Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522333/3/Kof/Ps

Linz, 06.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau D M,
geb. , B, W, vertreten durch S C & P Rechtsanwälte GmbH, E, W gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 7. Juli 2009, Zl. 2 FE-390/2009, Spruch-Punkt 1,  betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,  zu Recht erkannt:

 

 

I.             

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf vier Monate – vom 24. Mai 2009 bis einschließlich 24. September 2009 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 26 Abs.2 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

II.         

Betreffend die/das

-         Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme,

-         Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens,

-         Anordnung einer Nachschulung,

-         Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen,

-         Aberkennung des Rechts, von einer allfällig ausgestellten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen  und

-         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
der/die nunmehrige/n Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von fünf Monaten, vom 24. Mai 2009 bis einschließlich 24. September 2009 entzogen,

-         aufgefordert, vor Ablauf der Entziehungsdauer

·         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen,

·         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen,

·         eine Nachschulung zu absolvieren,

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 24. September 2009 verboten,

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21. Juli 2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung –

somit nur gegen den ersten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides;

siehe das Schreiben des Rechtsvertreters der Bw vom 5. August 2009.

 

Alle übrigen Punkte des erstinstanzlichen Bescheides sind daher – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Folgender Sachverhalt steht unbestritten fest:

Die Bw lenkte am 24. Mai 2009 um 22.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der A8 Innkreisautobahn, Strkm. 13,850, Fahrtrichtung Passau. An dieser Straßenstelle prallte die Bw zuerst gegen die Mittelleitschiene und anschließend gegen die rechte Leitschiene, wobei sowohl diese Leitschienen, als auch der von der Bw gelenkte Pkw beschädigt wurden.

Die Bw verschuldete somit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

Bei dieser Fahrt befand sich die Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkohol­gehalt von (niedrigster Wert) 1,29 mg/l ergeben hat.

 

Eine von der Bw selbst veranlasste Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes wurde am 25. Mai 2009 um 01.40 Uhr vorgenommen und hat einen Blutalkoholgehalt von 1,98 ‰ ergeben.

 

Zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrunfalls (24. Mai 2009, 22.15 Uhr) einerseits und der Blutabnahme (25. Mai 2009, 01.40 Uhr) andererseits ist ein Zeitraum von ca. 3,5 Stunden vergangen.

Der durchschnittliche Abbauwert beträgt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH … 0,10 ‰ pro Stunde.

Rückgerechnet auf den Zeitpunkt des Lenkens/ Verkehrsunfalls hat bei der Bw der Blutalkoholgehalt mindestens 2,30 ‰ betragen.

 

Die Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist in einem derartigen Fall die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Bei einem Alkoholisierungsgrad von mehr als 1,00 mg/l bzw. 2,00 ‰ ist eine Entziehungsdauer von fünf Monaten gerechtfertigt;

VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0144.

 

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bw auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat, wäre auch eine fünf Monate übersteigende Entziehungsdauer gerechtfertigt gewesen.

 

Allerdings ist folgende Tatsache zu berücksichtigen:

Die belangte Behörde hat im erstinstanzlichen Bescheid – vierter Spruchpunkt – der Bw wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 24. September 2009 verboten.

Dieser Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides ist – wie dargelegt – mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Nichteignung infolge Verkehrsunzuverlässigkeit – somit die charakterliche, durch eine negative Einstellung zur Verkehrssicherheit geprägte Sinnesart –
ist, was das Lenken der in § 32 FSG genannten Kraftfahrzeuge anlangt,
nicht anders zu beurteilen als in Bezug auf andere Kraftfahrzeuge.

 

 

In derartigen Fällen ist hinsichtlich

-         der Entziehung der Lenkberechtigung  sowie

-         des Lenkverbotes

eine "einheitliche" Entziehungs-/Verbots-Dauer auszusprechen;

VwGH vom 21.10.2004, Zl. 2002/11/0166.

 

Aufgrund des rechtskräftigen Lenkverbotes bis einschließlich 24. September 2009  war auch die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf vier Monate, vom 24. Mai 2009 bis einschließlich 24. September 2009, herab- bzw. festzusetzen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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