Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100286/11/Sch/Kf

Linz, 11.02.1992

VwSen - 100286/11/Sch/Kf Linz, am 11. Februar 1992 DVR.0690392 M L, M; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch die Beisitzerin Dr. Ilse Klempt als Stimmführer und den Berichter Dr. Gustav Schön über die Berufung des M L vom 28. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. November 1991, VerkR 96-3418-1991/Wa, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben als der Schuldspruch bestätigt, die verhängte Geldstrafe jedoch auf 13.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 288 Stunden herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.300 S. Es enfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 5. November 1991, VerkR96-3418-1991/Wa, über Herrn M L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil er am 24. September 1991 um 19.15 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der D-Bundesstraße 3 im Gemeindegebiet von P zur Mobil-Tankstelle gelenkt hat. Obgleich vermutet werden konnte, daß er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, weigerte er sich am 24. September 1991 um 20.05 Uhr am Gendarmerieposten P gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 1.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Festgestellt wird, daß sich die Berufung nur gegen die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO richtet und die übrigen Fakten nicht in Berufung gezogen wurden. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Am 6. Februar 1992 wurde eine mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist durch sein Geständnis sowie durch zwei glaubwürdige und schlüssige Zeugenaussagen hinreichend erwiesen. Es erübrigt sich daher, hierauf näher einzugehen.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen. Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Dies hat der Gesetzgeber durch die Festlegung eines Strafrahmens von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht. Solche Übertretungen stellen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar und sind daher mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden. Im konkreten Fall mußte dem Berufungswerber als erschwerend angerechnet werden, daß er bereits wegen einer einschlägigen Übertretung verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist. Die verhängte Strafe konnte ihn offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen.

Dem stand allerdings der Umstand als mildernd gegenüber, daß der Berufungswerber die Übertretung eingestanden hat und sich der Erstbehörde, aber auch dem unabhängigen Verwaltungssenat gegenüber, einsichtigt gezeigt hat.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers ist zu bemerken, daß die wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers derzeit als nicht gut bezeichnet werden muß, weshalb auf diesen Umstand bei der Strafzumessung im Sinne des § 19 Abs.2 VStG Bedacht zu nehmen war.

Es muß aber darauf hingewiesen werden, daß die obigen Erwägungen die zur Herabsetzung der verhängten Strafe geführt haben, im Falle einer neuerlichen einschlägigen Übertretung des Berufungswerbers in den Hintergrund treten müßten.

zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner Dr. Klempt Dr. Schön

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