Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163817/5/Fra/Rt

Linz, 03.08.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn C B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mann­schaft Vöcklabruck vom 27. Oktober 2008, VerkR96-3689-2008, betreffend Übertretung des § 52 lit a Z7a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 70 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

II.              Der Berufungswerber hat zu dem Verfahren vor dem Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10% der neu bemessenen Strafe (7 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, VerkR01-1156-1-2006, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet hat.

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Nr. 1 bei km XXX

Tatzeit: 8. Jänner 2008, 10.45 Uhr

Fahrzeuge:

Kennzeichen: XY, Sattelzugfahrzeug, MAN

Kennzeichen: XY, Sattelanhänger, Hangler.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorgesehen.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat auf Grund der vorliegenden höchstgerichtlichen Entscheidungen zum gegenständlichen Fahrverbot im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ausdrücklich auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet und seine Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Oö. Verwaltungssenat ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG allenfalls herabgesetzt werden kann. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, die darauf gestützte rechtliche Beurteilung, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Der Bw bezieht laut Schätzung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1.600 Euro, ist für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos. Dieser Annahme ist der Bw nicht entgegen getreten, sodass diese Werte auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kann nicht entnommen werden, dass der Bw Verwaltungsvormerkungen aufweist. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw aus. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Berufung brachte der Bw noch verfassungsrechtliche Belange im Zusammenhang mit der der Bestrafung zugrunde liegenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, Verk01-1156-1-2006, betreffend der Verkehrsbeschränkungen auf der B1, Wiener Straße, ins Treffen. Der Verfassungsgerichtshof hat nun mit Beschluss vom 23. September 2008, B 19/08-8, bzw. B 9/23/08-6, sowie mit Beschluss vom 24. Februar 2009, B 53/09-3, B 57/09-3, B 71/09-3, die Behandlung von Beschwerden gegen Bescheide, denen die genannte Verordnung zugrunde lag, abgelehnt und in der Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdevorbringen unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsaktes und angesichts des der Verordnungserlassung vorangegangenen Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lassen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

 

Im Hinblick auf die durch diese Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes nunmehr klargestellte Gesetzeskonformität der oa. Verordnung, die – siehe oben – vom Bw ursprünglich bezweifelt wurde, erachtet der Oö. Verwaltungssenat eine Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen zu rund 10% ausgeschöpft wird, aus spezialpräventiven Gründen als ausreichend. Da jedoch auch der Aspekt der Generalprävention nicht außer Acht gelassen werden darf, ist eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

     

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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