Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260405/2/Wim/Pe/Ps

Linz, 31.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende Dr. Ilse Klempt, Berichter Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn E P, L, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.5.2008, Ge96-36-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.        Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 44a und 45 Abs.1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.5.2008, Ge96-36-2007, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.3 Z8 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31.1.2007, Ge21-4-2007-RE eine Geldstrafe von 5.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31.1.2007, Ge21-4-2007-RE, wurde Ihnen Folgendes aufgetragen:

‚I.

Herrn E P wird zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. , und, alle KG. und Stadtgemeinde M aufgetragen, folgende Arbeiten bis 31. März 2007 durchzuführen:

1.  Sämtliche wassergefährdenden Stoffe sowie sämtliche Fahrzeug- und bzw. Maschinenteile, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann, sind unverzüglich von den unbefestigten Flächen zu entfernen und fachgerecht und nachweislich zu entsorgen.

2.  Sämtliche wassergefährdenden Stoffe und sämtliche Fahrzeug- bzw. Maschinenteile, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann, die zwischengelagert werden müssen, sind in flüssigkeitsdichten, entsprechend großen Wannen unter Dach unterzubringen.

II.

Die unter Punkt I. angeführten wassergefährdenden Stoffe und sämtliche Fahrzeug- bzw. Maschinenteile, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann, sind auf Gefahr und Kosten des wasserrechtlich Verpflichteten, Herrn E P, den Grundstücken Nr., und, alle KG. und Stadtgemeinde M, unverzüglich, längstens aber bis 31. März 2007 – bei sonstiger Zwangsvollstreckung bzw. Exekution – zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Kommt der Verpflichtete dieser Anordnung gemäß den vorstehenden Punkten nicht fristgerecht oder nur unvollständig nach, werden die unter Punkt I. bezeichneten Stoffe und Gegenstände – ebenso auf dessen Gefahr und Kosten – von einem hiezu befugten Gewerbetreibenden weggebracht und bei diesem behördlich beauftragten Gewerbetreibenden (unbeschadet dessen kaufmännischen Retentions- bzw. Pfandrechtes nach handelsgesetzlichen Vorschriften) abgestellt bzw. durch diesen entsorgt.

Dies gilt nicht nur für die in Punkt I. festgestellten Stoffe und Gegenstände, sondern auch für jene, die zwischenzeitlich (wiederum erneut) auf die Liegenschaft L in M (Grundstücke Nr., und, alle KG. und Stadtgemeinde M) gebracht werden und zwar unabhängig von jeweils zugrunde liegenden Rechtstitel zwischen dem wasserrechtlich Verpflichteten und dritten Personen. Die fachgerechte Räumung darf nur durch rechtlich befugte Personen/Anstalten erfolgen.

III.

Werden die Maßnahmen gemäß Punkt I. und II. nicht oder nur teilweise erfüllt bzw. unvollständig erfüllt, erfolgt die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, nämlich die Räumung der Liegenschaft L, M, auf ausschließliche Gefahr und Kosten des wasserrechtlich Verpflichteten im Wege der Zwangsvollstreckung bzw. Exekution.

IV.

Dem wasserrechtlich Verpflichteten, Herrn H P und dessen möglichen Rechtsnachfolgern wird ab sofort untersagt, wassergefährdende Stoffe sowie Fahrzeug- bzw. Maschinenteile, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann, auf der Liegenschaft L in M zu lagern und zu behandeln.

V.

Der Behörde sind unaufgefordert einwandfreie Nachweise, das sind Begleitscheine nach der Abfallnachweisverordnung, BGBl Nr. 65/1991 vorzulegen.’

 

Bei einer Überprüfung dieser auf den Nr., und, alle KG. und Stadtgemeinde M konsenslos geänderten und betriebenen (gewerbebehördlich nicht genehmigten) Betriebsanlage und der gegenständlichen Grundstücke am 3.4.2007 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sowie unter Beiziehung von Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung für Wasserbautechnik konnte festgestellt werden, dass die Gebinde mit verschiedenen Flüssigkeiten (Öle, usw.) zwar großteils unter Dach gestellt waren, nicht jedoch flüssigkeitsdichten, entsprechend großen Wannen untergebracht waren. Durch diese Unterlassung sind sie einem Ihnen gemäß § 138 Abs.1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F. erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen.“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw dem Auftrag der Behörde, die gelagerten Fahrzeuge und Fahrzeugteile zu entfernen, nachgekommen sei. Die Abholung sei durch Kunden und Entsorgungsfirmen erfolgt. Diese Tätigkeiten hätten mehrere Tage in Anspruch genommen und habe zu diesem Zeitpunkt auch eine zufällige Kontrolle der Gewerbebehörde stattgefunden. Die schriftlichen Nachweise bzw. Entsorgungsbelege seien vom Bw persönlich fristgerecht bei der Behörde abgeben worden und müssten diese dort auch noch zur Einsichtnahme aufliegen. Im Straferkenntnis seien diese Angaben unrichtigerweise als Schutzbehauptungen gewertet worden. Es habe zu keiner Zeit eine mögliche Gefährdung des Lebens oder Gesundheit von Personen bzw. der Beschaffenheit der Gewässer bestanden. Durch den kurz bevorstehenden Abtransport der bereitgestellten Waren sei auch der Vorwurf der konsenslos geänderten Betriebsanlage nicht gerechtfertigt.

Der Bw sei immer bestrebt gewesen, den Verfahrensanordnungen zu entsprechen. Er habe die Fahrzeuge und Fahrzeugteile verkauft bzw. einer nachweisbaren und ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt. Weiters sei immer darauf geachtet worden, dass keine flüssigen Betriebsmittel austreten und seien seit langer Zeit keine Zerlegearbeiten mehr durchgeführt worden. Die Erfüllung der vorgeschriebenen Aufgaben sei auch überprüft und festgestellt worden, dass den behördlichen Aufträgen entsprochen worden sei.

Abschließend führte der Bw aus, dass die festgesetzte Strafe als zu hoch bemessen erscheine, zumal über ihn wegen desselben Vorfalles auch Strafen nach der Gewerbeordnung und dem Wasserrechtsgesetz verhängt worden seien. Weiters verwies der Bw auf seine geringen Einkommensverhältnisse und bestehende Belastungen für Darlehensrückzahlungen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Da bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 137 Abs.3 Z8 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.340 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

 

Gemäß § 138 Abs.1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)  eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)  Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit.a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)  die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,

d)  für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
  2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

5.2. Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2 anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, zu § 44a Z1 VStG).

 

5.3. Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, Gebinde mit verschiedenen Flüssigkeiten (Öle, usw.) zwar großteils unter Dach aber nicht in flüssigkeitsdichten entsprechend großen Wannen untergebracht zu haben. Damit habe er einem näher beschriebenen wasserpolizeilichen Auftrag nicht entsprochen mit dem für den Tatvorwurf hier relevanten Inhalt: "Sämtliche wassergefährdenden Stoffe und sämtliche Fahrzeug- bzw. Maschinenteile, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann, die zwischengelagert werden müssen, sind in flüssigkeitsdichten, entsprechend großen Wannen unter Dach unterzubringen."

 

Die unterstrichenen Formulierungen werden in ihrer Allgemeinheit und Unbestimmtheit den oben zitierten Anforderungen des § 44a VStG bei weitem nicht gerecht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

6. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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