Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-720247/5/Fi/FS

Linz, 19.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des B M (alias L M) P (alias P), gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. Jänner 2008, 1-1026768/FP/09, betreffend die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes, mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. Jänner 2008, 1-1026768/FP/09, – zugestellt durch persönliche Übergabe am 23. Jänner 2009 – wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw), einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß § 63 Abs. 1 iVm § 86 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Weiters wurde gemäß § 64 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Schließlich wurde mit diesem Bescheid gemäß § 86 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Bw gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder sei, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Der  Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stehe nicht entgegen, dass der Bf einem vom Gesetzes wegen begünstigten Personenkreis angehöre. Gemäß § 86 Abs. 1 und § 87 FPG könne auch gegen den Personenkreis der freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger, Schweizer Bürger, begünstigten Drittstaatsangehörigen und Familienangehörigen von Österreichern ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Nach Ansicht der Behörde liege eine derartige Gefährdung vor, wobei die Gründe dafür in diesem Bescheid dargelegt seien. Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1999, 99/18/0155, seien die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FrG 1997 (nunmehr      § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FPG 2005) bei der Frage, ob gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen oder einen EWR-Bürger und nach nunmehr geltendem Recht auch Schweizer Bürger, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen sei, insofern weiterhin von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot gemäß § 48 Abs. 1 FrG 1997 (nunmehr § 86 Abs. 1 FPG) nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z 1 FrG 1997 (nunmehr § 60 Abs. 1 Z 1 FPG 2005) genannten Voraussetzungen erlassen werden dürfe und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 FrG 1997 (nunmehr § 60 Abs. 2 FPG 2005) als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden könne. Laut Aktenplan sei der Bw am 1. November 2008 von Beamten des Landespolizeikommandos Oberösterreich wegen des Verbrechens bzw. des Vergehens nach §§ 127 ff StGB festgenommen und am 2. November 2008 in die Justizanstalt Wels eingeliefert worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 15. Dezember 2008,  13 Hv, sei der Bw wegen § 127 (Diebstahl), § 128 Abs. 1 Z 4 (schwerer Diebstahl einer Sache, deren Wert 3.000 Euro übersteigt), § 129 Abs. 1 (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz), § 130 zweiter Fall (gewerbsmäßiger Diebstahl) und § 231 Abs. 1 (Gebrauch fremder Ausweise) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten. Als bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs. 1 FPG gelte insbesondere, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Behörde habe die Beurteilung eigenständig, somit unabhängig von den die Strafbemessung und den die bedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Strafgerichtes, und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdrechtes zu treffen. Dass dabei die Fremdenpolizeibehörden unter Umständen hinsichtlich ihrer Prognosen mit den von den Gerichten für die Bemessung der Strafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu treffenden Prognosen des Öfteren nicht übereinstimmten, mache eine Entscheidung einer Fremdenpolizeibehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig. Sehe man dies anders, würde jedenfalls im Ergebnis eine Bindung der Fremdenpolizeibehörde an die vom Gericht gestellte Prognose hinsichtlich der vom Fremden ausgehenden Gefahr für die im Art. 8 Abs. 2 EMRK umschriebenen Schutzgüter bejaht. Eine solche Bindung sei allerdings nicht gegeben. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes wögen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Bw, zumal er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, weder kranken- noch sozialversichert sei und auch in Österreich über keine familiären Bindungen verfüge. Überdies bestehe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent hohes öffentliches Interesse. Die Bestimmungen des § 61 FPG stünden der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Insbesondere liege keine Aufenthaltsverfestigung iSd § 55 oder § 56 FPG vor. Eine Ausweisung gemäß     § 54 Abs. 1 FPG wäre zulässig. Der Bw sei nicht "von klein auf" im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen. Auch der Aufenthaltsverbotsausschlussgrund des § 61 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG liege nicht vor. Gemäß § 64 FPG dürfe bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich sei. Aus den oben angeführten Gründen sowie der Gefahr der Vereitelung der weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen sei die sofortige Ausreise des Bw im Interesse der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich dringend erforderlich, weshalb einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes habe die der Behörde zur Verfügung stehende Ermessensentscheidung nicht zu Gunsten des Bw getroffen werden können. Bei der Entscheidungsfindung sei sowohl auf die Dauer des bisherigen Aufenthaltes als auch auf der familiären und privaten Situation des Bw Bedacht genommen worden.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 23. Jänner 2009 zugestellt worden ist, richtet sich die am 29. Jänner 2009 – und damit rechtzeitig – bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung. Darin führt der Bw Folgendes aus:

 

"...

Betreff:  Berufung gegen Ihren Bescheid vom 21.1.09 – 10 Jahre Aufenthaltsverbot

Bezug:  Ihre Zahl:  1-1026768 IFP/09

 

Ich erhebe Berufung gegen Ihren Bescheid vom 21.1.09, indem Sie mir ein 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängen.

Meine Strafe war nicht sehr hoch. Auch benötige ich die Aufenthaltserlaubnis beruflich zur Durchreise von Österreich.

...".

2.1. Mit Schreiben vom 16. April 2009 wurde die Berufung samt Verwaltungsakt vom Sicherheitsdirektor der Sicherheitsdirektion Oberösterreich in Folge seiner Unzuständigkeit unter Berufung auf § 6 AVG an den Unabhängigen  Verwaltungssenat weitergeleitet.

2.2. Der Unabhängige  Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den beigeschafften Strafakt des Landesgerichtes Wels zu 13 Hv sowie in das Zentrale Melderegister.

2.3.  Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bw ist polnischer Staatsangehöriger und er hatte seinen Hauptwohnsitz nicht ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet.

Der Bw verbüßte in Polen bereits Freiheitsstrafen wegen Einbruchsdiebstahles in der Dauer von insgesamt zehn Jahren, wobei er dort zuletzt im Jänner 2008 aus der Haft entlassen wurde. 

Jedenfalls vor dem 30. Juli 2008 wurde der Bw mit ca. 80 Stück Reifen und Felgen, die er zuvor mit zwei Komplizen aus einer Werkstätte in der Bundesrepublik Deutschland gestohlen hatte, von der deutschen Polizei angehalten.

Am 30. Juli 2008 wurde der Bw wegen des Diebstahles von 40 Liter Diesel von Beamten der Polizeiinspektion B G vorläufig festgenommen. Der Bw wies sich dabei mit dem polnischen Personalausweis eines gewissen "L M P" aus. Die Anzeige betreffend des Treibstoffdiebstahles wurde in der Folge zurückgelegt und damit von einer formellen Verfolgung des Bw Abstand genommen, weil dieser von der Möglichkeit der Diversion Gebrauch machte und eine Geldbuße von 50 Euro entrichtete.

Der Bw reiste zuletzt gemeinsam mit seinen Komplizen mit einem gemieteten Bus nach Österreich, dies von Anfang an mit dem Vorsatz, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. Die Idee dazu kam vom Bw, der auch die Organisation des Einbruchs übernahm. Am 1. November 2008 drückte der Bw mit seinen Mittätern zunächst den Schranken zum Gelände der geschädigten Firma mit Körperkraft seitlich weg, zwängte an der Rückseite des Firmengebäudes ein Rolltor auf und brach eine Brandschutztüre durch Abdrehen eines Schließzylinders mit einem Rollgabelschlüssel auf. In weiterer Folge entwendeten sie 120 Stück Autoreifen und sieben Stück Autobatterien im Gesamtwert von 18.421,24 Euro sowie fünf Lackierpistolen im Gesamtwert von 1.412,-- Euro.

Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 15. Dezember 2008, 13 Hv, wurde der Bw des schweren Diebstahles durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie des Gebrauches fremder Ausweise für schuldig erkannt und wegen § 127, § 128 Abs. 1 Z 4, § 129 Z 1, § 130 zweiter Fall und § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.

2.4.  Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem - im Rahmen des vom Unabhängigen Verwaltungssenat geführten Ermittlungsverfahrens – beigeschafften Strafakt des Landesgerichtes Wels zu 13 Hv (insbesondere aus den geständigen Angaben des Bw) und aus einem Melderegisterauszug vom 4. Mai 2009.

 

In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

1. Anzuwendende Rechtslage

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, (§ 9 idF BGBl. I Nr. 157/2005, § 60 idF BGBl. I Nr. 99/2006 sowie § 66 idF BGBl. I Nr. 29/2009), lauten wie folgt:

 

"Berufungen

 

         § 9. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,

         1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und

         2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.

         (2) Gegen die Versagung, die Bewilligung und den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Versagung, die Bewilligung und den Widerruf eines Abschiebungsaufschubes sowie gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Gegen die Versagung der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine Berufung nicht zulässig.

 

 

Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot

 

         § 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

         1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

         2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

         (2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

         1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

         (3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

         ...

         (6) § 66 gilt.

 

 

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes

 

         § 63. (1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

         (2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

 

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

 

         § 64. Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

 

 

Schutz des Privat- und Familienlebens

 

         § 66. (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

         (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

         1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

         2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

         3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

         4. der Grad der Integration;

         5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

         6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

         7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

         8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

         (3) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

 

Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

 

         § 86. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

         ...

         (3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

         ...".

 

 

2. Zuständigkeit

 

Da es sich beim Bw um einen polnischen Staatsangehörigen und damit um einen EWR-Bürger handelt, ist der Oö. Verwaltungssenat nach § 9 Abs. 1 Z 1 FPG zur Berufungsentscheidung zuständig.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 86 Abs. 1 FPG

 

3.1. Vorweg ist zu bemerken, dass die Erstbehörde rechtsrichtig das verfahrensgegenständliche Aufenthaltsverbot gegen den Bw auf § 86 Abs. 1 FPG stützte, da er als polnischer Staatsangehöriger EWR-Bürger ist. Der Bw hatte seinen Hauptwohnsitz nicht ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet und es war daher vorliegend nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zu prüfen, ob aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Der Bw bestreitet nicht, mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 15. Dezember 2008, 13 Hv 197/2008m, des schweren Diebstahles durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie des Gebrauches fremder Ausweise für schuldig erkannt und wegen § 127, § 128 Abs. 1 Z 4, § 129 Z 1, § 130 zweiter Fall und § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden zu sein.

 

An diese – übrigens nicht getilgte – Verurteilung ist der Unabhängigen Verwaltungssenat insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Bw die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 18.12.2000, 2000/18/0133, mwN). Demnach drückte der Bw am 1. November 2008 mit seinen Mittätern zunächst den Schranken zum Gelände der geschädigten Firma mit Körperkraft seitlich weg, zwängte an der Rückseite des Firmengebäudes ein Rolltor auf und brach eine Brandschutztüre durch Abdrehen eines Schließzylinders mit einem Rollgabelschlüssel auf. In weiterer Folge entwendeten sie 120 Stück Autoreifen und sieben Stück Autobatterien im Gesamtwert von 18.421,24 Euro sowie fünf Lackierpistolen im Gesamtwert von 1.412,-- Euro. Zudem wies sich der Bw am 30. Juli 2008 gegenüber Beamten der Polizeiinspektion B G mit dem polnischen Personalausweis eines gewissen "L M P" aus. Dadurch hat der Bw am 1. November 2008 in Wels im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung der anderen Mitglieder dieser Vereinigung durch Einbruch in ein Gebäude oder einen sonstigen Lagerplatz fremde bewegliche Sachen in einem 3.000,-- Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Zudem gebrauchte der Bw am 30. Juli 2008 einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr, als wäre er für ihn ausgestellt.

 

Auch wenn der Bw selbst in seiner Berufung meint, seine Strafe sei "nicht sehr hoch" gewesen, steht in Anbetracht dieser rechtskräftigen Verurteilung des Bw fest, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG verwirklicht wäre.

 

Dies ist deshalb von Bedeutung, weil bei der Beurteilung, ob der Bw aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, auf den Katalog des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FrPolG 2005 als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (VwGH

31.03.2008, 2007/18/0483, mwN).    

 

Vor dem Hintergrund des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG und in Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0324) liegt es auf der Hand, dass das persönliche Verhalten des Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu etwa auch die Debatte des Innenausschusses über den Sicherheitsbericht 2007; "2009: Einbruchsdiebstähle in Wohnungen nehmen weiter zu", http://www.parlament.gv.at/PG/PR/JAHR_2009/PK0300/PK0300.shtml; Abrufdatum: 14. Mai 2009). Schließlich wurde der Bw wegen des schweren Diebstahles durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt und die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich eine fortlaufende Einnahme durch Diebstähle zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar (VwGH 27.09.2005, 2003/18/0245). Hervorzuheben ist außerdem die führende Rolle, die der Bw bei der Vorbereitung und Durchführung des betreffenden Einbruchs gespielt hat (bei seiner Vernehmung als Beschuldigter am 10. November 2008 bezeichnet er sich selbst als "Organisator des Einbruches").

 

Dazu kommt, dass der Bw u.a. wegen des Gebrauches fremder Ausweise nach   § 231 Abs. 1 StGB verurteilt wurde und damit auch dem öffentlichen Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr (VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365) zuwiderhandelte.

 

Ungeachtet der Tatsache, dass eine diesbezügliche rechtskräftige Verurteilung des Bw (noch) nicht aktenkundig ist, ist ihm weiters anzulasten, dass er – nach seinen eigenen geständigen Angaben – gemeinsam mit zwei Komplizen im Zeitraum vor dem 30. Juli 2008 ca. 80 Stück Reifen und Felgen aus einer Werkstätte in der Bundesrepublik Deutschland stahl (vgl. dazu die Niederschrift über die Vernehmung des Bw als Beschuldigten vom 10. November 2008). Darüber hinaus wurde der Bw am 30. Juli 2008 wegen des Diebstahles von 40 Liter Diesel von Beamten der Polizeiinspektion B G vorläufig festgenommen, wobei die betreffende Anzeige in der Folge zurückgelegt wurde, weil der Bw von der Möglichkeit der Diversion Gebrauch machte und eine Geldbuße von 50 Euro entrichtete.

 

Letztlich wird das Charakterbild des – 1977 geborenen – Bw auch dadurch vervollständigt, dass der Bw in Polen bereits Freiheitsstrafen wegen Einbruchsdiebstahles in der Dauer von insgesamt zehn Jahren verbüßte, wobei er dort zuletzt im Jänner 2008 aus der Haft entlassen wurde (vgl. dazu die Niederschrift über die Vernehmung des Bw als Beschuldigten vom 10. November 2008). 

 

Vor diesem Hintergrund ist der seit der Begehung der Straftaten am 30. Juli 2008 und am 1. November 2008 verstrichene Zeitraum – insbesondere in Anbetracht seines raschen Rückfalles seit seiner letzten Haftentlassung im Jänner 2008 – noch zu kurz, um von einem Wohlverhalten oder einer entscheidungswesentlichen Minderung der vom Bw ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können, zumal die Zeiten einer Haft bei der Beurteilung eines Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dazu VwGH 16.10.2007, 2006/18/0081, mwN).

 

3.2. Der Bw wendet sich nicht gegen die Annahme der Behörde erster Instanz, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen würden als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Bw. Er bestreitet insbesondere nicht, dass er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, weder kranken- noch sozialversichert sei und auch in Österreich über keine familiären Bindungen verfüge.

 

Bei der gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung führt die Berufung lediglich ins Treffen, dass der Bw "die Aufenthaltserlaubnis beruflich zur Durchreise von Österreich" benötige. Dem ist allerdings zu erwidern, dass die Benützung einer nicht durch Österreich führenden Reiseroute keine Beeinträchtigung seines Privat- und Familienlebens darstellt (VwGH 08.09.2005, 2003/18/0221). Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Bw nach Ausweis des Strafaktes bei seiner Vernehmung am 2. November 2008 angab, "noch nie offiziell gearbeitet" zu haben.

 

Selbst wenn man das Vorhandensein von persönlichen oder familiären Interessen des Bw bejahte, stünden ihnen die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Eigentumskriminalität sowie an der Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen würde deutlich werden, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) dringend geboten ist (§ 66 Abs. 1 FPG) und dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Bw nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG).

 

Im Hinblick darauf sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Ermessensübung im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG zugunsten des Bw gebieten würden.

 

3.3. Nach § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (§ 63 Abs. 2 FPG). Als maßgebliche Umstände gemäß § 63 Abs. 2 leg. cit. kommen – abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen – auch die privaten und familiären Interessen iSd § 66 FPG in Betracht.

 

Dem Bw ist insbesondere vorzuwerfen, dass er einen schweren Diebstahl durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gegangen hat. Angesichts dieses gravierenden Eigentumsdeliktes und in Anbetracht des unstrittigen Fehlens privater oder familiärer Bezugspunkte zu Österreich ist die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes durch die Behörde erster Instanz nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes konnte ein Wegfall des Grundes für dessen Verhängung jedenfalls nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren vorhergesehen werden, zumal sich der einunddreißigjährige Bw auch durch seine Inhaftierung in polnischen Gefängnissen über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten ließ.

 

4. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

 

Da es sich beim Bw um einen Fremden handelt, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, durfte die Erstbehörde die aufschiebende Wirkung der Berufung des Bw gegen das gegenständliche Aufenthaltsverbot nach Maßgabe des § 64 FPG ausschließen.

 

Angesichts des unter Punkt 3. Gesagten und in Anbetracht der Tatsache, dass der Bw gewerbsmäßig – nämlich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung – handelte, durfte die Behörde erster Instanz aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens des Bw davon ausgehen, dass die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich war; dies vor dem Hintergrund, dass der Bw zwar EWR-Bürger ist, er sich aber unstrittig erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhält, keiner legalen Beschäftigung nachgeht, weder kranken- noch sozialversichert ist und auch in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt. Insbesondere bestand wegen seiner bevorstehenden Entlassung aus der Strafhaft die immanente Gefahr, dass der Bw die Dauer des Berufungsverfahrens dazu nützen wird, um weitere strafbare Handlungen im Bundesgebiet zu begehen.

 

5. Versagung eines Durchsetzungsaufschubes

 

Über die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes durch die Behörde erster Instanz war nicht abzusprechen, weil dagegen gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz FPG eine Berufung nicht zulässig ist.

 

6. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

7. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum