Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222260/17/Bm/Sta

Linz, 04.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn M G, A,  S. R,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Februar 2009, Ge96-39-2008, wegen Übertretung der Gewerbeordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.6.2009, zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1951 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.2.2009, Ge96-39-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 180 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367a und § 114 GewO 1994 iVm § 8 Abs.1 des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie besitzen im Standort  S. R, A, die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart "Konditorei-Kaffee" und haben am 07.09.2008 zwischen 00.00 Uhr und 02.30 Uhr in diesem Gastgewerbebetrieb an den Jugendlichen M W, geb. am , 1/2 l Bier und 1/2 l "Neger" (Cola/Weizen) ausgeschenkt bzw. ausschenken lassen, obwohl gemäß § 8 Abs.1 des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Konsum von alkoholischen Getränken verboten ist."

 

2. Dagegen wurde vom Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe; Herr M W habe sich zum Tatzeitpunkt nicht im Lokal aufgehalten, noch sei ihm Alkohol ausgeschenkt worden. Weiters werde  die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Jugendlichen M W beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.6.2009, zu der der Bw erschienen ist. Weiters wurden als Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht Herr M W, Herr D B, Frau P L und Frau H G einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bw verfügt über die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Konditorei-Cafe" im Standort  S. R, A.

Das Lokal ist lediglich am Freitag und am Samstag in der Zeit von 20.00 Uhr bis 4.00 Uhr geöffnet. Kellner/innen werden nicht beschäftigt, fallweise hilft die Ehefrau des Bw im Lokal aus.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Aussage des Bw, der Jugendliche W habe sich zum Tatzeitpunkt zwar im Lokal aufgehalten, jedoch keinen Alkohol konsumiert, sowohl vom Zeugen W als auch von der Zeugin H G und vom Zeugen R K bestätigt. 

Die weiters einvernommenen Zeugen D B und P L gaben, abweichend von ihrer bei der Polizeiinspektion M getätigten Aussage an, nicht mehr zu wissen, ob Herr W zum Tatzeitpunkt im Lokal Alkohol getrunken habe und bestritten überdies, vor der Polizei die Aussage getätigt zu haben, Herr W habe an alkoholischen Getränken Bier und "Neger" im Lokal konsumiert.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 114 GewO 1994 dürfen Gewerbetreibende weder selbst noch  durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Ein Hinweis auf dieses Verbot ist anzubringen.

 

Nach § 8 Abs.1 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 ist Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb und der Konsum von Tabakwaren und von alkoholischen Getränken verboten. Jugendlichen ab dem vollendeten
16. Lebensjahr ist der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten.

 

Gemäß § 8 Abs.2 leg.cit. dürfen an Jugendliche keine alkoholischen Getränke oder Tabakwaren abgegeben werden, welche sie im Sinn des Abs.1 nicht erwerben oder konsumieren dürfen.

 

Gemäß § 367a GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens konnte der Vorwurf, der Bw habe am 7.9.2008 zwischen 0.00 Uhr und 2.30 Uhr in seinem Gastgewerbebetrieb an den Jugendlichen M W Alkohol ausgeschenkt, nicht erhärtet werden, weshalb das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen war.

 

Zu II.: Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier