Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130611/29/BMa/Ka

Linz, 03.08.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der MG gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.2.2009, GZ: 933/10-510011, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes  zu Recht erkannt:

 

      I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Die Berufungswerberin hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 7 Euro, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009, iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde die Rechtsmittelwerberin wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung

Sie haben als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen , welches am 10.7.2007 von 08:21 bis 08:36 Uhr in Linz, L, vor dem Haus Nr. ohne gültigen Parkschein abgestellt war, nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 17.12.2007, nachweislich zugestellt am 20.12.2007, bis zum 03.01.2008 nicht Auskunft darüber erteilt, wem Sie dieses Kraftfahrzeug zu jenem Zeitpunkt zur Verwendung überlassen haben.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung

§§ 2 Abs.2 iVm 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 iVm

§§ 3 Abs.2 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

 

  III.      Strafausspruch

 

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von 35 Euro im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 53 Stunden vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

 

  IV.      Kostenentscheidung

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängten Strafe, mindestens 1,50 Euro, das sind 3,50 Euro zu leisten

 

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

 

38,50 Euro."

 

2. Gegen dieses ihr am 3. Februar 2009 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. Februar 2009 – und damit rechtzeitig – per Mail beim Magistrat Linz eingebrachte Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem pol. Kennzeichen  sei der an sie ergangenen Aufforderung des Magistrates Linz vom 17. Dezember 2007 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, nachweislich zugestellt am 20. Dezember 2007, bis zum 3. Jänner 2007 nicht nachgekommen, weil sie nicht Auskunft darüber erteilt habe, wem sie das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur Verwendung überlassen habe. Dieses sei am 10. Juli 2007 von 08:21 bis 08:36 Uhr in Linz, L, vor dem Haus Nr. gebührenpflichtig ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt gewesen. Der zeugenschaftlich einvernommene Zusteller habe keinen Grund zur Annahme der Ortsabwesenheit der Bw gehabt. Die Bw habe nicht glaubhaft machen können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Ihr Verhalten sei daher mindestens als fahrlässig zu werten. Bei der Strafbemessung sei die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro und dem Vorliegen von Sorgepflichten für ein Kind sowie dem Nichtvorliegen von Vermögen ausgegangen.

 

2.2. Dagegen bringt die Bw in ihrer Berufung im Wesentlichen vor, der Postkasten sei aus Gründen der Einbruchssicherung immer ausgeräumt.

Am 14.12.2007, einem Freitag, sei sie nach Gosau gefahren und habe ihre Tochter mitgenommen. Am Montag, den 17.12.2007 habe sie Pflegefreistellung für ihre Tochter gehabt. Sie habe am Montag ihre Tochter in Gosau gepflegt. An den schulpflichtigen Tagen ihrer Tochter sei diese bei Verwandten, Großeltern und Bekannten untergebracht, weiters gehe die Tochter in einen Frühhort direkt in der Schule, der bereits um 06.00 Uhr öffne. Am 21. Dezember, dem Beginn der Weihnachtsferien, habe sie ihre Tochter wieder mit nach Gosau genommen und habe die gesamten Ferien bis 6. Jänner 2008 dort verbracht. Die Angaben des Zeugen TK, der ihre Anwesenheit am Zweitwohnsitz in Gosau bezeuge, werde in dem Straferkenntnis der belangten Behörde nicht angezweifelt. Sie könne kein einziges Beweismittel für ihre Schuld erkennen.

Sie habe weder die Behörde noch das Zustellpostamt über die Dauer ihrer Ortsabwesenheit informieren können, so habe sie nicht wissen können, dass genau um diese Zeit eine Strafverfügung einer Behörde an sie gesendet werde.

Die Behörde hätte die Möglichkeit gehabt, nach einer erfolglosen Zustellung, zu der sie schon am 15. Februar 2008 Stellung genommen hatte, eine neuerliche Lenkerauskunft zu verlangen.

 

Aus dem gesamten Berufungsvorbringen geht hervor, dass – konkludent – die Einstellung des Verfahrens begeht wird.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrats der Stadt Linz zu GZ: 933/10-510011 und am 20. Juli 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Bw gekommen war.  Als Zeugen wurden der Postzusteller MG und der Lebensgefährte der Bw, TK, einvernommen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

MG  hat als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem pol. Kz.:    das am 10.7.2007 von 08.21 Uhr bis 08.36 Uhr in Linz, Landstraße, vor dem Haus Nr. gebührenpflichtig ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war, nach schriftlicher Aufforderung des Magistrats Linz vom 17. Dezember 2007, die durch ordnungsgemäße Hinterlegung am 20.12.2007 zugestellt wurde, bis zum 3. Jänner 2008 nicht Auskunft darüber erteilt, wem sie das vorerwähnte Kraftfahrzeug am 10. Juli 2007 von 08.21 Uhr bis 08.36 Uhr überlassen hatte bzw. wer dieses Kraftfahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt in der Landstraße vor dem Haus Nr.  abgestellt hatte.

 

Der Zusteller, der die Sendung nach zwei Zustellversuchen am 18.12.2007 und am 19. 12. 2007 am 20.12.2007 hinterlegt hatte, hatte keinen Grund zur Annahme, dass sich MG nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass MG von den Zustellversuchen am 18.12. und 19.12. 2007 keine Kenntnis erlangen konnte und während der Dauer der Hinterlegung des Schreibens des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 17. Dezember 2007 nicht an der Abgabestelle anwesend war.

 

4.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die Bw nicht belegen konnte, dass sie im Zeitraum zwischen dem ersten Zustellversuch (zu diesem Zeitpunkt konnte sie erstmals Kenntnis von der Zustellung erlangen) und während der Dauer der Hinterlegung nicht an der Abgabestelle aufhältig war. Ihre Aussagen sind unglaubwürdig weil sie hinsichtlich Details ständig wechseln.

So geht schon aus dem Akt geht hervor, dass sie im Einspruch gegen die ihr ursprünglich vorgeworfene Übertretung, des Parkens ohne Entrichtung des hiefür notwendigen Entgelts, angegeben hatte, mit dem Fahrzeug einen Standortwechsel zu einer Adresse vorgenommen zu haben,  die – wie sich herausgestellt hat - nicht existent ist.

 

In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2008 gab sie an, Erhebungen hätten ergeben müssen, sie sei im Zeitraum der Zustellung nicht in Linz aufhältig gewesen (zB Überfüllung des Briefkastens, Hauserhebungen usw).

Nach der Einvernahme des Zustellers durch die belangte Behörde gab sie in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2008 an, die von ihr ausgeführten Überlegungen (Überfüllung des Briefkastens, Hauserhebungen usw) seien nicht so gemeint, dass ihr Briefkasten in dem Zeitraum überfüllt gewesen sei und es dem Zusteller als Person hätte auffallen müssen.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.7.2009 hingegen gab sie wieder zunächst an, der Postzusteller hätte den überfüllten Briefkasten erkennen müssen, weil dieser nur alle 2 bis 3 Tage von ihren Großeltern ausgeräumt worden sei.

 

In ihrer Berufung gab die Bw weiters an, ihre schulpflichtige Tochter, die in Linz die Schule besucht hatte, sei bei ihren Großeltern und jenen des Vaters des Kindes untergebracht gewesen. Bei welchen Großeltern oder Bekannten die Tochter während ihrer schulpflichtigen Tage vor Weihnachten untergebracht gewesen sei, könne sie nicht mehr angeben.

 

Die Angaben in der Berufung, über den Aufenthalt der Tochter in Linz, bei Großeltern oder Bekannten und das tägliche Pendeln der Bwin von ihrem Zweitwohnsitz nach Wels zur Arbeit konnten nicht verifiziert werden, weil sie gemäß ihren eigenen Angaben ihre Bekannten und Freunde nicht in diese Angelegenheit hineinziehen habe wollen und diese daher nicht zur mündlichen Verhandlung geladen werden konnten. Darüber hinaus gab sie in der mündlichen Verhandlung – entgegen ihrem bisherigen Vorbringen – an, sie sei am Tag der Pflegefreistellung mit der Tochter im UKH in Linz gewesen.

 

Auch die Aussagen des Zeugen TK variierten je nach Vorhalt von Aussagen der Berufungswerberin: Der von der Bw genannte Zeuge, der Lebensgefährte der Bw und Vater der gemeinsamen Tochter, hat der Ladung durch die belangten Behörde im August 2008 keine Folge geleistet, aber in einer Stellungnahme vom 14. August 2008 dargelegt, er würde bestätigen, dass MG  und er am Freitag, dem 14.12.2008, nach der Arbeit zu ihrem Zweitwohnsitz nach 4... G ... gefahren seien. Die Tage, die Frau G im Zeitraum bis 13. Jänner 2008 nicht frei gehabt habe, sei sie von Gosau in die Arbeit gefahren und nach der Arbeit wieder nach Gosau zurückgekommen.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde der letztgenannte Zeuge nach Wahrheitserinnerung zeugenschaftlich einvernommen. Zuerst gab er an, die Bw sei jeweis ab ca. 4.30 Uhr bis ca. 14.30 Uhr von Gosau abwesend gewesen. Er wisse aber nicht, ob sie tatsächlich um 14.30 Uhr wieder in Gosau gewesen sei. Seines Wissens nach sei sie nicht in Linz gewesen, sie habe immer am Abend in Gosau geschlafen und sie sei morgens außer Haus gegangen. Am Tag der Pflegefreistellung, das sei der 17.12.2007 gewesen, sei die Tochter der Bw bei ihnen in Gosau gewesen. Die Tochter sei den ganzen Tag bei ihnen in Gosau gewesen.

Nach Vorhalt der abweichenden Aussage, wonach die Bw angegeben hatte, sie sei mit der Tochter an diesem Tag nach Linz gefahren, gab der Zeuge an, dass dies wahrscheinlich am Nachmittag oder Abend gewesen sei. Über Vorhalt durch die VH-Leiterin, es sei unwahrscheinlich, dass die Tochter, die den ganzen Tag krank gewesen sei, am Abend nach Linz fährt, gab er an, dass die Tochter nur am Tag krank gewesen sei und sich schlecht gefühlt habe, am Nachmittag sei es ihr besser gegangen, dann sei sie mit der Bw nach Linz gefahren. Diese Aussage bestätigte der Zeuge auf Nachfrage. Der Zeuge vermeinte weiters, der Tochter sei übel gewesen. Am nächsten Tag sei sie von Frau G selbst in die Schule gebracht worden.  Er konnte auch nicht mehr angeben, ob Frau G die Tochter bereits am 17.12.2007 nach Linz und von dort aus in die Schule gebracht hatte oder ob sie am 18. Dezember 2007 in der Früh von Gosau aus weggefahren sei.

 

Erst über Vorhalt der Aussage der Bw, wonach die Tochter am Tag der Pflegefreistellung im UKH in Linz gewesen sei, um einen Gips entfernen zu lassen, gab der Bw an, die Tochter habe öfters einen Gips gehabt, es sei durchaus möglich gewesen, dass sie auch an diesem Tag einen gehabt habe.

Daraufhin gab er wieder an, dass Frau G morgens von Gosau weggefahren sei und am Abend wieder in Gosau gewesen sei. In der Folge räumte er  ein, dass er nicht angeben könne, was sie tagsüber getan hatte. Er könne auch nicht ausschließen, dass die Bw in Linz bei der Abgabenstelle vorbeigeschaut hatte. Er habe überhaupt keine Kenntnis davon gehabt. Es sei für ihn aber auch kein Grund erkennbar gewesen, dass sie in der Wohnung vorbeigeschaut hätte. Auch seine Angabe, dass seine Lebensgefährtin morgens sehr bald zum Arbeiten angefangen habe und zwar zwischen 06.00 Uhr und 07.00 Uhr, musste er nach Vorhalt der vorliegenden Zeitprotokolle revidieren und er erklärte ihren Dienstantritt nach 07.00 Uhr damit, dass es schlechte Straßenverhältnisse in Gosau gegeben habe. Von einem Dienstantritt erst gegen Mittag, wie aus dem Zeitprotokoll ersichtlich, habe er überhaupt keine Kenntnis.

 

Der Zeuge TK, der unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, wird hinsichtlich der Modifikation seiner Aussagen in Anlehnung an die der Bw zugute gehalten, dass er sich an die Ereignisse vor ca. 1,5 Jahren offensichtlich nicht mehr exakt erinnern kann. Daraus sind auch die eklatanten Widersprüche seiner Aussage zu jener der Bw, die angegeben hatte, sie sei mit der Tochter zur Entfernung eines Gipses in Linz gewesen und habe sich nicht in Gosau aufgehalten, erklärbar.

Der Aussage des Zeugen K kann deshalb keine Beweiskraft zugesprochen werden. Darüber hinaus konnte er letztlich nicht bestätigen, dass die Bw sich tagsüber nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat.

Weitere Beweise für ihre Ortsabwesenheit wurden von der Bw keine angeboten.

 

Ihr ist es damit nicht gelungen, ihre Angabe, sie sei zum Zeitpunkt der Zustellversuche und der Hinterlegung der Briefsendung des Magistrats (durchgehend)  ortsabwesend gewesen, zu beweisen. Ihr diesbezügliches Vorbringen wird als Schutzbehauptung gewertet.

 

4.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz 1988 ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

Gem. § 6 Abs.1 lit.b  leg.cit  begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

Gem. § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. Nr. 10/2004, ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs.2 leg.cit.).

 

Nach Abs. 3 leg.cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

 

Die Bw hat als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem pol. Kz.: , das am 10.7.2007 von 08.21 Uhr bis 08.36 Uhr in Linz, Landstraße, vor dem Haus Nr. gebührenpflichtig ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war, keine Auskunft darüber erteilt, wem sie das vorerwähnte Kraftfahrzeug am 10. Juli 2007 von 08.21 Uhr bis 08.36 Uhr überlassen hatte. Es ist ihr auch nicht gelungen darzutun, dass sie während des Zustellvorgangs ortsabwesend war und keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte, sodass die Hinterlegung unzulässig gewesen wäre. Die Sendung des Magistrats Linz vom 17. Dezember 2007 wurde mit dem ersten Tag der Hinterlegung, das ist der 20. Dezember 2007, zugestellt.

 

Sie hat damit das Tatbild der ihr vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

Bei dieser Verwaltungsübertretung genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder  bei einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Das bedeutet, dass die Rechtsmittelwerberin initiativ alles darzulegen hat, was für ihre Entlastung spricht, zB durch die Beibringung geeigneter Beweise oder die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.

 

Die Bw hat nicht vorgebracht, dass ihr im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verbotsnorm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist. Ihre Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, hat sie nicht entsprechend belegt oder auf andere Weise bewiesen. Damit hat sie zumindest fahrlässig und schuldhaft im Sinne der ihr vorgeworfenen Verbotsnorm gehandelt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Zur Festsetzung der Strafe und deren Bemessung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde verwiesen, die von der Bw auch nicht angefochten wurden.    

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in Relation zur verhängten Geldstrafe begegnet keinen Bedenken.

 

5. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat die Bw gemäß § 64 Abs.2 VStG einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtssatz zu VwSen-130611/29/BMa/Ka vom 3. August 2009:

§ 2 Abs. 2 Oö. iVm § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz 1988;

§ 17 Abs.1 Zustellgesetz

Die Bw hat nicht vorgebracht, dass ihr im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verbotsnorm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist. Ihre Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, hat sie nicht entsprechend belegt oder auf andere Weise bewiesen.

 

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