Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163956/12/Kei/Ps

Linz, 18.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des A W, vertreten durch den Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Februar 2009, Zl. VerkR96-22296-2008-Pi, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 50 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Peterskirchen, A 8 bei km 52.122, Autobahn, Fahrtrichtung Suben

Tatzeit: 03.01.2008, 20.40 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 2 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von          Falls diese uneinbringlich ist,              Gemäß

                                Ersatzfreiheitsstrafe von

220,00                     64 Stunden                                      § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

22,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 242,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. März 2009, Zl. VerkR96-22296-2008-Pi, Einsicht genommen und am 19. Mai 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen BI K K und GI H L einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Zeuge BI K K führte in der Verhandlung u.a. aus:

Im gegenständlichen Dienstfahrzeug sind zwei Batterien vorhanden gewesen. Eine Batterie primär zur Stromversorgung des Fahrzeuges und eine zweite Batterie zur Stromversorgung des Laser-Messgerätes und des Early-Warners. Beide Batterien wurden durch die Lichtmaschine des Dienstfahrzeuges gespeist. Zum Zeitpunkt der Laser-Geschwindigkeitsmessung ist der Motor gelaufen.

 

Dazu ist festzustellen, dass entsprechend den Verwendungsbestimmungen in Punkt 2.1 durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen darauf hingewiesen wird, dass die Batterie, die für die Speisung des Laser-Messgerätes verwendet wird, nur dann verwendet werden darf, wenn sie entweder extern ist oder wenn der Motor während der Messung abgeschaltet ist und auch an dieser Batterie keine anderen Geräte wie z.B. Funkgeräte betrieben werden. Aufgrund der Ausführungen des Zeugen BI K K ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Batterie, mit der die Laser-Messpistole versorgt wurde, durch den laufenden Motor möglicherweise in unzulässiger Weise beeinflusst worden ist und es ist deshalb das Vorliegen einer korrekten Messung nicht gesichert.

 

Zur Tatzeit:

Der dem Bw vorgeworfenen Tattag – der 3. Jänner 2008 – wurde dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist tauglich vorgeworfen (siehe diesbezüglich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Februar 2008). Es ist aber nicht gesichert, dass die Uhrzeit der dem Bw vorgeworfenen Tat tatsächlich 20.40 Uhr gewesen ist. Bei dieser Beurteilung wurde auch berücksichtigt, dass dem durch den Zeugen BI K K in der Verhandlung vorgelegten Laser-Einsatzverzeichnis und Messprotokoll 2008 als Uhrzeit der Tat eine Zeit zwischen 21.36 Uhr und 21.40 Uhr zu entnehmen ist.

Vor dem angeführten Hintergrund ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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