Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400816/28/Ste/Wb

Linz, 06.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Be­schwerde des M K, vertreten durch Dr. A N, Rechtsanwalt, in W, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

I.                  Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft in der Zeit vom 3. Mai 2006 bis 2. Juni 2006 wird für rechtswidrig erklärt.

II.              Der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) hat dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von 623 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§ 82 Abs. 1 und § 83 Abs. 1, 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009) iVm. den §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Juli 2009, 2008/21/0250, den Bescheid des Oö. Verwaltungssenats vom 11. Juli 2006, VwSen-400816/5, mit dem über die Beschwerde wegen Anhaltung in Schubhaft vom 3. Mai 2006 bis 2. Juni 2006 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof an, dass die Erlassung eines aufhebenden Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Mai 2006, die Zulassung des vom Beschwerdeführer beantragten Verfahrens im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 bewirkt hätte. Das bedeutet aber, dass die Schubhaft nicht mehr auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 FPG (hier Z 4) gestützt werden hätte dürfen.

2.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach § 83 Abs 4 FPG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer ist Fremder, wurde in Oberösterreich festgenommen und wurde von 7. März 2006 bis 2. Juni 2006 in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde war rechtzeitig, auch sonst zulässig und umfasste die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung vom 3. Mai 2006 bis zum 2. Juni 2006.

2.2. Auf der Basis der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, auf deren Begründung im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, war daher der Beschwerde stattzugeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in der Zeit vom 3. Mai 2006 bis 2. Juni 2006 für rechtwidrig zu erklären.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer als der obsiegenden Partei (vgl. § 79a Abs. 2 AVG) gemäß den § 79a Abs. 5 AVG iVm. § 1 Z 1 der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 (BGBl. II Nr. 456/2008) antragsgemäß der notwendige Schriftsatzaufwand in Höhe von 610 Euro zuzüglich der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Eingabegebühr (§ 79a Abs. 4 Z 1 AVG) von 13 Euro für die Beschwerde, insgesamt daher 623 Euro, zuzusprechen.

4. Da der Antrag auf Kostenersatz vom Beschwerdeführer nur in Höhe von 610,00 Euro geltend gemacht wurde, war ein darüber hinausgehender Kostenersatz im Sinne der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456/2008) nicht zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

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