Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163202/7/Kei/Ps

Linz, 31.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des K M, vertreten durch die Rechtsanwalt KG Dr. G R, H, Z, gegen den Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. April 2008, Zl. VerkR96-737-2007-BS, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. September 2008, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1)   Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma M GmbH, L, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von F M gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 7.180 kg überschritten wurde.

Tatort:   Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 bei Strkm. 25,620 Mühlkreisautobahn, Fahrtrichtung Linz, Parkplatz Engerwitzdorf.

Tatzeit:  30.01.2007, 16:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG 1967 iVm § 9 VStG 1991

2)    Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Fa. M GesmbH, L, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von F M gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gem. § 4 Abs.7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeugs von 18.000 kg um 3.300 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger 18.000 kg nicht überschreiten darf.

Tatort:   Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 bei Strkm. 25,620 Mühlkreisautobahn, Fahrtrichtung Linz, Parkplatz Engerwitzdorf.

Tatzeit:  30.01.2007, 16:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 7 Z. 1 KFG 1967 iVm § 9 VStG 1991

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Sattelzugfahrzeug

Kennzeichen, Anhänger

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von              Falls diese uneinbringlich ist,              Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 320 Euro                  108 Stunden                                    § 134 Abs. 1 KFG

2) 200 Euro                  72 Stunden                                      § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

52 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 572 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

In der am 16. September 2008 durchgeführten Verhandlung hat der Berufungswerber (Bw) die Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses zurückgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Mai 2008, Zl. VerkR96-737-2007-OJ/Fi, Einsicht genommen und am 16. September 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

M F lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der A7. Er wurde zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei die Polizeibeamten eine Überladung vermuteten, weshalb sie diesen zu einer Verwiegung zur Brückenwaage der SBL im Hafen Linz aufgefordert haben. Bei dieser Verwiegung war kein Personal der SBL-Linz anwesend, die Zufahrt zur Waage war jedoch möglich. Es konnte deshalb das Wiegeergebnis nicht ausgedruckt werden, allerdings war das Display der Waage von außen ersichtlich und sowohl die Polizeibeamten als auch der Lenker konnten die Abwaageergebnisse auf dem Display ablesen. Die Zufahrt zur Waage und die Brückenwaage selbst waren augenscheinlich eben. Die gegenständliche Brückenwaage wurde letztmalig vor dem Vorfall im April 2005 geeicht, der Eichschein stammt vom 21. Juni 2005. Die Verwiegung erfolgte in der Form, dass das gesamte Fahrzeug zuerst nur mit den beiden Achsen des Sattelzugfahrzeuges auf die Waage gefahren wurde, dabei wurde ein Gewicht von 21.300 kg festgestellt. In weiterer Folge wurde das gesamte Sattelkraftfahrzeug mit allen Achsen auf die Waage gefahren, wobei ein tatsächliches Gesamtgewicht von 47.180 kg festgestellt wurde.

Die Polizeibeamten, welche die Verwiegung durchführten, verfügten über keine besondere Ausbildung zur Durchführung von Verwiegungen und es war kein Wiegepersonal der SBL anwesend.

Der Bw war zur Vorfallszeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M GmbH, L, O und diese Firma war Zulassungsbesitzerin der gegenständlichen Fahrzeuge.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs.1 Z10 KFG 1967 ist ein Sattelkraftfahrzeug ein Sattelzugfahrzeug (Z11) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Z12), dass ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z11 KFG 1967 ist ein Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Z12) so zu ziehen, dass ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z12 KFG 1967 ist ein Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z11) gezogen zu werden, dass er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.

 

Gemäß § 4 Abs.7 Z1 KFG 1967 darf das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger, 18.000 kg nicht überschreiten.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg nicht überschreiten.

 

Aus den Begriffsbestimmungen des § 2 KFG 1967 ergibt sich, dass ein Sattelkraftfahrzeug ein einziges einheitliches Fahrzeug darstellt. Von einem Sattelzugfahrzeug kann nur dann gesprochen werden, wenn dieses alleine gelenkt wird. Sobald das Sattelzugfahrzeug fix mit einem Sattelanhänger verbunden ist, liegt eben ein Sattelkraftfahrzeug vor. Es kann daher auch nur das zulässige Gesamtgewicht dieses einheitlichen Fahrzeuges überschritten werden, nicht jedoch das zulässige Gesamtgewicht von einzelnen Teilen dieses Kraftfahrzeuges (nämlich z.B. des Sattelzugfahrzeuges alleine oder des Sattelanhängers alleine). Das Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes des Sattelzugfahrzeuges, welches sich hier ausschließlich aus der Überladung des Sattelanhängers ergibt, ist daher nicht gesondert strafbar. Das dem Bw im Punkt 2) vorgeworfene Verhalten bildet daher keine (eigenständige) Verwaltungsübertretung, weshalb der Berufung in diesem Punkt stattzugeben war.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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