Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522335/3/Kof/Jo

Linz, 11.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H Y, geb. , U, T, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B W, B, R gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 08.04.2009, VerkR96-1296-2009 betreffend Aufschub des Strafvollzugs, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben  und   Herrn H Y

der Aufschub des Strafvollzugs hinsichtlich der über ihn mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.03.2009, VerkR96-1296-2009, verhängten Primärfreiheitsstrafe von insgesamt 10 Tagen  bis einschließlich 01. November 2009  gewährt.

 

Rechtsgrundlage:  § 54a Abs.1 Z1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 10.03.2009, VerkR96-1296-2009 über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung
nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG

-         eine Geldstrafe von 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Tage  und

-         eine Primärfreiheitsstrafe von 10 Tagen

verhängt  und

einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 215 Euro vorgeschrieben.

 

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des Bw vom 18.03.2009 auf Aufschub des Strafvollzuges hinsichtlich der über
ihn mit oa rechtskräftigem Straferkenntnis verhängten Primärfreiheitsstrafe von 10 Tagen gemäß § 54a VStG abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.04.2009 erhoben und – letzter Absatz – ausgeführt:

"Es wird (daher) beantragt, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und den Strafaufschub in der Dauer von mindestens 6 Monaten –
im Ergebnis somit bis mindestens Ende Oktober 2009 – zu bewilligen."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 54a Abs.1 Z1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, wenn insbesondere durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde.

 

Der Bw hat in der Berufung glaubwürdig dargelegt, er sei bei der Firma E. in M. beschäftigt; diese würde eine Unterbrechung der Arbeit nicht hinnehmen,
sondern ihn kündigen bzw. entlassen.  Damit könne er seine Sorgepflichten gegenüber den im Heimatland befindlichen Kindern nicht mehr erfüllen.

 

Dem Bw wird somit – wie von ihm in der Berufung vom 28.04.2009 letzter Satz ausdrücklich beantragt – der Strafaufschub in der Dauer von mindestens
sechs Monaten, bis Ablauf des Sonntag, 01. November 2009, bewilligt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

  

Beschlagwortung:

§ 54a VStG – Aufschub des Vollzuges der Primärfreiheitsstrafe;

 

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