Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163921/2/Kei/Ps

Linz, 29.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der C M N, P, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. Februar 2009, Zl. VerkR96-2291-2008-Mg/Hel, zu Recht:

 

 

I.                 Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 32 Euro (= 8 Euro + 12 Euro + 12 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Tatort: Gemeinde Alkoven, unbenannter Güterweg auf Höhe Haus W , unbenannter Güterweg auf Höhe Haus W, Gartenzaun

Tatzeit: 01.08.2008, um 19.30 Uhr

Fahrzeug: PKW,

1.  Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

2.  Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

3.  Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

2. § 4 Abs. 1 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

3. § 4 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von       falls diese uneinbringlich ist,     Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1.  100,00 Euro     1.  55 Stunden                       1. § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

2.  150,00 Euro     2.  84 Stunden                       2. § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960

3.  150,00 Euro     3.  84 Stunden                       3. § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich binnen offener Frist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16.2.2009, VerkR96-2291-2008, nachstehende Berufung gegen das Strafausmaß und begründe dies wie folgt:

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung nicht nach §§ 19 und 20 VStG bzw. analog § 34 Abs. 15 StGB vorgegangen, denn der geringe Sachschaden wurde, wie in der polizeilichen Einvernahme vom 7.8.2008 dargelegt, umgehend beglichen.

Es wurde auch kein anderer PKW beschädigt oder sonst jemand dadurch gefährdet oder verletzt. Die belangte Behörde verhängt trotz meiner Angaben zu meinem Einkommen und meiner bisherigen Unbescholtenheit das 4-fache der Mindeststrafe.

In anderen Fällen wurde eine wesentlich geringere Strafe verhängt (vgl. VwGH 91/02/0033, VwGH 94/03/0274).

Dass die Tatbegehung vorsätzlich erfolgte ist unrichtig, es liegt leichte Fahrlässigkeit vor und habe dies auch eingestanden."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 5. März 2009, Zl. VerkR96-2291-2008-Mg/Hel, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Mildernd wird auch das Geständnis der Bw gewertet. Dies hat seine Grundlage in den Ausführungen der Bw im Schreiben vom 26. Oktober 2008 und in der Berufung. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Die Bw ist Studentin und sie bezieht die Studienbeihilfe. Sie arbeitet gelegentlich als "persönliche Assistentin". Im September 2008 hatte sie ein Einkommen in der Höhe von 265 Euro. Sie hat kein Vermögen und sie hat keine Sorgepflicht.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden der Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für die Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Die Milderungsgründe überwiegen die nicht vorhandenen Erschwerungsgründe beträchtlich. Eine weitergehendere Herabsetzung der Strafen ist wegen dem jeweils erheblichen Unrechtsgehalt und dem jeweiligen Ausmaß des Verschuldens nicht möglich.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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