Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590219/6/Ste VwSen-590220/6/Ste VwSen-590221/6/Ste

Linz, 04.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 12. Kammer (Vorsitzender: Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer, Berichter: Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner, Beisitzer: Mag. Dr. Bernhard Pree) über die Berufungen der P I und des K I (protokolliert beim Unabhängigen Verwaltungssenat unter VwSen-590219), der A I und des J I (protokolliert beim Unabhängigen Verwaltungssenat unter VwSen-590220) und der R P und des F P (protokolliert beim Unabhängigen Verwaltungssenat unter VwSen-590221), vertreten durch Dr. H L, LL.M., Rechtsanwalt, in L,  gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 6. Mai 2009, GZ AgrarB56-091/144/13-2009, wegen der Nichterteilung einer Auskunft nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und In­for­mationsweiterverwendungsgesetz – nach Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Verhandlung – zu Recht erkannt:

         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Behörde erster Instanz wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 6. Mai 2009, GZ AgrarB56-091/144/13-2009, wurde der Antrag der nunmehrigen Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) auf Erteilung einer Auskunft darüber, welche „Förderungsmittel“ einer konkreten juristischen Person aufgrund der Hochwasserkatastrophe im Jahr 2002 zur Verfügung gestellt wurden und in welcher Höhe Unterstützung geleistet wurde, abgewiesen und die begehrte Auskunft nicht erteilt.

Begründet wurde dies – nach Darstellung des vorausgehenden Verfahrens – im Wesentlichen damit, dass dieser Auskunft über die Höhe konkreter Förderungsmaßnahmen Regelungen der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzgesetzes 2000 entgegenstünden.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der den Bw im Wege ihrer Rechtsvertretung am 13. Mai 2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 27. März 2009 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung, die mit Schreiben vom 8. Juni 2009 noch ergänzt wurde.

Darin wird – nach eingehender Darlegung der Rechtsansicht der Bw – in erster Linie der Antrag gestellt, den Bescheid – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – als rechtswidrig aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die begehrte Auskunft erteilt werde.

Zur Begründung bringen die Bw im Kern vor, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, weil dem keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden.

Darüber hinaus werden inhaltliche und formelle Mängel des Verfahrens erster Instanz und des auf dessen Basis erlassenen Bescheids erster Instanz gerügt.

2.1. Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

2.2. Da sich die Berufung gegen einen Bescheid der Landesregierung richtet, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eine Kammer berufen, die aus drei Mitgliedern besteht (§ 67a Z. 1 AVG).

Die sachliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 6 Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z. 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz.

2.3. Die Berufung ist – wie bereits unter Punkt 1.2. dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. August 2009.

2.5. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 ersuchten die nunmehrigen Bw das „Land Oberösterreich“ um „Information, welche Fördermittel der P B GmbH zur Verfügung gestellt wurden und in welcher Höhe Unterstützung geleistet wurde.“ In weiterer Folge ersuchten die Bw dann mit Schreiben vom 15. April 2009 „gemäß § 5 Oö. Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz um einen schriftlichen Bescheid, soweit […] die verlangte Auskunft weiterhin“ verweigert werden werde.

Von der Behörde erster Instanz wurde diese Auskunft aus den schon oben dargestellten Gründen nicht erteilt.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt, der im Übrigen auch von den Bw nicht bestritten wird, ergibt sich aufgrund der am 4. August 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der von den Bw weder (ergänzende) Beweisanträge gestellt, noch neue – für die Interessenabwägung wesentliche – Aspekte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgebracht wurden.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2006, haben ua. die Organe des Landes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs jedermann Auskunft zu erteilen. Nach § 3 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz ist die Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinn auch bereits Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG). Gemäß § 3 Abs. 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz kann die Auskunft verweigert werden, wenn diese (a) offenbar mutwillig verlangt wird, (b) die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigen oder (c) dem Auskunftswerber die gewünschte Information anders unmittelbar zugänglich sind.

Nach § 5 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz hat die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung der Auskunft mit Bescheid auszusprechen und die dafür maßgeblichen Gründe anzugeben.

3.2. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht. Nichts anderes gilt für die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz; auch diese kann sich somit aus verschiedenen Bestimmungen ergeben (vgl. VwGH vom 27. Juni 2007, 2007/04/0105, mwN).

Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Bw, dass es sich bei den Förderungsdaten nicht um personenbezogene Daten iSd. DSG 2000 handelt, weil es sich dabei eindeutig um Angaben über Betroffene handelt, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist (vgl. § 4 Z 1 DSG 2000). Die Bw stellen auch selbst gerade mit dem Auskunftsersuchen den Zusammenhang zwischen ausbezahlter Förderung und der geförderten Person her.

Wie die Behörde erster Instanz im Ergebnis richtig erkannt hat, steht der Erteilung der beantragten Auskunft im konkreten Fall jedenfalls bereits § 8 Abs. 1 DSG 2000 entgegen. Demnach verstößt die Verwendung (worunter – als Übermittlung – auch die Weitergabe von Daten an andere Empfänger fällt; vgl. § 4 Z 8 iVm. Z 12 DSG 2000) von nicht-sensiblen Daten nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn ua. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern (§ 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000). Diese Regelung wird im § 8 Abs. 3 DSG 2000 näher ausgeführt, wo beispielsweise Fälle aufgezählt sind, in denen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen iSd. Abs. 1 Z. 4 nicht verletzt sind. Keiner der dort aufgezählten Verwendungsarten kommt im vorliegenden Fall zur Anwendung.

Ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungen oder Verpflichtungen zur Auskunftserteilung (§ 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) über die angefragten Daten zu Förderungen wurden auch in der Berufung nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen.

Dass § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 DSG 2000 nicht einschlägig ist, ist offensichtlich, wurde auch von den Bw nicht behauptet und braucht daher im Detail nicht begründet werden.

Die Bw konnten im gesamten Verfahren keine die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Förderungsempfängers überwiegenden berechtigten Interessen iSd. § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 nachweisen, die die gewünschte der Auskunft gerechtfertigt hätten. Abgesehen davon besteht nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats weder ein rechtlicher noch ein faktischer Zusammenhang zwischen den laufenden gewerberechtlichen und sonstigen (möglichen) Verfahren bei Gerichten und Verwaltungsbehörden und der Höhe der der P GmbH ausbezahlten Förderungen.

Allgemeine potenzielle (zivilrechtliche) – durch die Bw im Übrigen auch nicht näher konkretisierte – Ansprüche zwischen Privatpersonen oder gar nur „Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte“ können – jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden – nicht die grundsätzliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Geheimhaltung überwiegen (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 23. Oktober 2000, 98/17/0359, Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG – Datenschautzrecht, 2. Aufl., Anm. 9 zu § 8 DSG 2000). Die Interessenabwägung gebietet in diesem Fall eine restriktive Interpretation, sodass sich auch insofern eine erweiternde Auslegung verbietet.

Die im Übrigen von den Bw vorgebrachten Notwendigkeiten beziehen sich ausschließlich auf ihre Stellung als Nachbarn im (noch laufenden) gewerberechtlichen Verfahren. Nicht nachvollziehbar sind auch die von den Bw aus ihrer Mithilfe zur Schadensbeseitigung gezogenen Schlüsse, weil auch hier offensichtlich kein Zusammenhang mit den Förderungen besteht.

Die Bw verkennen auch das – schon bundesverfassungsrechtlich klar vorgegebene und auch die Vollziehung bindende – Verhältnis zwischen Auskunftspflicht einerseits und Amtsverschiegenheit andererseits. Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG stellt die Auskunftspflicht ausdrücklich unter den Vorbehalt „soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht“.

3.3. Darüber hinaus könnte die Verweigerung der Auskunft im konkreten Fall auch darauf gestützt werden, dass die sich unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 B-VG ergebende Interessenabwägung („im überwiegenden Interesse der Partei“) zum gleichen Ergebnis führen würde, weil die Bw tatsächlich überhaupt keine rechtlich zu berücksichtigenden Interessen vorgebracht haben und solche auch nicht hervorgekommen sind. Beim vorliegenden Ergebnis braucht dies allerdings nicht weiter ausgeführt zu werden.

Auch besteht – entgegen der Ansicht der Bw – ein Recht auf Auskunft nicht schon dann, wenn die die Auskunft begehrende Person in einem anderen Verfahren möglicherweise Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihren Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der begehrten Informationen erleichtert oder erfordert (vgl. ähnlich zu dem die gleichen Bw betreffenden Fall der Akteneinsicht VwGH vom 27. Mai 2009, 2009/04/0104 bis 0106).

Die gesetzlich notwendige Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall daher zur Verweigerung der Auskunft.

3.4. Die von den Bw in der Berufung im Übrigen vorgebrachten Bedenken werden – soweit sie überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilt. Insbesondere ist auch der weitwendige Hinweis auf die „Verordnung (EG) Nr. 259/2008“, die „EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung“ und anderer „EU-Vorgaben“ nicht geeignet eine andere Entscheidung in der Sache herbeizuführen.

3.5. Da sich die Bw damit im Ergebnis nicht auf überwiegende berechtigte Interessen berufen können, ist die Berufung der Bw unbegründet und war daher abzuweisen (vgl. dazu auch Duschanek in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 69 zu § 1 DSG mwN).

4. Im Verfahren sind Bundesstempelgebühren in der Höhe von 45,60 Euro (Eingabegebühr 13,20 Euro, Beilagengebühr: 32,40 Euro) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind Berufungen im Anwendungsbereich des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetzes gebührenpflichtig, weil von der zum Teil bestehenden Gebührenbefreiung (vgl. § 21 des Gesetzes) nicht mit umfasst.

In der vorliegenden Rechtssache haben sich die Berufungswerberinnen und -werber zu einer Rechtsgemeinschaft (gemeinschaftlicher Rechtsgrund) zusammengeschlossen. Daher ist gemäß § 7 des Gebührengesetzes 1957 die Gebühr nur im einfachen Betrag zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebührenschuld trifft daher nach § 13 Abs. 2 Gebührengesetz 1957 die Berufungswerberinnen und -werber zur ungeteilten Hand. In diesem Fall besteht ein Auswahlermessen der Behörde zu bestimmen, welchen der Gesamtschuldner sie zur Entrichtung der Gebührenschuld heranzieht. Im vorliegenden Fall wird der vom Rechtsvertreter erstgenannte Rechtsmittelwerber, K I, als Gebührenschuldner herangezogen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johannes Fischer

 

 

(Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz, DSG 2000, § 8 Abs. 1):

 

Die Auskunftspflicht ist durch das DSG 2000 potenziell eingeschränkt; Interessenabwägung bei Auskünften über Förderungen.

 

Allgemeine potenzielle Ansprüche zwischen Privatpersonen können – jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden – nicht die grundsätzliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Geheimhaltung überwiegen.

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 13.10.2009, Zl.: 2009/17/0198-3

 

 

 

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