Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710006/5/Fi/FS

Linz, 07.08.2009

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung der G P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau des Bezirkes Rohrbach vom 20. Dezember 2007, Pol01-50-2007, betreffend Vorschreibung von Kosten nach § 30 Abs. 3 TSchG, mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz – TSchG,

§ 66 Abs. 4  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG.

 

 

 

I. Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem auf § 57 Abs. 2 AVG gestützten Mandatsbescheid vom 1. Oktober 2007 schrieb die Behörde erster Instanz der Berufungswerberin gemäß § 30 Abs. 3 TSchG Kosten für die Verwahrung von elf Katzen im Tierheim Linz von 18. Juni 2007 bis 16. August 2007 einschließlich der notwendigen veterinärmedizinischen Betreuung in der Höhe von insgesamt 3.031,-- Euro vor.

Dagegen erhob die Berufungswerberin Vorstellung.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 erließ die Behörde erster Instanz – einen inhaltsgleichen Bescheid, mit dem wiederum gemäß § 30 Abs. 3 TSchG Kosten in der Höhe von insgesamt 3.031,-- Euro vorgeschrieben wurden.

Begründend führt die Behörde erster Instanz allerdings aus, dass der Berufungswerberin die elf Katzen wegen grober tierschutzrechtlicher Vernachlässigung nach § 37 Abs. 2 TSchG abgenommen und zur Verwahrung an das Tierheim Linz übergeben hätten werden müssen. Aufgrund der Vorstellung sei von der Behörde erster Instanz hinsichtlich der notwendigen veterinärmedizinischen Betreuung der Tiere eine fachliche Stellungnahme des Amtstierarztes eingeholt worden. Im Hinblick auf die Verwahrungskosten werde auf einen diesbezüglichen Vertrag zwischen dem Oö. Tierschutzverein und dem Amt der Oö. Landesregierung verwiesen, welchem als angemessener Preis Pensionskosten für eine Katze von 3,-- Euro pro Tag zugrunde liege. Diese Ermittlungsergebnisse seien der Berufungswerberin in Wahrung des Parteiengehöres zur Kenntnis gebracht und diese eingeladen worden, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt. Die Rechtsfrage des Verfalles der Tiere sei nicht Gegenstand dieses Bescheides. Zu den Kosten sei auszuführen, dass sich diese aus der Rechnung des OÖ. Landestierschutzvereines vom 21. August 2007 ergäben und aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Rahmenregelung bzw. dem ergänzenden veterinärmedizinischen Gutachten insgesamt als angemessen und schlüssig anzusehen seien. Die Abnahme der Katzen nach § 37 Abs. 2 TSchG sei am 18. Juni 2007 erfolgt. Diese Maßnahme sei unangefochten geblieben und daher „rechtskräftig“. Die Tiere seien dann an den Oö. Tierschutzverein bzw. das Tierheim Linz zur Verwahrung übergeben worden. Die Unterbringung habe vom 18. Juni 2007 bis 16. August 2007 gedauert. Die erbrachten Leistungen seien in der Rechnung des Oö. Tierschutzvereines vom 21. August 2007 aufgelistet und im Detail begründet. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

1.2. Gegen diesen, der Berufungswerberin am 3. Jänner 2008 zugestellten Bescheid richtet sich die am 17. Jänner 2008 der Post zur Beförderung übergebene und am 18. Jänner 2008 bei der Behörde erster Instanz eingelangte – und damit rechtzeitige – Berufung.

Darin führt die Berufungswerberin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Verwahrungskosten samt der Kosten der veterinärmedizinischen Betreuung für elf Katzen in der Höhe von 3.031,-- Euro seien zu hoch und die Angemessenheit dieses Betrages könne nicht überprüft werden, zumal die Behörde erster Instanz lediglich auf den Vertrag zwischen dem Oberösterreichischen Tierschutzverein und dem Amt der Oö. Landesregierung verweise. Überdies sei bei der gleichzeitigen Verwahrung von elf Katzen entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung ein angemessener Abzug als „Mengenrabatt“ vorzunehmen. Im Übrigen wird der Eintritt des Verfalles der Tiere in Zweifel gezogen, da die Bezirksverwaltungsbehörde es unterlassen habe, von Amts wegen eine Überprüfung gemäß § 37 Abs. 3 TSchG durchzuführen, ob innerhalb von zwei Wochen (gemeint wohl: zwei Monaten) nach der Abnahme des Tieres die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen seien. Nur wenn dies nicht der Fall sei, sei das Tier als verfallen anzusehen.

2.1. Die mit 17. Jänner 2008 datierte Berufung, die am 18. Jänner 2008 bei der Behörde erster Instanz einlangte, wurde erst am 14. Mai 2009 im Wege des Amtes der Oö. Landesregierung dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 teilte der Unabhängige Verwaltungssenat der Berufungswerberin mit, dass vorläufig davon ausgegangen werde, dass keine Gründe vorgebracht worden seien, die gegen die Entscheidung der Behörde erster Instanz sprechen würden. Zugleich wurde die Berufungswerberin aufgefordert, sich dazu bis spätestens 10. Juni 2009 zu äußern.

Die Berufungswerberin hat es in der Folge jedoch unterlassen, im Rahmen des Parteiengehörs beim Unabhängigen Verwaltungssenat schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Berufungswerberin wurde am 30. Mai 2007 bei der Polizeiinspektion H angezeigt, da der Verdacht der groben Vernachlässigung der Betreuung von elf Katzen bestand. Beim Betreten der Wohnung durch die Polizei war „bestialischer“ Urin –und Kotgestank wahrzunehmen. Die Tiere liefen verängstigt umher, waren großteils hochgradig abgemagert und hatten ein stumpfes verwahrlostes Haarkleid. Außerdem hatten drei Katzen massive Gesichts –und Augenverletzungen. Für alle elf Tiere war etwas Trockenfutter und zwei halbe Schüsseln mit saurer Milch in der Küche am Boden aufgestellt. Es war kein Wasser für die Tiere zum Trinken vorhanden. Die Katzentoiletten im Bad waren ohne Einstreu, sodass die Tiere die ganze Wohnung „voll gekotet“ hatten. Auch Katzenurin war überall am Boden. Nach der Menge der Katzenfäkalien zu schließen, sind diese längere Zeit nicht weggeräumt worden. Dadurch wurde erhebliches Tierleid verursacht, sodass am 18. Juni 2007 die Abnahme der Tiere wegen Gefahr im Verzug durch die Tierrettung veranlasst wurde.

 

In der Folge wurden die Katzen dem Tierheim Linz übergeben. Zwischen dem Land Oberösterreich und dem Oö. Landestierschutzverein wurde ein Vertrag abgeschlossen, mit dem für die Verwahrung von Katzen ein Entgelt in der Höhe von 3,-- Euro pro Katze und Tag vereinbart wurden. Die elf Katzen der Berufungswerberin wurden von 18. Juni 2007 bis 16. August 2007 im Tierheim Linz untergebracht und medizinisch betreut, wodurch Kosten in der Höhe von 3.031,-- Euro anfielen.

 

2.5. Dieser im Übrigen auch von der Berufungswerberin nicht in Abrede gestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus der glaubwürdigen Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes Dr. F vom 22. Juni 2007 und aus der Urkunde des Vertrages, der am 29. Juni 2006 zwischen dem Land Oberösterreich und dem Oö. Landestierschutzverein abgeschlossen wurde.

 

II. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 35/2008, lauten wie folgt:

 

Geltungsbereich

 

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.

   (2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.

...

Begriffsbestimmungen

 

§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

   1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;

         ...

Verbot der Tierquälerei

 

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

   (2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

   ...

   13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

   ...

 

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

 

§ 30. (1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

   (2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.

   (3) Solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

   (4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.

   (5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.

   ...

Behörden

 

§ 33. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

   (2) Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat im Land erhoben werden.

Sofortiger Zwang

 

§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet,

   1. wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;

   2. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

   (2) Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

   ...

   (3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.“.

 

 

2.1. Vorweg ist zu bemerken, dass es sich bei Katzen um Wirbeltiere handelt und daher das Tierschutzgesetz uneingeschränkt zur Anwendung gelangt (§ 3 Abs. 2 TSchG).

 

2.2. Die Berufungswerberin wendet gegen den bekämpften Bescheid u.a. ein, dass es die Behörde erster Instanz unterlassen habe, von Amts wegen eine Überprüfung gemäß § 37 Abs. 3 TSchG durchzuführen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen seien. Nur wenn dies nicht der Fall sei, sei das Tier als verfallen anzusehen.

 

Damit übersieht die Berufungswerberin zunächst, dass der Verfall der Tiere – wie die Behörde erster Instanz zutreffend erkannt hat – nicht Gegenstand des gegenständlichen Kostenersatzverfahrens ist. Auch hätte sie die Abnahme bzw. Nichtausfolgung der Tiere mit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde (Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG) bekämpfen können, was sie jedoch nicht getan hat. Daher ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich davon auszugehen, dass dieser Verwaltungsakt in die subjektiv-öffentlichen Rechte der Berufungswerberin nicht rechtswidrig eingegriffen hat. Insoweit besteht eine Bindung der Behörde an die mangels Bekämpfung geltende Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahmen (vgl. zB VwGH 03.07.2001, 2000/05/0141). Im Verfahren zur Vorschreibung von Kosten nach § 30 Abs. 3 TSchG kann daher nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für diese Maßnahmen vorlagen bzw. ob diese Maßnahmen notwendig und zweckmäßig waren.

 

2.3. Soweit sich die Berufungswerberin gegen die Angemessenheit der vorgeschriebenen Kosten wendet, ist ihr hinsichtlich der Kosten für die medizinische Versorgung der Katzen die gutachterliche Stellungnahme des Amtstierarztes Dr. F vom 8. November 2007 entgegen zu halten. Darin verwies Dr. F auf § 15 TSchG, wonach Tiere, die Anzeichen einer Krankheit oder Verletzungen aufwiesen, unverzüglich versorgt werden müssten. Auch seien die Impfungen aufgrund des in einem Tierheim bestehenden, relativ hohen Infektionsdruckes aus fachlicher Sicht notwendig gewesen. Die in der Rechung angeführten Maßnahmen bzw. Behandlungen seien daher als gerechtfertigt zu betrachten.

 

Wenn die Berufungswerberin die Angemessenheit der in der Rechnung vom 21. August 2007 angeführten „Pensionskosten“ nicht näher substantiiert in Abrede stellt, ist sie auf § 30 Abs. 2 TSchG hinzuweisen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln. Ein solcher Vertrag wurde am 29. Juni 2006 zwischen dem Land Oberösterreich und dem Oö. Landestierschutzverein abgeschlossen. Der Tagessatz für die Unterbringung und Versorgung der Katzen von drei Euro pro Katze und Tag ergibt sich somit aus der besagten vertraglichen Vereinbarung vom 29. Juni 2006, die sich auf § 30 Abs. 2 TSchG gründet. Dieser Tagessatz bildet die Berechnungsgrundlage, aus der sich – im Zusammenhalt mit der Anzahl der Katzen und der Dauer der Unterbringung – die Höhe der Unterbringungskosten errechnet, die mit dem bekämpften Bescheid der Berufungswerberin (u.a.) vorgeschrieben worden waren.

 

Eine weitergehende behördliche Ermittlungs- und Begründungspflicht etwa hinsichtlich der Frage, aus welchen Komponenten sich dieser Tagessatz wiederum zusammensetzt, besteht angesichts des unsubstantiierten Vorbringens der Berufungswerberin und vor dem Hintergrund des § 30 Abs. 2 TSchG allerdings nicht. Dazu kommt, dass die Höhe des Tagessatzes nicht unplausibel zu sein scheint. 

 

Ein „Mengenrabatt“ für die elf Katzen, wie sie der Berufungswerberin vorschwebt, kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil ein solcher zwischen dem Land Oberösterreich und dem Oö. Landestierschutzverein nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 TSchG nicht vereinbart wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die Unterbringung und die medizinische Betreuung von elf Katzen pro Katze weniger Kosten verursachen sollte, als etwa die Betreuung von zehn Katzen. Mit anderen Worten: die Betreuungskosten steigen – entgegen der Ansicht der Berufungswerberin – linear an. Daher gelingt es der Berufungswerberin auch mit ihrer Forderung nach einem „Mengenrabatt“ nicht, Zweifel an der Angemessenheit des Tagessatzes zu wecken.

 

Da gegen die vorgenommene Kostenvorschreibung durch die Behörde erster Instanz weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken entstanden sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Johannes Fischer

Rechtssatz:

VwSen-710006/5/Fi/FS vom 7. August 2009

 

(B-VG Art. 129a Abs. 1 Z 2, TSchG § 30 Abs. 3):

 

„Die Berufungswerberin hätte die Abnahme bzw. Nichtausfolgung der Tiere mit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde (Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG) bekämpfen können, was sie jedoch nicht getan hat. Daher ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich davon auszugehen, dass dieser Verwaltungsakt in die subjektiv-öffentlichen Rechte der Berufungswerberin nicht rechtswidrig eingegriffen hat. Insoweit besteht eine Bindung der Behörde an die mangels Bekämpfung geltende Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahmen (vgl. zB VwGH 03.07.2001, 2000/05/0141). Im Verfahren zur Vorschreibung von Kosten nach § 30 Abs. 3 TSchG kann daher nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für diese Maßnahmen vorlagen bzw. ob diese Maßnahmen notwendig und zweckmäßig waren.“

 

 

 

 

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