Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522326/2/Kof/Ps

Linz, 07.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn S M,
geb. , F, G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M L, DDr. K R H und Mag. A L, S, B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Mai 2009, VerkR21-238-2007, betreffend Lenkverbot, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-           das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen  sowie

-           die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

auf sechs Monate – vom Ablauf des 15. November 2009 bis einschließlich 15. Mai 2010 – herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.1 Z1  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z6 lit.a und 7 Abs.4 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 30 Abs.1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-           das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von zwölf Monaten – vom
16. November 2009 bis einschließlich 16. November 2010 – verboten  und

-           für die Dauer des Lenkverbotes das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 19. Juni 2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3. Juli 2009 erhoben  und

die Herabsetzung der Entziehungsdauer (gemeint offenbar: der Verbotsdauer) auf sechs Monate beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde die Lenkberechtigung – jeweils wegen der Begehung von
"Alkoholdelikten im Straßenverkehr" – für den Zeitraum vom 14. Mai 2007 bis
14. November 2008 und vom 15. November 2008 bis 15. November 2009 entzogen.

 

Der Bw lenkte am 20. Februar 2009 um 20.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet U.  An einer näher bezeichneten Straßenstelle verursachte der Bw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

 

Der Bw hat – unbestrittenermaßen – diese Fahrt trotz entzogener Lenkberechtigung durchgeführt und dadurch eine bestimmte Tatsache iSd
§ 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht.

 

Ob der Bw im Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfalls sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, konnte nicht festgestellt werden, da der Bw die Unfallstelle bzw. jenen Ort, an welchem der Datenaustausch mit dem weiteren Unfallbeteiligten hätte stattfinden sollen, noch vor dem Eintreffen der Polizei verlassen hat.

 

 

Die in der Niederschrift der Polizeiinspektion M. vom 22. Februar 2009 enthaltene Aussage des weiteren Unfallbeteiligten, Herrn H. K.,

"Meiner Meinung nach war der Lenker (= der Bw) zu diesem Zeitpunkt auch alkoholisiert."  stellt keinen Beweis für die Alkoholbeeinträchtigung des Bw dar;

siehe dazu ausführlich VwGH vom 21.04.2006, Zl. 2005/02/0172.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung ua. des § 25 FSG
das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs­zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand ein KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

VwGH vom 30.05.2001, Zl. 2001/11/0081;  vom 23.04.2002, Zl. 2000/11/0182; vom 11.04.2002, Zl. 99/11/0328;  vom 28.09.1993, Zl. 93/11/0142;

vom 25.02.2003, Zl. 2003/11/0017;  vom 04.10.2000, Zl. 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.03.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.02.1999, B 544/97;

VwGH vom 18.03.2003, Zl. 2002/11/0062;  vom 22.11.2002, Zl. 2001/11/0108; vom 23.04.2002, Zl. 2000/11/0184;  vom 22.02.2000, Zl. 99/11/0341 mit Vorjudikatur;  vom 06.04.2006, Zl. 2005/11/0214.

 

Dem Bw wurde bereits mehrfach die Lenkberechtigung wegen der Begehung von "Alkoholdelikten im Straßenverkehr" entzogen.

 

Im vorliegenden Fall hat der Bw am 20. Februar 2009 einen Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt –

soweit ersichtlich, handelt es sich dabei um das erste derartige Delikt.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar – wie vom Bw beantragt –

die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit mit sechs Monaten festzusetzen.

 

Diese beginnt mit Ablauf der bisherigen Entziehungs- bzw. Verbotsdauer,

somit mit Ablauf des 15. November 2009.

 

Dem Bw war daher das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den Zeitraum:

Ablauf des 15. November 2009 bis einschließlich 15. Mai 2010  zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.03.2005, Zl. 2005/11/0057.

 

Dem Bw war daher für die – nunmehr neu festgesetzte – Verbotsdauer das Recht abzuerkennen, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;

VwGH vom 01.10.1996, Zl. 96/11/0195 sowie die Beschlüsse des VfGH vom 21.10.2005, Zl. B 1282/05  und  des VwGH vom 06.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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