Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720214/2/Gf/Mu/Se

Linz, 14.07.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des V D, vertreten durch RA Dr. D E,  gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Eferding vom  21. Mai 2008, Zl. Sich40-1264-124-1994-H-Ra, wegen der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als es im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle "unbefristetes" nunmehr "auf sieben Jahre befristetes" und anstelle "Gem. § 64 Abs. 2 AVG wird die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen." nunmehr "Dem Berufungswerber wird ein Durchsetzungsaufschub für 1 Monat unter den Auflagen erteilt, dass er 1.) seinen Wohnsitz wie bisher im Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde Eferding zu nehmen und 2.) sich zudem täglich bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu melden hat" zu heißen hat; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG; § 60 FPG; § 68 Abs. 3 FPG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der am 25. März 1970 in T geborene Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, ist – wie sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt entnehmen lässt – erstmals im Juli 1993 illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat am 9. Juli 1994 in Scharten eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. In der Folge hat er sich auf Grund mehrerer Touristenvisa regelmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Im Herbst 1997 wurde ihm dann erstmalig die Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt, die ihm schließlich – auf Grund mehrerer Verlängerungsanträge – bis zum 18. Juli 2007 erteilt wurde. Mittlerweile ist er Vater von zwei minderjährigen Kindern und war bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt.

1.2. Mit Urteil des LG Korneuburg vom 22. Oktober 2007, Zl. 612Hv23707z, wurde der Rechtsmittelwerber wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (unbedingt und zusätzlich zu einer Verurteilung durch das Kreisgericht Temesvar vom 2. Dezember 2005) verurteilt.

Er wurde dadurch für schuldig erkannt, dass er an einem nicht mehr feststellbaren Ort und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2005 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung dazu beigetragen hat, dass eine mehrfach übergroße Menge Suchtgift, nämlich 12 kg Kokain, mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 80 Prozent per Luftpost ins Bundesgebiet eingeführt und hier in Verkehr gebracht wurde und dass er drei Personen dazu angestiftet hat, Kokainpakte zu übernehmen.

Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bereits zuvor mit Urteil des AG München vom 1. April 1992, Zl. 813DS254JS33220/92, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und am 10. Februar 1994 in Sopron (Ungarn) wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden. Ferner war über ihn mit Urteil des BG Eferding vom 15. Juni 1998, Zl. 6U73/98h-6, wegen des versuchten Diebstahls und der Tierquälerei eine Geldstrafe (bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren), mit Urteil des LG Wels vom 7. März 2000, Zlen 13EVr1114/99 und 13EVr127/99, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und eines Vergehens nach dem Waffengesetz zu eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Wochen (Probezeit: 3 Jahre Probezeit), sowie mit Urteil des BG Lambach vom 8. März 2003, Zl. 3U21/03d, wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung ebenfalls eine Geldstrafe verhängt worden.

Zudem war er mit Urteil des Amtsgerichtshofes Temesvar vom 6. Dezember 2004, Zl. 3821, zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.

Darüber hinaus hat er seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet auch mehrere Verwaltungsübertretungen begangen.

Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer seit 22. Oktober 2007 bis voraussichtlich 24. August 2012 in gerichtlicher Strafhaft.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Eferding vom 21. Mai 2008, Zl. Sich40-1264-124-1994-H-Ra, wurde gegen den Rechtsmittelwerber ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine inländische gerichtliche Verurteilung unter Berücksichtigung einer bereits zuvor erlassenen ausländischen Verurteilung vorliege. Im Rahmen des Parteiengehörs sei er über die Erlassung des beabsichtigten Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Daraufhin habe er auf die amtsbekannten Familienverhältnisse hingewiesen und ausgeführt, dass bei Berücksichtigung seiner eigenen Lebenssituation und der seiner Familie ein Aufenthaltsverbot gegen ihn unverhältnismäßig sei. Er gehöre als EWR-Bürger zu jener Personengruppe, die erhöhte Aufenthaltssicherheit genieße. Zudem habe er  hinsichtlich seiner Verurteilungen in Rumänien und Österreich nicht den gleichen Tatbestand verwirklicht und sich ferner in Österreich nicht weiter strafbar gemacht. Nach Ansicht der belangten Behörde sei jedoch die Erlassung eines Aufenthaltsverbot dringend geboten, weil seine Suchtgiftdelinquenz unzweifelhaft eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Außerdem liege noch eine weitere inländische Verurteilung (vom 8. März 2003 wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung) vor. Auch wenn daher in das Privat- und Familienleben eingegriffen werde, sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt und dringend geboten. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass ihn seine Gattin und seine Kinder derzeit jedes zweite Wochenende für ca. eine Stunde in der Haftanstalt besuchen, was in der Folge auch im Ausland möglich sei.

1.4. Gegen diesen ihm am 28. Mai 2008 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 10. Juni 2008 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt er vor, dass die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit der Verurteilung wegen eines Suchtgiftdelikts begründe. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte eine entsprechende Interessensabwägung jedoch zu seinen Gunsten ausfallen müssen, weil er sich bereits über zehn Jahre dauerhaft und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sodass eine familiäre Bindung und ein stark ausgeprägtes Interesse am Verbleib in Österreich bestehe. Die belangte Behörde sei hingegen nur davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegen würden, ohne dies überzeugend zu begründen. Insbesondere habe sie sich nicht ausreichend mit dem von ihm bereits aufgebauten sozialen Umfeld auseinandergesetzt. Auf Grund der gegebenen Familiensituation hätte die Behörde zumindest von der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen müssen und mit einem befristeten Aufenthaltsverbot jedenfalls das Auslangen finden können. Darüber hinaus hätte ihm als Familienangehörigen einer österreichischen Staatsbürgerin schon von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt werden müssen.

Aus diesen Gründen wird daher beantragt, das unbefristete Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. dieses in ein bloß befristetes Aufenthaltsverbot umzuwandeln sowie den Eintritt der Durchsetzbarkeit für mindestens drei Monate aufzuschieben.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu Zl. Sich40-1264-124-1994; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen, die auf Grund des FPG ergangen sind, die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern; derartige Entscheidungen sind gemäß § 67a Abs. 1 AVG durch ein Einzelmitglied zu treffen.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 4/2008 (im Folgenden: FPG), kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Eine in diesem Sinne "bestimmte Tatsache" liegt nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG u.a. dann vor, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht – oder von einem ausländischen Gericht, wenn die Tat auch nach österreichischen Recht gerichtlich strafbar ist und die Verurteilung in einem Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist (vgl. § 60 Abs. 3 iVm § 73 StGB) – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe bzw. zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

Gemäß § 60 Abs. 6 FPG i.V.m. § 66 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, durch das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, bzw. darf ein solches jedenfalls nicht erlassen werden, wenn danach die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Nach § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall liegt – auch vom Beschwerdeführer unbestritten – eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach § 28 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG vor (s.o., 1.2.), die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs. 1 FPG dazu ermächtigt, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen.

Angesichts des gerichtlich festgestellten gravierenden Fehlverhaltens bedeutet ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und von Kriminaldelikten gegen die Eigentumssphäre berührt. Zudem ist der seit dem Ende des Fehlverhaltens (Herbst 2005) verstrichene Zeitraum jedenfalls zu kurz, um die vom Rechtsmittelbewerber ausgehende Gefahr der Begehung gleichartiger Delikte bereits aus weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert ansehen zu können. Außerdem befindet sich der Beschwerdeführer gegenwärtig noch in Strafhaft, sodass keinerlei Erfahrungen über seinen tatsächlichen zwischenmenschlichen Umgang in normaler Gesellschaft und Umgebung bestehen und daher eine dementsprechende Günstigkeitsprognose derzeit überhaupt unmöglich ist.

Selbst wenn durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes tatsächlich iSd § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG insofern in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird, als er vorbringt, dass er nach seiner Haftentlassung wieder "enge soziale Bindungen zu seiner Familie pflegen möchte", ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes aus den genannten spezialpräventiven Gründen, aber auch aus generalpräventiven Gründen, nämlich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Wege der Hintanhaltung von gravierenden Kriminalverbrechen, unverzichtbar.

3.2.2. Zugunsten des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich dieser bereits seit mehr als zehn Jahren regelmäßig in Österreich aufgehalten hat und seither bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt war. Darüber hinaus ist er seit dem 9. Juli 1994 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet  und mittlerweile Vater von zwei minderjährigen Kindern.

3.3. Im Ergebnis findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als den Umständen des vorliegenden Falles – unter besondere Beachtung des Faktums, dass es sich bei dem Rechtsmittelwerber um einen Unionsbürger handelt und das Aufenthaltsverbot damit faktisch nicht nur für das österreichische Bundesgebiet, sondern für den gesamten Schengen-Raum gilt – angemessen, die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes mit sieben Jahren zu begrenzen.

Davon abgesehen bleibt es dem Rechtsmittelwerber ohnehin unbenommen, nach § 65 Abs. 1 FPG einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn (er der Meinung ist, dass) die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

3.4. Nach § 86 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, wenn nicht die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Da nicht anzunehmen ist, dass der Rechtsmittelwerber nach seiner Haftentlassung (voraussichtlich im Jahr 2012) eine ernsthafte Gelegenheit vorfinden wird,   innerhalb des relativ kurzen Zeitraumes von einem Monat eine gravierende Straftat, insbesondere ein Suchtgiftdelikt, zu begehen, liegen sohin die Voraussetzungen für den ex lege vorgesehenen Durchsetzungsaufschub vor.

Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit war dieser jedoch gemäß § 68 Abs. 2 FPG mit der Auflage zu verbinden, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz wie bisher im Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde Eferding zu nehmen und sich zudem täglich bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu melden hat.

3.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro entstanden.

Dr. Grof


 

Rechtssatz:

VwSen-720214/2/Gf/Mu/Se vom 14. Juli 2008

§ 60 FPG, § 66 FPG, § 86 FPG, § 68 FPG

1. Einschränkung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes auf ein mit sieben Jahren befristetes AV bei zahlreichen gerichtlichen Verurteilungen (v.a. wegen Suchtgiftdelinquenz) einerseits gegenüber mehr als 10-jährigem regelmäßigen Aufenthalt des Fremden, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit dieser zwei minderjährige Kinder hat, auf der anderen Seite;

2. Durchsetzungsaufschub für 1 Monat unter den Auflagen der Wohnsitznahme im Sprengel der Erstbehörde und der periodischen Meldung bei einer Sicherheitsdienststelle.

 

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