Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281163/5/Wim/Pe/Ps

Linz, 31.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. H R, F, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.2009, Gz. 0052807/2008, wegen Übertretungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.2009, Gz. 0052807/2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) als Planungskoordinator beim Bauvorhaben „N M, M/B, S“ wegen zwei Verwaltungsübertretungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw Berufung erhoben.

Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 25.5.2009 beim Postamt hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete somit am 8.6.2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 10.6.2009 eingebracht.

 

3.3. Mit Schreiben vom 23.6.2009 wurde dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung eingeräumt.

 

Mit Rechtfertigung vom 6.7.2009 führte der Bw aus, dass er sich in der Zeit von 18. bis 24.5.2009 in Urlaub befunden habe und im Anschluss daran zuerst die erforderlichen Baustellenkontrollen vor den verwaltungstechnischen Arbeiten durchgeführt worden seien. Zum Beweis wurden Hotelrechnungen vorgelegt.

 

3.4. Zu diesem Vorbringen wird vom Oö. Verwaltungssenat bemerkt, dass die Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses mit 25.5.2009 erfolgte und sich der Bw laut eigenen Angaben von Freitag, 8.5.2009 bis Sonntag, 24.5.2009 in Urlaub befand. Eine Abholung ab 25.5.2009 wäre daher möglich gewesen und konnte der Bw daher rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, weshalb die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen war.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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