Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251681/2/Lg/Hue/Ba

Linz, 20.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des W F, D, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K W, S, U S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 5. Dezember 2007, Zl. SV96-18-2007, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG)  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 44a, 45 Abs.1, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 48 Stunden verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. 'F-E, P und I GmbH' mit Sitz in D, B, zu verantworten, dass der slowakische Staatsbürger P N, geb., am 18.9.2006 (von 10:00 bis 13:30 Uhr) sowie am 19. September 2006 (von 11:00 bis 14:00 Uhr) für die Fa. F als bei einer Arbeitskräfteüberlassungsfirma in H, D, angestellter Arbeitnehmer auf der Baustelle in A, H, mit Reinigungsarbeiten und vorbereitenden Arbeiten für die Fliesenverlegung beschäftigt wurde, ohne dass für diesen Ausländer eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde.

 

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.12 iVm. § 28 Abs.1 Z 5 lit.b), Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF. (AuslBG) iVm. § 9 VStG begangen..."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung.

 

3. Wie aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erkennbar (vgl. die Erwähnung der EU-Entsendebestätigung im Text sowie die zitierten Rechtsgrundlagen) richtet sich der Vorwurf auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 28 Abs.1 Z 5 lit.b AuslBG. Das angefochtene Straferkenntnis zitiert zwar in der Begründung den Wortlaut dieser Bestimmung, formuliert aber den Spruch falsch. Es fehlt (zumindest) die Nennung der Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen eines entsandten Ausländers entgegen § 18 Abs.12 AuslBG. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genügt daher offensichtlich den Anforderungen des § 44a VStG nicht. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Tatvorwurf durch die Einmengung des Begriffs der Überlassung weiter verunklart wird, ist doch die Entsendung (auf die sich § 28 Abs.1 Z 5 lit.b iVm § 18 Abs.12 AuslBG bezieht) von der Arbeitskräfteüberlassung zu unterscheiden (vgl. Sacherer-Schwarz, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, 2006, 274; Deutsch-Neurath-Nowotny-Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, Loseblatt, Lfg. März 2006, 354; Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, 9. Auflage, 2006, RZ 60).

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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