Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164284/2/Kof/Jo

Linz, 10.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G W, geb. , R, W gegen die Punkte 5., 6. und 7. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18.06.2009, VerkR96-7554-2008 wegen Übertretungen des KFG  iVm  der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 

I.          

Betreffend die Punkte 5., 6. und 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind die Schuldsprüche – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen auf jeweils 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen
auf jeweils 16 Stunden herab- bzw. festgesetzt werden.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

II.      

Die Berufungsentscheidung betreffend die Punkte 1., 2., 3., 4a, 4b, 4c und 4d des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergeht in einem gesonderten Verfahren durch das dafür zuständige Mitglied des
Oö. Verwaltungssenates.

 

Der Berufungswerber hat – betreffend die Punkte 5., 6. und 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses  –  insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (50 + 50 + 50=) .............................................. 150 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 15 Euro

                                                                                                          165 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(16 + 16 + 16=) ......................................... 48 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen,
wobei nur die Punkte 5., 6. und 7. angeführt werden:

 

"Sie haben am 20.3.2008 in der Zeit von ca. 09.25 Uhr bis ca. 09.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen WY-... bzw. WY-... auf der Pyhrnautobahn A 9, im Gemeindegebiet von Micheldorf, FR Wels gelenkt, wobei Sie wie bei der Kontrolle bei AKm. 24,383 festgestellt wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr

5. innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit genommen (17.3.2008 – 18.3.2009).

6. am 17.3.2008, 16.30 Uhr bis 18.3.2008 ca. 00.10 Uhr sowie am 18.3.2008, ca. 09.14 Uhr bis 14.40 Uhr nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt und

7. am 17.3.2008, 09.16 Uhr bis 18.3.2008, 18.21 Uhr die Tageslenkzeit von
9 Stunden bzw. 10 Stunden (2x wöchentlich) überschritten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

5.  Art. 8 Abs. 1 EGV. 561/2006  i.V.m.  § 134 Abs.1 KFG

6.  Art. 7 EGV. 561/2006  i.V.m.  § 134 Abs. 1 KFG

7.  Art. 6 Abs. 1 EGV. 561/2006  i.V.m.  § 134 Abs. 1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                  gemäß §

    Euro                 Ersatzfreiheitsstrafe von

 

5.   80,--                 36 Stunden                                                    134 Abs.1 KFG

6.   80,--                 36 Stunden                                                    134 Abs.1 KFG

7.   80,--                 36 Stunden                                                    134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

8 + 8 + 8--  Euro  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,  d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);"

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 01.07.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Mit Erklärung vom 17.07.2009 hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Die Schuldsprüche sind daher in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 24.04.2003, 2002/09/0177; vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 15.05.2009, 2009/09/0115.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Bei Übertretungen der Art. 6, 7 und 8 der EG-VO 561/2006 ist gemäß
§ 134 Abs.3 KFG die Verhängung von Organstrafverfügungen in der Höhe von jeweils 36 Euro möglich –

wobei jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass kein Rechtsanspruch auf die bloße Ahndung einer Verwaltungsübertretung mittels Organstrafverfügung besteht; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 5 zu § 50 VStG (Seite 930) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Ebenso ist die Behörde in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist;

Walter-Thienel, aaO, E 24 zu § 50 VStG (Seite 933f).

 

Den rechtskräftigen Schuldsprüchen sowie insbesondere den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Schaublättern ist zu entnehmen, dass die vom Bw begangenen Übertretungen nicht als gravierend zu bezeichnen sind.

 

Im vorliegenden Fall wäre somit die Verhängung von Organstrafverfügungen in der Höhe von jeweils 36 Euro sachlich vertretbar gewesen.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt, die Geldstrafen auf jeweils 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 18 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

Diese Geldstrafen betragen jeweils 1 % der möglichen Höchststrafe nach
§ 134 Abs.1 KFG;  vgl. auch VwGH vom 10.09.2004, 2004/02/0130.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Die Berufungsentscheidung betreffend die Punkte 1., 2., 3., 4a, 4b, 4c und 4d des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgt in einem gesonderten Verfahren durch das dafür zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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