Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164312/4/Bi/Ka

Linz, 04.08.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M R, vom 25. "Mai" 2009 gegen den Bescheid des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Juni 2009, GZ. 36281, wegen einer Vollstreckungsverfügung mit gleichzeitiger exekutiver Mahnung in Angele­gen­heit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG, § 10 VVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde die Berufungswerberin (Bw) als Ver­pflichtete auf der Grundlage der rechtskräftigen Strafverfügung des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. April 2009, GZ.101-5/3-36281, wegen Übertretung der StVO 1960 vom Magistrat Linz, Bezirksverwaltungsamt als Bezirksverwaltungsbehörde, wegen der zu entrichtenden Geld­strafe von 100 Euro letztmalig aufgefordert, den ausstehenden Gesamt­be­trag bis 14. Juli 2009 mittels Erlagschein an die Stadtkasse einzuzahlen. Weiters wurde, sollte die Bw ihrer Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, gemäß §§ 3 und 10 VVG zur Einbringung des genannten Betrages samt Kosten des Vollstreckungs­ver­fahrens die Zwangsvollstreckung unter sinngemäßer Anwendung der Vor­schrif­ten über die Einbringung der öffentlichen Abgaben verfügt.

Der Bescheid wurde eigenhändig am 25. Juni 2009 zugestellt.

 

2. Dagegen hat die Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erst­instanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit ist dieser zur Entscheidung über die Vollstreckungsverfügung zuständig (VwGH 30.1.2007, 2005/17/0273, 0274, ua). Da in der zugrundeliegenden Straf­ver­fügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäfts­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anbe­raumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 und 4 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, den Bewohnern der M-Straße sei es erlaubt, eigene Fahrzeuge abzustellen. Zum Beweis dafür, dass es sich um ihr eigenes Fahrzeug handle, könne sie eine Rechnung und den Typenschein vor­legen. Sie ersuche um Straferlass, weil die Strafe durch Unwissenheit verursacht und außerdem nicht erwiesen sei, dass "es" verboten sei. Die näheren Umstände habe sie bereits telefonisch bekanntgegeben, sie ersuche daher um Aus­nahme. Es seien bereits 170 Euro Abschleppkosten angefallen und folgten weitere un­frei­­willige Stand­ge­bühren. Außerdem sei ihre finanzielle Lage schlecht, daher nehme sie, wenn es nicht anders möglich sei, die Ersatzstrafe von einem Tag an.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Demnach wurde die Bw mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 28. April 2009, GZ:101-5/3-36281, einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3 lit.d iVm 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 schuldig erkannt, weil sie es als Eigentümerin bzw letzte Zulassungsbesitzerin des Kfz VW Golf, , Begut­achtungs­plakette, zu verantworten hat, dass das oa Kraftfahrzeug zumin­dest am 13. April 2009 in Linz, M-Straße (Straße im Sinne der StVO 1960), ohne polizei­liches Kennzeichen abgestellt war, ohne dass sie im Besitz einer hiefür erforder­lichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen wäre, und mit Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (1 Tag EFS) bestraft.

Die Strafverfügung wurde am 30. April 2009 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 3. August 2009 erklärte die Bw, sie habe kein Einkommen und sei gesperrt, was vom AMS bestätigt werden könne. Sie habe nur entwertete Sparbücher und Kontoauszüge und bitte um Nachsicht bzw Erlass.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 10 Abs.2 VVG kann die Berufung gegen nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1. die Voll­streckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht über­ein­stimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zuge­lassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

Gemäß § 2 Abs.2 VVG dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise einge­bracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet ist.

 

Im ggst Fall stimmt die Vollstreckungsverfügung, das ist der nunmehr angefoch­tene Bescheid vom 23. Juni 2009, mit dem zu vollstreckenden Bescheid, nämlich der rechtskräftigen, eigenhändig durch Hinterlegung zugestellten Strafverfügung vom 28. April 2009, überein. Außerdem wurde eine weitere Zahlungsfrist einge­räumt und die Bw hat trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung ein Vorliegen von Zweifel an der Zulässigkeit der Vollstreckungsverfügung erweckenden Um­stän­den nicht einmal behauptet.

 

Eine Rechtswidrigkeit des Titelbescheides kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die nunmehrigen Einwen­dungen der Bw, es sei "nicht eindeutig erwiesen, dass es (gemeint: das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafel ohne entsprechende Bewilligung) verboten sei", sowie die weiteren auf sie zukommenden Zahlungen wegen Ab­schleppung, Standgebühren uä im Verwaltungsstraf­ver­fahren geltend zu machen gewesen wären – Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sind gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Bw aber gegen die Strafverfügung letztlich keinen Einspruch erhoben hat, ist diese auch hinsichtlich der vor­geschriebenen Strafhöhe in Rechts­­kraft erwachsen.

 

Am Rande zu bemerken ist, dass die Behauptung der Bw, es sei "nicht eindeutig erwiesen, dass es verboten sei" jeder Grundlage entbehrt, zumal die StVO gemäß § 1 Abs.1 2.Satz StVO 1960 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gilt und die genannten Hausparkplätze als solche anzu­sehen sind. Genehmigungen der Woh­n­ungs­genossenschaft sind rein privat­recht­licher Natur und entheben den Zulass­ungs­besitzer nicht der im § 82 Abs.2 StVO genannten Verpflichtung zur Ein­­hol­ung einer straßenpolizeilichen Bewilligung zum Aufstellen eines Kraftfahr­zeuges ohne Kennzeichentafeln. Die Bw hätte sich beim Abstellen eines Pkw, dessen Begutachtungsplakette bereits im Jahr 2006 abgelaufen ist, rechtzeitig an geeig­neter Stelle diesbezüglich erkundigen müssen, daher kann sie sich auch im Jahr 2009 nicht auf "Unwissenheit" berufen. Da das Kennzeichen aus der Begut­ach­tungs­plakette ersichtlich ist, steht der letzte Zu­lass­­ungs­­­besitzer fest.

 

Es besteht allerdings immer noch die Möglichkeit, mit der Erst­in­stanz die Bezahl­ung der Geldstrafe von 100 Euro in Teilbeträgen zu verein­baren, bei deren Höhe auf tatsächliche finanzielle Gegebenheiten Bedacht genommen werden könnte. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass keiner der in § 10 VVG angeführten Gründe für eine Berufung vorliegt. Die Bw hat nur ein Einkommen verneint, aber ihre finanziellen Ver­hältnisse – dazu gehören Einkünfte jeglicher Art, wie Unter­halt, Notstands­hilfe, Sozialhilfe, Beihilfen usw – nicht glaub­haft dargelegt. Damit hat sie einen Widerspruch der Vollstreckungs­verfügung zu § 2 Abs.2 VVG dahin­gehend, dass ihr notdürftiger Unterhalt durch die zwangsweise Eintreibung des Strafbetrages gefährdet wäre, nicht geltend gemacht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

VVG-Zuständigkeit, Voraussetzungen des § 10 VVG für Zulässigkeit der Berufung liegen nicht vor.

 

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