Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300893/2/Gf/Mu/Bu

Linz, 03.08.2009

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F A, N H , 4... K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Freistadt vom 26. Juni 2009, GZ VetR96-3-2009, wegen mehrerer Übertretungen des Tierschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Höhe der zu Spruchpunkt a) verhängten Geldstrafe auf 45 Euro und die Höhe der zu Spruchpunkt b) verhängten Geldstrafe auf 90 Euro herabgesetzt sowie hinsichtlich der zu Spruchpunkt c) und d) angelasteten Übertretung von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen jeweils bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belang­ten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 13,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Freistadt vom 26. Juni 2009, GZ VetR96-3-2009, wurden über den Rechtsmittelwerber zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 7 Stunden) und zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 4 Stunden) verhängt, weil am 27. November 2008 im Zuge einer Tierschutzkontrolle festgestellt worden sei, dass bei einem Stier die Klauenpflege vernachlässigt worden sei, dass für ein Rind kein Futterbarn vorhanden gewesen sei, dass dieses Rind sowie ein Jungrind nicht ausreichend mit Wasser versorgt gewesen seien und dass bei einem Jungrind keine trockene Liegefläche zur Verfügung gestanden sei. Dadurch habe er einerseits jeweils eine Übertretung des § 38 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 13  des Tierschutz­gesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 85/2008 (im Folgenden: TSchG), i.V.m. Pkt. 2.6. und 2.7. der Anlage 2 zur 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl.Nr. II 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 25/2006 (im Folgenden: TierHV), und andererseits jeweils eine Übertretung des § 38 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 3 des TSchG i.V.m. Pkt. 2.2.1 bzw. Pkt. 2.6. der Anlage 2 zur TierHV begangen, weshalb er jeweils nach § 38 Abs. 1 TSchG bzw. § 38 Abs. 3 TSchG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerde­führer angelasteten Taten auf Grund einer Anzeige des Amtstierarztes und im Wege des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen seien.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen festzusetzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 1. Juli 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 14. Juli 2009 – und damit rechtzeitig – per e-mail einge­brachte Berufung.

Darin wird vorgebracht, dass den Tieren kein Leid und keine Schmerzen zugefügt worden seien. Außerdem erweise sich die Strafhöhe in Relation zu seinem Einkommen als unverhältnismäßig. Im Besonderen sei die Durchnässung nicht über ein in der Praxis unvermeidbares Ausmaß hinausgegangen und daher als trocken einzustufen gewesen; die Klauenlänge beim Stier habe eine für diese Rasse („Jersey-Rind“) übliches Ausmaß aufgewiesen; und schließlich seien die beiden Rinder nur kurzfristig an der beanstandeten Stelle fixiert gewesen, sodass die Bestimmungen über die Höhe der Futterbaren und des Zugangs zu Wasser nicht zum Tragen gekommen hätten können.

Aus diesen Gründen wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Höhe der Strafen beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Freistadt zu GZ Vet96-3-2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist im gegenständlichen Fall ein Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG und i.V.m. Pkt. 2.6. bzw. Pkt. 2.7. TierHV begeht u.a. der derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, der Rindern dadurch Leiden zufügt, dass ihnen nicht eine Wasseraufnahme aus einer freien Wasseroberfläche derart möglich ist, dass die Futterbarnsohle mindestens 10 cm über dem Standniveau liegt bzw. dass im Bedarfsfall keine Klauenpflege durchgeführt wird.

Nach § 38 Abs. 3 i.V.m. i.V.m. § 13 Abs. 2 bzw. i.V.m. § 17 Abs. 3 TSchG und i.V.m. Pkt. 2.1.1 bzw. Pkt. 2.6. TierHV begeht u.a. der derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, der Rinder auf nicht trockenen Liegeflächen bzw. derart hält, dass sie keinen Zugang zu einer ausreichenden Menge von Wasser in geeigneter Qualität haben.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurden sämtliche Verstöße von einem Amtstierarzt um Zuge einer von ihm durchgeführten Kontrolle wahrgenommen. Diesen von einem Sachverständigen getroffenen Feststellungen ist der Rechtsmittelwerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr hat er sich – während des erstbehördlichen Verfahrens – bloß darauf beschränkt, die ihm angelasteten Verstöße unsubstantiiert zu bestreiten bzw. diese nunmehr ohnehin zumindest indirekt eingestanden, wenn er in der Berufung vorbringt, dass „es sich um ein Rind der Rasse Jersey, mit der für diese Rasse typischen Klauenlänge“ handelte, „die Durchnässung nicht über ein in der Praxis unvermeidbares Ausmaß hinaus“ gegangen ist und „die beiden Rinder nur kurzfristig“ an einer Stelle fixiert waren, an der sich keine Futterbarnsohle bzw. Zugang zu Wasser befand.

Mangels anderslautender Sachverständigenfeststellungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jeweils tatbestandsmäßig im Sinne der Anlastungen im angefochtenen Straferkenntnisses gehandelt hat.

3.3. Auf der Ebene des Verschuldens kann hingegen – da die Kontrolle insgesamt lediglich 20 Minuten gedauert hat – der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers dahin, dass er die beiden beanstandeten Rinder nur kurzfristig an einer Stelle fixiert hat, die keinen Zugang zu einer Wasserstelle i.S.d. Pkt. 2.6. TierHV ermöglichte, nicht entgegen getreten werden. Das diesbezügliche Verschulden und die Folgen der unter den Spruchpunkten c) und d) angelasteten Übertretungen sind daher als geringfügig bzw. unbedeutend zu qualifizieren, sodass insoweit gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen war.

Hinsichtlich der Spruchpunkte a) und b) war dem Beschwerdeführer – als einem erfahrenen Landwirt – hingegen zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen, wobei die unterlassene Klauenpflege deshalb nicht als ein entschuldbarer Rechtsirrtum qualifiziert werden, weil es diesbezüglich an ihm gelegen wäre, zuvor bei einer kompetenten Stelle entsprechende sachverständige Erkundigungen einzuholen.

Hat daher insoweit auch schuldhaft gehandelt.

3.4. Im Zuge der Strafbemessung war die im Zuge seines Berufungsvorbringens geänderte Verantwortung des Rechtsmittelwerbers (indirektes Tateingeständnis; s.o.) insofern als mildernd zu berücksichtigen, als die Höhe der verhängten Geldstrafen um 10% herabzusetzen war.

3.5. Aus allen diesen Gründen war der gegenständlichen Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Höhe der zu Spruchpunkt a) verhängten Geldstrafe auf 45 Euro und die Höhe der zu Spruchpunkt b) verhängten Geldstrafe auf 90 Euro herabgesetzt und hinsichtlich der zu Spruchpunkt c) und d) angelasteten Übertretung jeweils von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung ausgesprochen wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belang­ten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 AVG auf insgesamt 13,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-300893/2/Gf/Mu vom 3. August 2009

 

§ 38 TSchG

 

Herabsetzung der Strafhöhe wegen geänderter Verantwortung im Berufungsverfahren (indirektes Geständnis) bzw. bloß Erteilung einer Ermahnung wegen geringfügigen Verschuldens und unbedeutenden Folgen

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum