Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100289/16/Sch/Kf

Linz, 24.03.1992

VwSen - 100289/16/Sch/Kf Linz, am 24. März 1992 DVR.0690392 J L, L; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des J L vom 22. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. November 1991, VU/S/5451/90 W, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 500 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 6. November 1991, VU/S/5451/90 W, über Herrn J L, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2.) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 1.500 S und 2.) 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 3 Tagen und 2.) 2 Tagen verhängt, weil er am 31. Oktober 1990 gegen 14.00 Uhr in der Gemeinde E, Ortsbereich A, auf die A Linzerstraße gegenüber Gasthaus H im Rückwärtsgang fahrend als Lenker des PKW's 1.) es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten und 2.) es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 23. März 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen im wesentlichen mit der Begründung, daß er vom Verkehrsunfall nichts bemerkt habe. Daß er zur Tatzeit am Tatort Lenker des unfallbeteiligten Fahrzeuges war, wird von ihm nicht bestritten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

In Würdigung der vom unabhängigen Verwaltungssenat aufgenommenen Beweise ist dieser zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat. Diesbezüglich kommt besondere Bedeutung der Aussage der Zeugin Ulrike Lindner zu. Diese hat anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers beim Ausparken gegen ein abgestelltes Fahrzeug gestoßen ist. Die Zeugin konnte diesen Vorgang sowohl visuell als auch akustisch, nämlich in Form eines Anstoßgeräusches, wahrnehmen. Darüberhinaus hat die Zeugin angegeben, daß der Lenker des Fahrzeuges nach dem Anstoß ausgestiegen ist und offensichtlich die Fahrzeuge auf mögliche Schäden hin begutachtet hat. Sodann stieg er wieder in sein Fahrzeug ein und fuhr weg.

Die Aussage dieser Zeugin ist glaubwürdig und schlüssig, sodaß sie eine wesentliche Entscheidungsgrundlage darstellt.

Darüberhinaus sind die Angaben des Zeugen Ing. W P von Bedeutung. Insbesonders in bezug darauf, daß sich der Berufungswerber zum Zeugen nach Hause begeben und dort versucht hat, den Schaden am Fahrzeug dieses Zeugen zu beseitigen. Hiebei ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob dieser Versuch in Form eines Lacksprays oder in Form einer Politur erfolgte, sehr wohl ist aber von Bedeutung, daß der Berufungswerber einen derartigen Versuch überhaupt unternommen hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint ein solches Verhalten eines Fahrzeuglenkers dann nicht logisch, wenn, wie der Berufungswerber behauptet, dieser Schaden gar nicht von ihm stamme.

Der Zeuge Ing. P gab im übrigen durchaus glaubwürdig an, daß sein Fahrzeug die erwähnten Beschädigungen vor dem Vorfall noch nicht aufgewiesen hat. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln. Doch selbst wenn man, wofür im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, annehmen würde, daß die Beschädigungen doch nicht vom Fahrzeug des Berufungswerbers stammt, könnte auch aus dieser Variante für ihn nichts gewonnen werden. Es muß nämlich von einem aufmerksamen Fahrzeuglenker verlangt werden, daß er beim Rückwärtsfahren, insbesonders dann, wenn sein Fahrzeug ziemlich nahe an einem anderen Fahrzeug abgestellt war, ein besonderes Maß an Sorgfalt an den Tag legt. Bei einem solchen Ausparkmanöver, noch dazu, wenn, wie vom Berufungswerber angegeben, die Scheiben seines Fahrzeuges beschlagen waren, muß von ihm gefordert werden, daß er sich entsprechend überzeugt, daß kein Schaden entstanden ist. Weitere diesbezügliche Ausführungen können jedoch unterbleiben, da der unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, daß die Schäden am Fahrzeug des Zeugen Ing. P vom Fahrzeug des Berufungswerbers stammen. Nicht zuletzt kommt in diesem Zusammenhang dem entsprechenden Gutachten des technischen Amtssachverständigen Bedeutung zu, der ausgeführt hat, daß die beiden Stoßstangen im Hinblick auf die Höhe korrespondieren und sohin der Schaden, zumindest zum Teil, vom Fahrzeug des Berufungswerbers stammen kann. Im übrigen ist es durchaus nicht denkunmöglich, daß auch die Beschädigung oberhalb der vorangeführten vom Fahrzeug des Berufungswerbers stammt, allenfalls begründet durch Unebenheiten der Parkfläche oder durch eine Bewegung der Karrosserie im Zusammenhang mit dem Anhaltevorgang. Ausgehend hievon ist der technische Amtssachverständige zu dem Ergebnis gekommen, daß zumindest die Möglichkeit zur akustischen Wahrnehmung des Anstoßes bestanden hat. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre es also dem Berufungswerber möglich gewesen, vom Verkehrsunfall Kenntnis zu erlangen. Abgesehen davon sprechen auch einige Anhaltspunkte dafür, daß der Berufungswerber den Unfall ohnedies tatsächlich bemerkt hat. Insbesonders wird diesbezüglich auf die Ausführungen der Zeugin L hingewiesen.

Es kann sohin zusammenfassend gesagt werden, daß der Berufungswerber den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen, sofern er ihn ohnedies nicht tatsächlich bemerkt hat, wodurch sich ergibt, daß er zur Einhaltung der in § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und § 4 Abs.5 StVO 1960 normierten Pflichten verhalten gewesen wäre. Ein dem § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 entsprechendes Anhalten liegt dann nicht vor, wenn ein Fahrzeuglenker aus irgendwelchen Gründen kurz anhält, dann aber sofort weiterfährt, ohne den weiteren, in § 4 festgelegten Lenkerverpflichtungen nachzukommen (VwGH 2.7.1979, 1781/77).

Was das Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf den Unfallsort, nämlich daß es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt habe, ist auszuführen, daß dies nicht den Tatsachen entspricht, da amtsbekannt ist, daß diese Verkehrsfläche weder abgeschrankt noch sonst in irgendeiner Form dem öffentlichen Verkehr entzogen ist. Der Eigentumsverhältnisse an der Grundfläche sind diesbezüglich völlig unerheblich.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck des § 4 liegt darin, einem Unfallbeteiligten ohne größere Schwierigkeiten zu ermöglichen, sich mit dem Unfallgegner auseinanderzusetzen. Derartige Übertretungen stellen daher keine Bagatelldelikte dar, sondern sind mit entsprechenden Strafen zu ahnden.

Erschwerungsgründe lagen keine vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der Erstbehörde entsprechend gewürdigt. Die verhängten Geldstrafen können bei Strafrahmen von bis zu 10.000 S bzw. von 500 S bis 30.000 S nicht als überhöht bezeichnet werden, da sie im untersten Bereich festgesetzt wurden. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich ca. 15.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurde Bedacht genommen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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