemeinde Linz auf die Stoffe PM10 sowie Stickstoffdioxid.

 

Das belastete Gebiet bezieht sich hingegen nicht auf den von den Berufungswerbern ebenfalls herangezogenen Luftschadstoff Benzol.  Behauptet wird trotzdem eine Überschreitung der Grenzwerte beim Schadstoff Benzol, dies jedoch ohne nähere Begründung. Vom Amtssachverständigen wird diesem Vorbringen im Gutachten vom 22. April 2009 plausibel durch Präsentation von Vergleichswerten (Messwerte) einer Messstation, welche nahe an der Mühlkreisautobahn situiert ist und auf Grund höherer Fahrfrequenzen jedenfalls und unstrittig höhere Messwerte wie im innerstädtischen Bereich aufweist, entgegengetreten. Da selbst an dieser stark frequentierten Messstation der angesprochene Grenzwert von 5 µg/m3 nicht einmal zur Hälfte erreicht wird, konnte von einer weiteren Ermittlungstätigkeit in Bezug auf Benzol abgesehen werden und wurde dem auch von den Berufungswerbern nicht mehr entgegengetreten.

 

Bei der weiteren Beurteilung des Berufungsvorbringens bezüglich Luftschadstoffimmissionen ist auf die ergänzend anzuwendende Bestimmung des § 77 Abs.3 GewO 1994 hinzuweisen:

 

Nach § 77 Abs.3 GewO 1994 sind Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. ... Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs.3 IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

  1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
  2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutz­gesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüber­schreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

 

Zur Erfüllung und Ermöglichung sämtlicher behördlicher Prüfungspflichten hat die Konsenswerberin ein lufttechnisches Projekt, erstellt vom technischen Büro für technischen Umweltschutz, Dr. DI K H G, vom 2. August 2008, GZ. G08-006L HG/hg, beigebracht und liegt dieses bereits dem erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren zu Grunde. Dieses lufttechnische Projekt wurde bereits vom immissionstechnischen Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz überprüft und als geeignet befunden, dem Genehmigungsverfahren und somit der erstinstanzlich erteilten gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung zu Grunde zu legen.  Diesem lufttechnischen Projekt ist zunächst zu entnehmen, dass sowohl die projektsgegenständliche Erweiterung um 142 Stellplätze (Tiefgarage – K V, TG-KV) als auch der bereits rechtskräftig genehmigte Bestand der Tiefgarage mit 237 Stellplätze (Tiefgarage Hotel – TG-Hotel) berücksichtigt werden. Die zu Grunde gelegte Aufgabenstellung bezieht sich somit auf die Auswirkungen der gesamten Garage "Tiefgarage H" mit insgesamt 379 Pkw-Stellplätzen. Zusammenfassend wird darin festgestellt, dass bei Durchführung der Ausbreitungsrechnungen mehrere Planfälle unter Miteinbeziehung der worst case-Situation durchgeführt wurden, dass die Immissionsprognosen mit zwei methodischen Ansätzen durchgeführt wurden, dass bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen jeweils Maximalkonzentrationen herangezogen wurden sowie dass die Rechenergebnisse zeigen, dass die projektsspezifischen Anteile an der Luftqualität für die Hauptemissionsstoffe NO2 und PM10 als irrelevant zu beurteilen sind. In Bezug auf PM10 TMW wird ergänzend festgehalten, dass es durch das geplante Vorhaben zu keiner zusätzlichen Überschreitung dieses Grenzwertes kommen wird.

 

Dieses immissionstechnische Projekt wurde  im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren vom immissionstechnischen Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz überprüft und gutachtlich festgehalten, dass die vorgenommene Methodik der Berechnung der Immissionsbeiträge (Berechnung der Immissionskonzentrationen mit einem Lagrange-Modell als Halbstundenimmissionsmittelwert, Berechnung auf längere Zeiträume bezogenen Immissionsbeiträge (8 MW, TMW, JMW) mittels zwei unterschiedlicher Methoden) dem Stand der Technik entspricht und die Ergebnisse des Gutachtens als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet werden können.

Auch der dem Berufungsverfahren beigezogene lufttechnische Amtssachverständige stellt in seinem ergänzenden Gutachten vom 22. April 2009 zunächst die Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit des lufttechnischen Projektes des Dr. DI G vom 2. August 2008 fest. Diese Feststellung wurde letztlich auf Grund dagegen erhobener Einwendungen der Berufungswerber konkretisiert und nach Vervollständigung der als unvollständig angesprochenen Überprüfungskriterien festgestellt, dass die Nachvollziehbarkeit der Angaben des G-Gutachtens auch nach der angesprochenen VDI-Richtlinie gegeben ist.

Weiters herangezogen zur abschließenden gutachtlichen Beurteilung der Immissionssituation von Luftschadstoffen wurde vom Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung eine vom Land Oberösterreich, Umweltüberwachung, in Auftrag gegebene, aktuelle Studie des Institutes für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik der TU Graz, Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. H E. Diese Studie wurde erst im Zuge der Recherchen für das gegenständliche Berufungsverfahren bekannt und war insbesondere im Verfahren zur Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die "Tiefgarage-Hotel" noch nicht aufliegend. Die Studie, datiert mit 11.12.2007, bezeichnet als "Untersuchungsbericht zur NO2-Belastung im Stadtgebiet von Linz" wurde somit als geeignete Ergänzung zur Feststellung des Ist-Zustandes mitberücksichtigt. Sie beinhaltet eine Ausbreitungsrechnung, basierend auf dem Emissionskataster von Linz, den Verkehrsemissionsdaten aus der UVE A26 sowie den Messdaten des Immissionsmessnetzes des Landes Oberösterreich, und berechnet flächendeckend die NO2-Gesamtkonzentrationen im Jahresmittel. Hierbei fällt der Bereich der B, somit der Bereich des Wohnobjektes der Berufungswerber in den Konzentrationsbereich an NO2 von ca. 45 µg/m3 als JMW. Diese Studie wurde jedenfalls als geeignet gesehen, die von den Berufungswerbern geforderte Erhebung der Vorbelastung (Ist-Situation) für den Beobachtungszeitraum zu repräsentieren. Dieser Studie ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass die von den Berufungswerbern geforderte Heranziehung der Messwerte der Messstation Römerberg mit rund 50 µg/m3 nicht 1:1 für den verfahrensgegenständlichen Projektsstandort übernommen werden kann. Insbesondere auf Grund einer anderen Verkehrsdichte und der Umgebungssituation liegt dieser dem Ergebnis zufolge in der Mitte zwischen den Messergebnissen der Stationen Römerberg und ORF-Zentrum.

 

Die vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen werden insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar angesehen werden und hegt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates trotz mehrerer von den Berufungswerbern dagegen vorgebrachter Einwendungen, auf welche noch einzugehen sein wird, keine Bedenken, diese der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen, liegt doch letztlich ein Gegengutachten ähnlicher Vollständigkeit,  Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht vor.

 

Beim Eingehen auf die Berufungsvorbringen im Einzelnen ist vorweg festzustellen, dass sich wesentliche Teile der Berufungsinhalte auf die Einhaltung des Standes der Technik bzw. auf die Einhaltung bzw. Überschreitung von sogenannten Irrelevanzgrenzen unter Bezugnahme auf § 77 Abs.3 GewO 1994, welcher der einschlägigen Bestimmung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nachgebildet ist und eine Genehmigungsfähigkeit vorsieht, wenn die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist hiezu vorweg festzustellen, dass Nachbarn ein subjektiv öffentliches Recht auf die Einhaltung der Verpflichtung der Behörde zur Begrenzung der Luftschadstoffe nach dem Stand der Technik nicht eingeräumt ist (VwGH 27.9.2000, 2000/04/0069). Demnach ergibt sich aus der Bestimmung des § 77 Abs.3 GewO 1994 betreffend die Verpflichtung der Behörde zur Begrenzung von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik kein subjektives Nachbarrecht (VwGH 2002/04/0195).

 

Nach herrschender Lehre erfolgt die Feststellung von Grenzwertüberschreitungen auf Basis des gemäß IG-L betriebenen Luftgüte-Messnetzes. Die Messergebnisse der im Gebiet verteilten einzelnen Messstationen sind die Indikatoren für etwaige Grenzwertüberschreitungen im betrachteten Gebiet. Anhand dieser Luftgütemessungen bzw. Luftgütemessstellen wird zu beurteilen sein, inwieweit die neue (geänderte) Anlage eine Veränderung der Luftqualität im betrachteten Gebiet verursacht. Es ist daher Aufgabe der Behörde von Amts wegen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob in einem Gebiet, in dem eine Überschreitung bereits ausgewiesen bzw. zu erwarten ist, eine  etwaige Zusatzimmission im Sinne des § 77 Abs.3 Z1 GewO 1994 einen relevanten Beitrag zur gegebenen Immissionsbelastung liefert. Hiezu ist mit Hilfe eines geeigneten Ausbreitungsmodells für Luftschadstoffe (Ausbreitungsrechnung) die an relevanten Messpunkten des IG-L Luftgütemessnetzes des in Rede stehenden Gebietes zu erwartende Zusatzimmission zu errechnen.

 

Wenn die Berufungswerber vermeinen, dass nach diversen Entscheidungen des Umweltsenates dieser ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass in belasteten Gebieten im Sinne des Minimierungsgebotes in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen keine Irrelevanzgrenzen existieren, so ist dem unabhängig von der oben dargestellten Rechtslage betreffend subjektiv öffentliche Nachbarrechte entgegenzuhalten, dass diese zitierte Entscheidung des Umweltsenates vom 26. Juni 2006 zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, als § 77 Abs.3 GewO 1994 in der nunmehr geltenden Fassung der Anlagenrechtsnovelle 2006, in Kraft getreten mit 1. Juli 2006, womit eine wesentliche Änderung in Bezug auf die Anwendung von Relevanzbereichen normiert wurde, noch nicht in Kraft war. Auch der in dieser Entscheidung des Umweltsenates angesprochene "Leitfaden UVP und IG-L" des Umweltbundesamtes lag daher in der Fassung 2005 zu Grunde und wurde nach Inkrafttreten der angesprochenen Anlagenrechtsnovelle 2006 mit der Fassung 2007 wesentlich überarbeitet.

 

Zu Unrecht fordern die Berufungswerber darüber hinaus, den durch die Tiefgarage induzierten Verkehr auf öffentlichen Straßen der Betriebsanlage zuzurechnen, wenn auch nicht im Rahmen der Genehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung, so doch zumindest bei der Berechnung der Vorbelastung. Unabhängig davon, ob allenfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung der durch ein geplantes Projekte induzierte Verkehr auf öffentlichen Straßen bei konkreten Auswirkungen oder im Zusammenhang mit Vorbelastungsberechnungen mit zu berücksichtigen ist, ist dies in gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach den §§ 74, 77 bzw. 81 GewO 1994 nicht der Fall.

 

Der Behauptung der Berufungswerber, im Gutachten G sei bei der Berechnung der Windgeschwindigkeitsklassen unzulässigerweise das Modell der Ausbreitungsklassenstatistik verwendet worden und die Forderungen der TA-Luft nicht erfüllt, wird vom Amtssachverständigen nachvollziehbar entgegengetreten. Demnach wurde die von den Berufungswerbern angesprochene Calmenhäufigkeit in der Berechnung des Projekterstellers ausreichend berücksichtigt und entspricht somit dem Stand der Technik.

 

Auch dem Vorwurf der unrichtigen Beurteilung der behaupteten Grenzwertüberschreitung durch Feinstaub PM10 wurde vom Amtsgutachter – unabhängig von der Unzulässigkeit des Vorbringens - im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht schlüssig entgegengetreten. Insbesondere aus den Ausführungen des ergänzenden Gutachtens vom 22. April 2009 ist zweifelsfrei abzuleiten, dass in Bezug auf Feinstaub PM10 die Irrelevanzgrenze auch beim Tagesmittelwert, bezogen auf das Objekt der Berufungswerber, nicht überschritten wird. Unbestritten steht fest, dass es sich bei diesem Tagesmittelwert um einen bereits überschrittenen Grenzwert des Immissionsschutzgesetzes-Luft, ausschlaggebend für die Bewertung als belastetes Gebiet, handelt. Festzustellen ist, dass die angesprochene Zusatzbelastung bei PM10 mit 2,4 µg/m3 TMW sich weder auf das Wohnobjekt der Berufungswerber noch auf die nächstgelegene Messstation des Messnetzes des IG-L bezieht. Vielmehr betrifft die Berufungswerber eine maximal berechnete PM10-TMW Zusatzbelastung von 0,5 µg/m3, entsprechend 1 % des IG-L Grenzwertes. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in jedem Fall die für den Grenzwert des Tagesmittelwertes für PM10 wesentliche Prämisse, dass der vorgesehene Grenzwert für den Tagesmittelwert nach derzeitiger Rechtslage 30 Mal pro Kalenderjahr – und zwar ohne Angabe eines Überschreitungsmaßes - überschritten werden darf, nach den vorliegenden Messergebnissen diese Anzahl bereits als Vorbelastung öfter überschritten wird, die Anzahl der Überschreitungstage aber durch das Projekt nicht erhöht wird. Somit liegt auch aus diesem Grunde eine Grenzwertüberschreitung im relevanten Bereich nicht vor. Der Forderung nach einer konkreten Berechnung der Vorbelastung wurde insbesondere durch Miteinbeziehung der früher noch nicht bekannten, und nunmehr aktuellen, oben zitieren "NO2-Studie" Rechnung getragen.

 

Auch das Vorbringen der Berufungswerber, die Behörde I. Instanz hätte die zukünftigen Immissionsgrenzwerte (Jahresmittelwert) für Stickstoffdioxid völlig unberücksichtigt gelassen, vermag am Ergebnis der Beurteilung keine Änderung herbeizuführen. Richtig ausgeführt wird, dass der Immissionsgrenzwert (Jahresmittelwert) für Stickstoffdioxid laut Anlage 1 zum Immissionsschutzgesetz-Luft derzeit 40 µg/m3 beträgt, dieser Wert jedoch laut Fußnote 2 auf Grund einer sinkenden Toleranzmarge in den Jahren 2010 bis 2012 auf 35 µg/m3 und ab dem Jahr 2012 ohne Toleranzmarge auf 30 µg/m3 gesenkt wird. Hiezu ist auf die eindeutige Aussage des Amtssachverständigen zu verweisen, wonach die berechnete Zusatzimmission die Irrelevanzgrenze auch bei den in Zukunft geltenden strengeren Grenzwerten nicht überschreitet. Unabhängig davon ist nicht davon auszugehen, dass bei Genehmigungen im Jahr 2009 bereits die erst ab 2010 oder 2012 gesetzlich vorgesehenen strengeren Grenzwerte einzuhalten sind.

 

Auch dem Berufungsvorbringen betreffend die falsche Auswahl des Untersuchungsgebietes bzw. die Nichtdurchführung einer Messung der Ist-Situation wurde vom beigezogenen lufttechnischen Amtssachverständigen schlüssig entgegengetreten. Insbesondere die Möglichkeit, im Berufungsverfahren die aktuelle NO2-Studie – wie oben zitiert – heranzuziehen, ist jedenfalls als ausreichender Ersatz für eine Messung der Ist-Situation anzusehen. Einerseits konnte durch die Mitberücksichtigung dieser NO2-Studie der Forderung der Berufungswerber Rechnung getragen werden, wonach ihrer Meinung nach die Messstation Römerberg zur Beurteilung der Ist-Situation heranzuziehen ist. Andererseits wurde vom technischen Amtssachverständigen sowohl eine Beurteilung auf der Grundlage der von den Berufungswerbern geforderten Messwerte der Station Römerberg als auch unter Berücksichtigung der NO2-Studie durchgeführt. Ausführungen, wonach die Messstation ORF falsch situiert sei und daher nicht repräsentativ für die Situation vor Ort sei, gehen daher mangels weiterer Berücksichtigung bei der Beurteilung im gegenständlichen Verfahren ins Leere. Im Übrigen ist auch an dieser Stelle – wenn auch wiederholt – anzumerken, dass Bezugspunkt für allfällige Immissionsüberschreitungen die jeweils heranzuziehende Messstelle im Rahmen des Messnetzes, aufgebaut nach den Vorgaben des Immissionsschutzgesetzes-Luft, darstellen.

 

Aus den oben angeführten Gründen und auch nach den eindeutigen Aussagen des ASV war auch die von den Berufungswerbern ursprünglich geforderte Methode der Messung mit Passivsamplern bzw. die Rechnung der Vorbelastung vor Ort nicht mehr erforderlich.

 

Soweit die Berufungswerber dem schriftlichen Gutachten des lufttechnischen Amssachverständigen vom 22. April 2009 mit ergänzender Stellungnahme vom 25. Mai 2009 entgegnen, so wurde dieser Entgegnung durch den Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juli 2009 jedenfalls ausreichend und nachvollziehbar entgegengetreten.

Diesen ergänzenden Ausführungen sind die Berufungswerber zwar mit weiteren Argumentationen begegnet, dies jedoch in Form von Feststellungen und Behauptungen, welche letztlich die vorliegenden umfangreichen gutachtlichen Abhandlungen aus nachstehenden Gründen nicht erfolgreich entkräften konnten.

Hiezu ist wiederholend festzuhalten, dass sich die in den Genehmigungsverfahren vorgenommene Beurteilung der Immissionssituation einerseits auf eine nach Aussagen der Amtssachverständigen dem Stand der Technik entsprechende und nachvollziehbare Ausbreitungsberechnung, erstellt von DI Dr. K-H G bezieht, welche auf Messergebnissen aus den Luftmessstationen des Landes Oberösterreich (Luftmessstellennetz IG-L) und die darin nächstgelegenen Messstationen bezieht. Zur noch exakteren Feststellung der Vorbelastung wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens weiters eine aktuelle Untersuchung zur NO2-Belastung im Stadtgebiet von Linz, erstellt im Auftrag des Amtes der Oö. Landesregierung vom Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik, Technische Universität Graz, mitberücksichtigt. Soweit von Berufungswerbern eingewendet wird, dass angewandte Modelle nicht dem Stand der Technik entsprächen, ist unabhängig vom anderslautenden Ergebnis der Überprüfung durch den Amtssachverständigendienst auf den oben bereits angesprochenen Umfang der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn zu verweisen. Gleiches gilt für die Einhaltung von Irrelevanzgrenzen.

 

Zum Vorbringen, das verwendete Rechenmodell sei mit Unsicherheiten verbunden, ist festzustellen, dass jede Messung und jede Berechnung von Luftschadstoffen offenkundig mit Unsicherheiten verbunden ist, dies hauptsächlich aus dem Grund, als jede tatsächliche Situation jeweils ganz wesentlich von der jeweiligen Meteorologie abhängig ist, die zwar nach Erfahrungswerten einzufließen hat, nicht jedoch im Detail und genau vorausberechnet werden kann. Es bestehen daher keine Bedenken, das zur Anwendung gelangte Rechenmodell, welches nach Aussagen des Sachverständigendienstes bereits vielfach in einschlägigen Verfahren erfolgreich und mit guten Übereinstimmungen zur Anwendung gelangte, auch in diesem Verfahren zu verwenden. Eine definitive Unanwendbarkeit des Modells konnte im gegenständlichen Verfahren nicht nachgewiesen werden.

 

Die angesprochenen Unsicherheiten beziehen sich auch auf die von den Berufungswerbern angesprochenen Kurzzeit-Grenzwerte, da gerade bei Kurzzeit-Grenzwerten  Abweichungen durch meteorologische Einflüsse bzw. kurzzeitliche Emissionsquellen möglich sind. Aus diesem Grunde ist auch nicht als unschlüssig anzusehen, wenn der Sachverständige bei der Beurteilung diesbezüglich einem Kurzzeitgrenzwert nicht dieselbe Bedeutung beimisst als einem Jahresmittelwert, dies auch in Übereinstimmung mit dem Leitfaden UVP und IG-L des Umweltbundesamtes. Im Übrigen trifft der Vorwurf des Ausklammerns der Kurzzeitbelastung aus der Beurteilung nicht zu!

 

Schließlich ist im Zusammenhang mit der lufttechnischen Untersuchung ergänzend festzuhalten, dass die Beurteilung jedenfalls in mehrfacher Hinsicht von einer worst-case Situation  ausgegangen ist. Dies zum einem auf Grund der Tatsache, dass bereits im zu Grunde liegenden lufttechnischen Projekt des DI G als für die Nachbarn ungünstigster Fall die Prognose zu Grunde gelegt wurde, dass sämtliche, die gesamte Tiefgarage benützende Fahrzeuge durch die Einfahrt B die Anlage befahren. Dass dies in der Realität tatsächlich vorkommen wird, ist ebenso unwahrscheinlich, wie eine allfällige Annahme, dass sämtliche Fahrzeuge die ebenfalls die gegenständliche Tiefgarage aufschließende Einfahrt von der Seite des H benützen. Unter Berücksichtigung der Aufschließung der Tiefgarageneinfahrt von der Seite H/H (als Durchzugsstraße) mit einer vielfachen Frequenz gegenüber der B ist daher davon auszugehen, dass in der Praxis jedenfalls nicht mehr als 50 % der Fahrbewegungen von Seiten der B erfolgen werden. Diese Annahme würde zumindest eine Halbierung der verfahrensgegenständlichen Berechnung der zu Grunde zulegenden Emissionswerte bedeuten. Weiters sprechen die Berufungswerber mehrmals im gegenständlichen Verfahren von Zu- und Abfahrten zur Tiefgarage, welche die zu besorgenden Immissionen verursachen und übersehen hierbei, dass im Bereich des Wohnobjektes der Berufungswerber, B, ausschließlich eine Einfahrt in die Tiefgarage stattfindet, nicht jedoch eine Ausfahrt. Dies betrifft auch die lärmtechnische Beurteilung, insbesondere betreffend das Verlassen der Tiefgarage nach Veranstaltungen.

In diesem Zusammenhang ist auch ausdrücklich auf die von den Amtssachverständigen vorgeschlagene und nunmehr als Auflage vorgeschriebene Begrenzung der maximalen Einfahrten pro Stunde auf 39 hinzuweisen und hat die Konsenswerberin keine Bedenken gegen diese Auflage geäußert. Die Tatsache, dass bei realistischer Betrachtung diese maximale Fahrzeugfrequenz jedenfalls jeweils nur in den beiden Stunden vor einer Veranstaltung und dies eben nur an Tagen einer stattfindenden Veranstaltung in den angrenzenden Veranstaltungsräumlichkeiten des K V zu erwarten ist, zeigt im Verhältnis mit dem täglichen Verkehrsaufkommen in der B von etwa 3.800 Fahrzeugen die Geringfügigkeit der zusätzlichen Fahrbewegungen, welche lediglich als Einfahrt in die Tiefgarage stattfinden.

 

Aufbauend auf der gesamten immissionstechnischen Beurteilung hat in der Folge der medizinische Amtssachverständige zu den möglichen Auswirkungen der festgestellten Immissionssituation auf den Menschen, im Besonderen auf die Berufungswerber in seinem im Rahmen der Berufungsverhandlung am 1. Juli 2009 abgegebenen Gutachten umfangreich Stellung bezogen. Aus diesem Gutachten ist zweifelsfrei abzuleiten, dass durch die Realisierung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung durch Erweiterung der bestehenden Tiefgarage und die damit verbundene Änderung der Immissionssituation keine unzumutbaren Belästigungen und auch keine Gesundheitsgefahren für die Berufungswerber ableitbar sind. Diesem Gutachten ist auch von den Berufungswerbern nicht mehr entgegengetreten worden und findet das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates keinen Anlass, an den Aussagen dieses schlüssigen Gutachtens zu zweifeln.

 

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung insoferne Folge gegeben werden, als die beschränkte Einfahrtszulassung bei der Tiefgarageneinfahrt B auf maximal 39 Kraftfahrzeuge pro Stunde als zusätzliche Auflage vorzuschreiben war. Darüber hinausgehend konnte der Berufung jedoch keine Folge gegeben werden und war die ausgesprochene Betriebsanlagenänderungsgenehmigung zu bestätigen.

 

II. Auf Grund dieses Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war auch dem Antrag auf Ausschluss der Inanspruchnahme des Rechtes gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 keine Folge zu geben. Dies ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet, da insbesondere eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Berufungswerbern nicht zu erwarten ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

IG-L

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 06.10.2009, Zl.: 2009/04/0253-3

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