Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100283/2/Weg/Ka

Linz, 17.12.1991

VwSen - 100283/2/Weg/Ka Linz, am 17. Dezember 1991 DVR.0690392 S S, P; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des S S, vom 2. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. November 1991, VerkR 96/8923/1991-Hu, zu Recht:

I. Der nur gegen die Höhe der Strafe gerichteten Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 1.000 S festgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 24 Stunden reduziert.

II. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz ermäßigen sich auf 100 S.

Rechtsgrundlage: I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. §§ 19, 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr.52/1991.

II. §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 30. April 1991 um 13.09 Uhr im Gemeindegebiet A, auf der Westautobahn A1, bei Kilometer 168,525, in Richtung S den PKW mit dem Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von 168 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 38 km/h überschritten hat. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 180 S verpflichtet.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 24. Juni 1991 zugrunde, wonach die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem vorschriftsmäßig aufgestellten Radargerät der Marke Microspeed 09 Nr.242 getroffen worden sei. Diese Anzeige mündete in eine Strafverfügung, womit - wie im späteren Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.800 S verhängt wurde.

I.3. Gegen das zitierte Straferkenntnis bringt der Berufungswerber sinngemäß vor, daß nach deutschem Recht im konkreten Fall Verjährung eingetreten wäre. Nach österreichischem Recht hätten dazu noch 3 Wochen gefehlt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht bewußt gewesen. Er sei zur Zeit vollkommen mittellos und verschuldet. Außerdem sei er seit Oktober 1990 bis heute durchgehend arbeitslos. Er nehme sich vor, nicht mehr durch Österreich zu rasen. Als Beweis für die Ausführungen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Notlage legt er einige Urkunden bei, die dies bestätigen sollen.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sohin ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (vgl. § 51e Abs.2 VStG).

I.5. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich, daß der Berufungswerber am 30. April 1991 um 13.09 Uhr einen PKW mit einer Geschwindigkeit von 168 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritten hat. Aus dem Akt ergibt sich ferner, daß keine Verwaltungsvorstrafe aufscheint. Desweiteren ergibt sich aus den Unterlagen, daß der Berufungswerber seit 1. Oktober 1990 eine durchschnittliche Arbeitslosenhilfe von ca. 180 DM per Woche bezieht. Seine Vermögenslosigkeit erscheint durch eine beigelegt Vorladung zur Abgabe eines Offenbarungseides ebenfalls glaubhaft.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen (hier bis 10.000 S) ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens,Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Sinne der zitierten gesetzlichen Vorschrift sowie des unter Punkt I.5. dargestellten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes war zu prüfen, ob seitens der Erstbehörde die Strafzurechnungsgründe richtig angenommen und subsumiert wurden.

Es besteht Übereinstimmung mit der Erstbehörde, den Unrechtsgehalt der Tat im Sinne des § 19 Abs.1 VStG (also ohne Ansehung der Person) mit 1.800 S zu bewerten.

Im ordentlichen Verfahren sind jedoch die gemäß § 19 Abs.2 VStG normierten Strafbemessungsgründe miteinzubeziehen. Da dem Beschuldigten als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit zuerkannt wurde und Straferschwerungsgründe nicht angenommen wurden, hätte dies bereits im Straferkenntnis zu einer Minderung der Geldstrafe führen müssen.

Im Berufungsverfahren trat noch zutage, daß der Berufungswerber nicht über das geschätzte Nettoeinkommen von ca. 1.500 DM verfügt, sondern über ein solches von ca. 750 DM.

Diese beiden Umstände (Unbescholtenheit und geringes Einkommen) führten letztlich dazu, daß der unabhängige Verwaltungssenat die nunmehr verhängte Geldstrafe von 1.000 S als schuldangemessen und mit der nötigen Präventivkraft ausgestattet ansieht. Dem Ansuchen, Gnade vor Recht ergehen zu lassen, konnte nicht näher getreten werden, weil es ein Gnadenrecht in Verwaltungsstrafangelegenheiten nicht gibt.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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