Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164287/2/Ki/Jo

Linz, 10.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der N S, W, M, vom 16. Juni 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Juni 2009, VerkR96-23024-2009-RM, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 8. Juni 2009, VerkR96-23024-2009-RM, einen Einspruch der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin vom 25. Mai 2009 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. April 2009, VerkR96-23024-2009, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vorliegende per Telefax am 16. Juni 2009 eingebrachte und als Einspruch gegen den Bescheid bezeichnete Rechtsmittel. In der Begründung wird lediglich inhaltlich im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungswerberin nicht mit dem PKW unterwegs gewesen sei.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 13. Juli 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ gegen die Berufungswerberin die Strafverfügung vom 27. April 2009, VerkR96-23024-2009, wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960. Die Strafverfügung wurde der Berufungswerberin laut vorliegendem RSa-Rückschein am 5. Mai 2009 persönlich zugestellt.

 

Per Telefax vom 25. Mai 2009 erhob die Berufungswerberin bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verspätet Einspruch gegen diese Strafverfügung vom 27. April 2009.

 

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen Bescheid, wogegen die unter 1.2. dargestellte begründete Berufung erhoben wurde.

 

2.6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR-23024-2009/RM.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter Punkt 2.5. – dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 49 Abs.1 erster Satz VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf,  Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601 Anm. 11 zu § 49 VStG).

 

3.2. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. April 2009 wurde der Berufungswerberin am 5. Mai 2009 eigenhändig zugestellt.

 

Gegen die Annahme einer verspäteten Einbringung hat sich die Rechtsmittelwerberin in ihrer Berufung nicht entgegengestellt, sie hat lediglich inhaltlich gegen die zugrunde liegende Verwaltungsübertretung Argumente vorgebracht. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung erfolgt ist.

 

Mit dem Tag der Zustellung (5. Mai 2009) begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 19. Mai 2009.

 

Die Berufungswerberin wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ist der Einspruch jedoch erst am 25. Mai 2009 per Telefax an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt worden.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

Die Fristversäumung der Berufungswerberin hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 27. April 2009 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann.

 

Damit war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, auf das Sachvorbringen der Berufungswerberin einzugehen und sich inhaltlich mit dem in der Strafverfügung vorgeworfenen Delikt auseinander zu setzen.

 

Die Berufung war somit – ohne inhaltliche Prüfung des Schuldspruches bzw. der Straffestsetzung – als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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