Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522332/2/Bi/Se

Linz, 03.08.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, vertreten durch Herrn RA Mag. A W, vom 15. Juli 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 30. Juni 2009, VerkR21-110/12-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Beibrin­gung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "vorerst, zumindest jeden­falls" im Spruchteil I. entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 8, 24 Abs.4, 3 Abs.1 Z2-4 und 5 Abs.4 FSG die von der BPD Steyr am 7. August 1996, F XX/96, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung vorerst, zu­min­­dest jedenfalls bis zur Beibringung des mit Bescheid der Bezirkshauptmann­schaft Steyr-Land vom 9.3.2009, VerkR21-110/2-2009, und mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7.5.2009, VwSen-522249/13/Bi/Se, geforderten Gutachtens entzogen und ausgesprochen, dass ihm bis zur Beibringung des geforderten Gutachtens keine neue Lenkbe­rech­ti­­gung erteilt werden dürfe. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG ausge­spro­chen, dass einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid keine aufschie­bende Wirkung zukomme.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 2. Juli 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, laut Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Ein-Monats-Frist für die Beibrin­gung des amtsärztlichen Gut­achtens gemäß § 8 FSG mit Ablauf des 22. Juni 2009 geendet und er habe es bis einschließlich 30. Juni 2009 unterlassen, das Gutachten beizubringen.

Er habe zwischenzeitig Beschwerde an den VwGH gegen den Bescheid (gemeint wohl: das Erkenntnis) des UVS erhoben und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dazu verweise er auf die vorgelegte Beschwerde, derzufolge der Mel­dungsleger den Sachverhalt unrichtig wiedergegeben habe, zumal er lediglich Bier getrunken habe, und auf die "eidesstattliche" Erklärung von P Sch.

Wenn die Erstinstanz meine, dass im ggst Fall Gefahr im Verzug vorliege, sei dies völlig unrichtig. Der Tatbestand, auf den sie sich stütze, habe sich von nahezu 5 Monaten ereignet. Seither sei er im öffentlichen Verkehr in keiner Hinsicht auf­fällig geworden. Er habe keine Verwaltungsvorstrafen und sei auch nie auffällig geworden wegen Alkohol im Straßenverkehr. Die Erstinstanz unterstelle ihm ohne Begründung, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr zu besitzen, und könne dies auch nicht beweisen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stütze sich daher auf eine unzulässige Begründung. Beantragt wird Bescheidaufhebung, insbesondere ein Ausspruch, dass dieser Berufung aufschiebende Wirkung zukomme.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Dem angefochtenen Bescheid geht voraus, dass der Bw auf der Grundlage einer Anzeige seiner "Lebensgefährtin" P Sch am 21. Februar 2009 bei der PI F-L, wonach er sie im Zustand starker Alkoholisierung belästigt und beschimpft habe, sodass sie aus Angst vor ihm aus ihrem Haus zu den Nachbarn geflüchtet sei, und ihrer Aussage gegenüber dem Meldungsleger GI Sch, wonach er ein Alkoholiker sei, mit Bescheid der Erstinstanz vom 9. März 2009, VerkR21-110/2-2009, gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert wurde, sich zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraft­fahr­zeugen innerhalb eines Monats ab Bescheidzustellung vom Amtsarzt untersuchen zu lassen und innerhalb eines Monats nach der Untersuchung allenfalls geforderte Befunde zu bringen. 

Der Bescheid wurde mit Erkenntnis des UVS vom 7. Mai 2009, VwSen-522249/13/Bi/Se, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Mai 2009 durchgeführten öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung hinsichtlich der Aufforderung, sich binnen eines Monats nach Bescheidzustellung (Rechtskraft) amtsärztlich gemäß § 8 FSG untersuchen zu lassen, bestätigt; die Anordnung einer eventuellen Befund­­­­beibringung wurde behoben. Die Zustellung der Berufungsentscheidung erfolgte laut Rückschein am 20. Mai 2009.

Weil laut Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Erstinstanz der Bw bis 30. Juni 2009 nicht beim Amtsarzt war, erging der nunmehr ange­foch­tene Bescheid vom 30. Juni 2009, zugestellt am 2. Juli 2009.

 

Mittlerweile wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2009, AW 2009/11/0030-5, dem Antrag des Bw, seiner gegen das Erkenntnis des UVS eingebrachten Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkenn­en, gemäß § 30 Abs.2 VwGG nicht stattgegeben. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechti­gung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkbe­rechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ... , keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Die Bedenken, ob der Bw gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B noch besitzt, wurden im Bescheid der Erstinstanz vom 9. März 2009, VerkR21-110/2-2009, bzw im Erkennt­nis des UVS vom 7. Mai 2009, VwSen-522249/13/Bi/Se, umfangreich dargelegt und begründet. Allein deswegen, weil der Bw offensichtlich verhindert hat, dass die Zeugin nach ihrer ausdrücklichen telefonischen Zusage ladungsgemäß in der UVS-Verhandlung am 6. Mai 2009 erscheint und nun­mehr in seiner VwGH-Beschwerde deren (auf welchem Weg immer erlangte) erst mit 29. Juni 2009 datierte "eidesstattliche Erklärung" mit gegen­teiligem Inhalt zu ihren eigenen Angaben anlässlich des Vorfalls am 21. Februar 2009 in Friedburg vorlegt, sind diese Bedenken keineswegs aus der Welt geschafft, sondern haben sich im Gegenteil durch das auffällige Verhalten des Bw, der den Vorfall vom 21. Februar 2009 doch immerhin als einmaliges Ereignis abgetan hat, nur noch ver­stärkt.

 

Der Bw verkennt in diesem Zusammenhang allerdings, dass nicht die Behörde das Nichtbestehen seiner gesundheitlichen Eignung gemäß § 8 FSG zu beweisen hat, sondern er selbst das Weiterbestehen seiner gesundheitlichen Eignung nach­zu­weisen hat. Das hat er bislang nicht getan, sodass die Entziehung seiner Lenk­berechtigung nicht wegen Nichtbestehens der gesundheitlichen Eignung – dazu erlaubt sich der UVS ohne entsprechendes Gutachten gemäß § 8 FSG keinerlei Feststellung – sondern im Rahmen eines Formalentzuges gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG bis zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 8 FSG, wonach er gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B (zumindest bedingt) geeignet ist, geradezu geboten war. Dabei war jedoch der Spruch insofern einzuschränken, als im Fall eines eventuellen weiteren Entzuges dieser konkret wegen gesundheitlicher Nichteignung auszusprechen wäre.

 

Die Erstinstanz hat die Ein-Monats-Frist des § 24 Abs.4 FSG-Bescheides insofern zugunsten des Bw ausgedehnt, als die fristaus­lösende Zustellung des Erkennt­nisses des UVS vom 7. Mai 2009 laut Rückschein am 20. Mai 2009 erfolgte und sie mit der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides bis 30. Juni 2009 zugewartet hat. Dass seit dem Vorfall vom 21. Februar 2009 bis dahin vier Monate vergangen waren, hat verfah­rens­rechtliche Gründe, die das Erfordernis der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage zu stellen geeignet sind.

Der Bw hat überdies mit der Einbringung der Beschwerde (die Berufungsent­scheidung wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS am 5. Mai 2009 münd­lich verkündet) bis 17. Juni 2009 zugewartet, was die Dringlichkeit seines gleich­zeitig gestellten Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wir­kung entgegen der vom VwGH selbst zitierten ständigen Recht­sprechung in solchen Fällen (vgl E 15.3.2002, AW2002/11/0016, samt Vorjudikatur) ­bereits relati­viert.

 

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG ist zu sagen, dass nicht das Verhalten des Bw in der Vergangenheit oder eine bisher bestanden habende gesundheitliche Eignung in Zweifel gezogen werden soll. Aufgrund seines eigenen Verhaltens am 21. Februar 2009 und seiner beharrlichen Weigerung samt offenbarer Einflussnahme auf die Zeugin hält der Unabhängige Verwaltungssenat, auch unter Bedachtnahme auf die VwGH-Judika­tur, den Ausspruch im angefochtenen Bescheid für gerecht­fertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Aä Gutachten gemäß § 24 Abs.4 FSG nicht vorgelegt -> Formalentzug bestätigt

 

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