Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281139/12/Kl/Pe

Linz, 19.08.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn DI Dr. W F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.11.2008, Gz: 0011818/2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.2.2009, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 100 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.11.2008, Gz: 0011818/2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 10 Abs.1 Z4 und 5 Abs.3 Z3 BauKG verhängt, weil er am 14.11.2007 als Baustellenkoordinator beim Bauvorhaben: „Kläranlage, F, A d F (Zubau Betriebsgebäude)“ folgende Bestimmung des BauKG nicht eingehalten hat:

§ 5 Abs.3 Z3:

Der Baustellenkoordinator hat den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen.

Am 14.11.2007 wurde beim Zubau des Betriebsgebäudes bereits die ca. 25° geneigte Dachkonstruktion von Arbeitnehmern der Firma G-H aufgebaut. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan enthielt hinsichtlich dieser Arbeiten keine kollektiven Schutzmaßnahmen. Das ursprünglich geplante Flachdach wurde im Zuge der Bauausführung abgeändert und ein Walmdach geplant. Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wurde diese Änderung nicht angepasst.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde dargelegt, dass Herr DI K F vom Büro des Bw als Baustellenkoordinator bestellt und auch in der bürointernen Liste als Planungs- und Baustellenkoordinator verzeichnet ist. Er erfülle die Funktion als Baustellenkoordinator für dieses Bauvorhaben. Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) für das gegenständliche Vorhaben vom April 2007 waren unter dem Titel „Gemeinsam genutzte Arbeitsmittel“ Konsolgerüste mit einem Abstand bei Fanggerüst mit maximal 1,5 m mit zwei Verankerungen je Konsole festgelegt und die Firma L + G als ausführendes Bauunternehmen veranlasst, diese Konsolgerüste allen Arbeitgebern zur Verfügung zu stellen. Die Dachform wurde im SiGe-Plan nicht beschrieben, da sie noch nicht feststand, die Form der kollektiven Schutzmaßnahmen war aber bei beiden Dacharten (Flach- oder Walmdach) die gleiche (Konsolgerüst). Der Baustellenkoordinator DI F hat anlässlich der Begehung am 7.11.2007 vor Ausführung der Dacharbeiten noch einmal die Vertreter der Firma L + G auf die Ausführung kollektiver Schutzmaßnahmen für die Dacharbeiten in Form des im SiGe-Plan dargestellten und beschriebenen Konsolgerüstes nachweislich hingewiesen und die Umsetzung des SiGe-Planes verlangt. Die Firma L + G kam diesem Verlangen bis 14.11.2007, dem Zeitpunkt des Besuchs des Arbeitsinspektors, nicht nach. Der Baustellenkoordinator DI F hat seine gesetzlichen Verpflichtungen wahrgenommen. Am 14.11.2007 nachmittags wurde die fehlende kollektive Absturzsicherung nachweislich gegenüber Vertretern der ausführenden Firma bemängelt (Protokoll vom 14.11.2007). Aufgrund der Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Baubetriebs und der äußerst beengten Platzverhältnisse wurden nur für die Dacharbeiten dieses speziellen Bauteiles „Zubau Betriebsgebäude“ individuelle Schutzmaßnahmen festgelegt.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.2.2009, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen AI DI A H und DI K F geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass am 14.11.2007 vormittags bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat L, DI A H, auf der Baustelle Kläranlage F, A d F, Zubau Betriebsgebäude, die ca. 25° geneigte Dachkonstruktion von Arbeitnehmern der Firma G-H aufgebaut wurde, wobei für diese Arbeiten der SiGe-Plan keine kollektiven Schutzmaßnahmen enthalten hat. Grundsätzlich war ein Flachdach bzw. Pultdach geplant bzw. stand die Dachform noch nicht fest und enthielt der SiGe-Plan vom April 2007 unter dem Titel „Gemeinsam genutzte Arbeitsmittel“ das Konsolgerüst, wobei als Maßnahme ein Abstand bei Fanggerüst maximal 1,5 m, zwei Verankerungen je Konsole in Stahlbetondecken angeordnet ist. Zu veranlassen war dies von der Firma L + G und allen Arbeitgebern zur Verfügung  zu stellen. Als Regelwerk wurde auf „BauV Abschnitt 7; Baumappe C10; AUVA M262“ verwiesen. Einen Verweis auf Bestimmungen hinsichtlich der Arbeiten auf Dächern, BauV Abschnitt 11, enthält der SiGe-Plan nicht. Die Baumappe C10 ist die ältere Version der nunmehr neuen Mappe D14, wobei diese eine Baumappe der WKO und AUVA ist, welche sämtliche Sicherungsmöglichkeiten für Dacharbeiten enthält und eine allgemeine Darstellung und Kurzfassung der BauV zu Dacharbeiten gibt. Eine Konkretisierung für die konkrete Baustelle enthält diese nicht.

Das Dach des Zubaus des Betriebsgebäudes dieser Baustelle war zunächst als Flach- bzw. Pultdach geplant und wurde erst im Zuge der Ausführung im November 2007 als Satteldach mit einer Dachneigung von ca. 25° ausgeführt. Eine Änderung des SiGe-Plans gab es nicht, sodass auch am 14.11.2007 noch die Fassung vom April 2007 in Geltung stand. Das darin genannte Konsolgerüst ist im Regelfall als Fanggerüst ausgebildet, wobei der Abstand bei Fanggerüst maximal 1,5 m bedeutet, dass das Konsolgerüst, das sich unterhalb der Absturzkante befindet, 1,5 m über die Dachkante hinausreichen muss. Beim Dachfanggerüst muss hingegen die mindestens 1 m hohe Außenwand im rechten Winkel zur Dachneigung mindestens 60 cm über das Dach hinausgehen, das heißt einen Abstand von mindestens 60 cm von der Dachfläche haben muss. Die Traufenhöhe betrug ca. 5 m.

Bei der Begehung vom 7.11.2007 wurde laut Begehungsprotokoll bei der Herstellung des Daches auf „eine entsprechende Absturzsicherung“ hingewiesen. Nähere Ausführungen enthält das Protokoll nicht. Erst nach der Kontrolle am Nachmittag des 14.11.2007 wurden von DI F individuelle Sicherungsmaßnahmen vereinbart und der SiGe-Plan geändert und mit 20.11.2007 dem Auftraggeber übermittelt.

 

Vom Bauherrn wurde dem Büro DI Dr. W F H C E (F) in L, der Auftrag zu Leistungen nach BauKG erteilt, wobei die Planungs- und Baustellenkoordination von verschiedenen Mitarbeitern nach der im Büro geführten Liste übernommen wurden. In der vorgelegten „Auftragsliste Bauleitung“ vom 26.3.2008 ist das Bauvorhaben R F, ARA F, OL + Bltg., Aufttrag BauKG vom 30.3.2007 eingetragen und mit Unterschrift des DI Bl und DI F unterzeichnet. Die Planungs- und Baustellenkoordination geht daraus nicht hervor, sie wurde aber tatsächlich den genannten Personen übertragen. Aus dem SiGe-Plan, welcher von DI B und DI F verfasst wurde, geht als Planungs- und Baustellenkoordinator jeweils das Büro F unter Nennung des DI B für die Aufgabe des Planungskoordinators und des DI F für die Aufgabe des Baustellenkoordinators hervor. Auch in den jeweiligen Vorankündigungen von Bauarbeiten an das Arbeitsinspektorat L, wobei auch diese Vorankündigungen vom Bw dem Arbeitsinspektorat mit Anschreiben übermittelt wurden, geht als Projektleiter das Büro Dr. F unter Nennung des DI F, als Planungskoordinator das Büro F unter Nennung von DI B und als Baustellenkoordinator das Büro F unter Nennung von DI F hervor. Es wurden daher die Aufgaben der Baukoordination vom Bw übernommen und im Rahmen seines Zivilingenieurbüros an Mitarbeiter weitergegeben.

 

Zum Kontrollzeitpunkt war kein Dachfanggerüst auf dieser Baustelle vorhanden. Eine kollektive technische Sicherheitsmaßnahme wäre möglich gewesen.

 

Der Bw hat die Erstellung des SiGe-Plans beauftragt, den SiGe-Plan studiert, die Mitarbeiter veranlasst, über Baustellenbegehungen Protokolle anzufertigen, selber die Protokolle studiert, um allfällige Maßnahmen treffen zu können, hat gelegentlich Baustellen besucht und auf eventuelle Mängel geachtet, welche aus den vorliegenden Protokollen nicht ersichtlich sind und auch allenfalls den Baustellenkoordinator darauf hingewiesen, wo er vermehrt seine Schwerpunkte hinlegen sollte. Der Bw hat den konkreten SiGe-Plan kurz durchgeschaut und auch unterfertigt.

 

4.2. Diese Feststellungen ergeben sich einwandfrei aus den vorgelegten Unterlagen, wie dem SiGe-Plan, den Vorankündigungen an das Arbeitsinspektorat und aus dem Begehungsprotokoll vom 7.11.2007 bzw. der vorgelegten Auftragsliste sowie auch aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen und des Bw. Insbesondere geht einhellig hervor, dass das Ziviltechnikerbüro des Bw mit den Aufgaben des BauKG betraut worden ist, dieser aber seinerseits seine Mitarbeiter mit der konkreten Durchführung beauftragt hat. Sowohl aus dem vorgelegten SiGe-Plan als auch aus den Ausführungen des betrauten DI F ist aber ersichtlich, dass ein Dachfanggerüst bzw. Dachschutzblenden zum Tatzeitpunkt nicht ausdrücklich angeordnet waren und daher hinsichtlich der Abänderung der Ausführung der Dachkonstruktion keine Anpassung des SiGe-Plans vorgenommen wurden. Es war auch erwiesenermaßen kein Dachfanggerüst an Ort und Stelle. Es hat aber das Verfahren gezeigt, dass entgegen den Ausführungen des Bw kollektive technische Schutzmaßnahmen möglich gewesen wären. Auch hat die Zeugeneinvernahme des Herrn DI F gezeigt, dass die Notwendigkeit eines Dachfanggerüstes aus dem SiGe-Plan nicht hervorgeht.

Die einvernommenen Zeugen machten einen glaubwürdigen Eindruck und besteht kein Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen. Es konnten daher ihre Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Im Übrigen decken sich die Angaben aber auch mit den Ausführungen des Bw in der mündlichen Verhandlung.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.3 Z3 Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 idF BGBl. I Nr. 42/2007 hat der Baustellenkoordinator den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z4 BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist erwiesen, dass der Bw als Baukoordinator für das genannte Bauvorhaben bestellt ist und Änderungen in der Dachkonstruktion im ursprünglich erstellten SiGe-Plan vom April 2007 nicht vermerkt und angepasst wurden und daher auch entsprechende Sicherungsmaßnahmen nicht angepasst und ergänzt wurden. Erst aufgrund der Kontrolle am 14.11.2007 wurde der SiGe-Plan entsprechend geändert. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Dies hat er verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

Das Beweisverfahren hat einwandfrei ergeben, dass das im SiGe-Plan ausgeführte Konsolgerüst als Fanggerüst nicht den Anforderungen für die durchzuführenden Dacharbeiten (25° Dachneigung, 5 m Absturzhöhe) genügt. Gemäß § 87 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung müssen nämlich bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3, 00 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (§ 88 BauV). Dachschutzblenden müssen eine Bauhöhe von mindestens 80 cm haben und so angebracht sein, dass ihr oberer Rand, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm von der Dachfläche hat (§ 88 Abs.1 BauV). Dachfanggerüste müssen mit einer mindestens 1 m hohen tragfähigen Schutzwand ausgerüstet sein, deren oberer Rand, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm von der Dachfläche haben muss. Der Belag des Dachfanggerüstes darf bei Arbeiten im Bereich des Dachsaums nicht mehr als 1,50 m unterhalb des Dachsaums liegen (§ 88 Abs.3 BauV). Darüber hinaus müssen gemäß § 88 Abs.4 BauV sowohl Dachschutzblenden als auch Dachfanggerüste die zu sichernden Arbeitsplätze seitlich um mindestens 2,00 m überragen. Diese Eigenschaften weist ein Konsolgerüst auch als Fanggerüst nicht auf. Entsprechend wurde auch im SiGe-Plan nicht auf die Bestimmungen des 11. Abschnitts der BauV hingewiesen.

 

Zu seiner Stellung als Baukoordinator hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Beauftragung durch den Bauherrn an den Bw erfolgte und der Bw unter Anführung seines Büros „F“ sowohl am SiGe-Plan als auch gegenüber dem Arbeitsinspektorat bei der Meldung der Vorankündigung der Baustelle auftrat. Da es sich bei dem Büro F Dr. F nicht um eine juristische Person oder Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit handelt (§ 3 Abs.2 BauKG) ist der Bw als natürliche Person bestellt, wobei Mitarbeiter seines Büros für ihn unter seiner Verantwortlichkeit tätig werden. Die Benennung einer oder mehrerer natürlicher Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben gemäß § 3 Abs.2 Satz 2 BauKG entfällt daher. Demgemäß hat auch das Beweisverfahren gezeigt, dass die Beauftragung vom Bauherrn schriftlich nur an den Bw erfolgte, eine schriftliche Vereinbarung bzw. überhaupt eine Vereinbarung mit dem genannten DI F bestand nicht.

Wenn hingegen der Bw vermeint, als Projektleiter die Aufgaben des Planungs- bzw. Baustellenkoordinators jeweils an seine Mitarbeiter weitergegeben zu haben und diese dies auch in der vorgelegten Liste mit Unterschrift bestätigt hätten, so ist auszuführen, dass aus der vorgelegten Liste eine ausdrückliche Bestellung als Baustellenkoordinator bzw. hinsichtlich DI B als Planungskoordinator, nicht hervorgeht und auch eine nachweisliche Zustimmung zu dieser Bestellung nicht aus dieser Liste hervorgeht. Gemäß § 3 Abs.6 BauKG hat aber die Bestellung schriftlich zu erfolgen und ist sie nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat. Darüber hinaus ist Projektleiter eine vom Bauherrn mit der Planung, der Bauausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragte Person (§ 2 Abs.2 BauKG). Eine solche Beauftragung bzw. Bestellung wurde im Verfahren nicht nachgewiesen. Auch bedarf es einer gesonderten Übertragung der Pflichten des Bauherrn nach dem BauKG an den Projektleiter mit dessen Zustimmung (§ 9 Abs.1 BauKG). Erst dann ist der Projektleiter berechtigt, einen Planungs- bzw. Baustellenkoordinator (anstelle des Bauherrn) zu bestellen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit ist aber bei Bestellung von Betriebsangehörigen des Projektleiters zu Planungs- oder Baustellenkoordinatoren nichts gewonnen, weil gemäß § 9 Abs.4 BauKG bei Bestellung von Betriebsangehörigen des Projektleiters zu Koordinatoren, der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs.2 und § 5 des BauKG verantwortlich bleibt.

Es ist daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bw auszugehen.

 

5.2. Der Bw hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingehalten werden. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass der Unternehmer nicht alle Angelegenheiten persönlich wahrnimmt, sondern die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle beschränkt. Er ist aber nur dann persönlich von der verwaltungsstraf­rechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der obliegende Entlastungsnachweis wird aber nicht schon dadurch erbracht, dass der Bw die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen hat, es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass er auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden hat. Die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. Insbesondere wäre die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung zu überprüfen.

Wenn daher der Bw ausführt, dass er sich den SiGe-Plan angesehen hat und ihn unterfertigt hat, gelegentlich auf die Baustelle kommt und bei Mängeln nachfragt, aber angewiesen hat, dass über Baustellenbegehungen Protokolle geführt werden, er sich gelegentlich die Protokolle ansieht, so reicht dies zu einer Entlastung bzw. zu einer Befreiung vom Verschulden nicht aus. Vielmehr hätte er durch ein geeignetes Vorbringen darlegen müssen und auch durch Beweise belegen müssen, dass er die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und auch die Einhaltung der Anweisungen an die Mitarbeiter konkret kontrolliert, sodass die Einhaltung des BauKG gewährleistet wird. Dass aber der von ihm beauftragte Mitarbeiter konkret hinsichtlich der Anpassung des SiGe-Plans kontrolliert wurde bzw. an der Baustelle kontrolliert wurde, ob Änderungen, die eine Anpassung bewirken, vorgenommen wurden, wurde nicht behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr hat das Beweisverfahren gezeigt, dass im SiGe-Plan unabhängig von der Ausführung des Daches ein Konsolgerüst bzw. Fanggerüst vorgegeben war, dass auf die Dacharbeiten aber im Speziellen nicht eingegangen wurde und auch bei Änderung der Dachkonstruktion eine Ergänzung bzw. Änderung des SiGe-Planes nicht in Betracht gezogen wurde. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem Besprechungsprotokoll vom 7.11.2007, also vor der Tatbegehung, wonach zu diesem Zeitpunkt bereits die Abänderung auf ein Walm- bzw. Satteldach bekannt war, allerdings weder mündlich noch in schriftlicher Ausführung im SiGe-Plan eine Anpassung durchgeführt wurde. Der Bw hat diesbezüglich überhaupt keine konkreten Kenntnisse und ist daher seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen.

Es war daher vom Verschulden des Bw, nämlich zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat strafmildernd die Unbescholtenheit des Bw gewertet und straferschwerende Umstände nicht festgestellt. Die persönlichen Verhältnisse wurden mangels Angaben des Bw geschätzt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten. Auch im Berufungsverfahren hat der Bw keine geänderten Umstände vorgebracht. Es kann daher vom Oö. Verwaltungssenat nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr ist die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen und in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Bw nicht überhöht. Sie ist dagegen tat- und schuldangemessen und erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Es konnte daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden.

Eine erhebliches Überwiegen von Milderungsgründen konnte hingegen nicht festgestellt werden, sodass von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG nicht Gebrauch zu machen war. Auch ist ein geringfügiges Verschulden nicht festzustellen, weil das Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Schon mangels dieser Voraussetzung konnte daher mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht vorgegangen werden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 100 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Bestellung des Baukoordinators, Anpassung des SiGe-Plans, kollektive Sicherungsmaßnahmen

 

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