Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440118/2/Gf/Mu/Bu

Linz, 10.08.2009

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Beschwerde des J D, S. , 4... T, wegen einer Verletzung der Richtlinienverordnung zu Recht erkannt:

I.    Der Beschwerde wird insoweit, als die Feststellung begehrt wird, dass die Bekanntgabe der Dienstnummer des einschreitenden
Sicherheitsorganes in rechtswidriger Weise erfolgt ist, als unbegründet abgewiesen.

 

II.  Zur Klärung der Frage, ob im gegenständlichen Fall Rechtsvorschriften verletzt wurden, die den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllen, wird die Eingabe zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptfrau von Rohrbach weitergeleitet.

Rechtsgrundlagen:

§ 89 Abs. 4 SPG i.V.m. 67c Abs. 3 AVG; § 6 Abs. 1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. In seiner ho. am 6. August 2009 eingelangten Eingabe bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er von Beamten der Polizeiinspektion R am 19. Juni 2006 wegen des Verdachtes mehrerer Verwaltungsübertretungen beanstandet worden sei. In weiterer Folge sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Zuge der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der Dienstnummer eines Beamten begehrt habe. Da ihm darauf hin lediglich ein „Schmierzettel“ ausgehändigt worden sei, habe er eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingebracht.

1.2. Mit Schreiben des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 31. Juli 2009, GZ E1/32393-OEA/09, wurde ihm mitgeteilt, dass keine Verletzung der Richtlinienverordnung, BGBl.Nr. 266/1993 (im Folgenden: RLV), vorliege.

1.3. Dagegen wendet sich die vorliegende, auf § 89 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 72/2009 (im Folgenden: SPG), gestützte Beschwerde.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in das Schreiben des LPK Oberösterreich vom 31. Juli 2009, GZ E1/32393-OEA/09; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen nach § 89 Abs. 5 SPG i.V.m. § 67d Abs. 1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Im gegenständlichen Fall hatte der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 89 Abs. 5 SPG nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 9 Abs. 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekannt zu geben.

Gemäß § 9 Abs. 2 RLV ist die Dienstnummer in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, daß dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, dass der einschreitende Polizeibeamte dem Beschwerdeführer auf dessen Begehren hin einen Zettel ausgehändigt hat, auf dem in deutlich lesbarer Schreibschrift vermerkt war:

 

„Dienstnummer: ...

GrInsp S K

PI R

0...../.....“

Damit war aber den Anforderungen des § 9 Abs. 2 RLV entsprochen, denn anders als der Rechtsmittelwerber offenbar vermeint, ist nach dieser Bestimmung nicht zwingend geboten, dass die Bekanntgabe der Dienstnummer in jedem Fall in der Weise erfolgen muss, dass das Sicherheitsorgan dem Betretenen eine gedruckte Visitenkarte zu übergeben hat. Denn aus § 9 Abs. 2 RLV geht klar hervor, dass die Mitteilung der Dienstnummer – z.B. für den Fall, dass ein Streifendienst versehender Polizeibeamte (wie hier) keine Visitenkarte (mehr) mit sich führt – auch in jeder anderen Weise erfolgen kann, sofern dadurch insgesamt sichergestellt ist, dass sie dem Betroffenen auch tatsächlich zur Kenntnis gelangt.

3.3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 89 Abs. 4 SPG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG insoweit als unbegründet abzuweisen.

Soweit darüber hinaus (insbesondere auch dem einschreitenden Sicherheitsorgan) ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird, war diese hingen zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG zunächst an die Bezirkshauptfrau von Rohrbach weiterzuleiten.

4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war nicht zu treffen, weil der belangten Behörde als obsiegender Partei tatsächlich keine Kosten entstanden sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 31,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr.  G r o f

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung

 

 

 

 

 

 

 

Rechtssatz:

VwSen-440118/2/Gf/Mu/Bu vom 10. August 2009

 

§ 89 SPG; § 9 Abs. 2 RLV

 

Keine Verletzung des § 9 Abs. 2 RLV, wenn die Bekanntgabe der Dienstnummer nicht im Wege der Aushändigung einer Visitenkarte, sondern bloß durch Übergabe eines handgeschriebenen Zettels erfolgt.

 

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