Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100292/14/Weg/Ri

Linz, 26.10.1992

VwSen - 100292/14/Weg/Ri Linz, am 26. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung der I U vom 22. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Oktober 1991, VerkR96/5167/1991, auf Grund des Ergebnisses der am 20. Oktober 1992 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z.1, § 51 Abs.1, § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

I. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 1 Abs.1 lit.b und 2.) § 1 Abs.5, jeweils Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, Geldstrafen von 1.) 200 S (im NEF 6 Stunden) und 2.) 200 S (im NEF 6 Stunden) verhängt, weil diese am 4.März 1991 den PKW mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet S auf der L-Gasse vor dem Haus vor dem Zeitpunkt 8.45 Uhr in einer Kurzparkzone aufgestellt und dabei die erlaubte Parkdauer von 1 1/2 Stunden um eine Stunde überschritten bzw. nicht dafür gesorgt habe, daß das Fahrzeug nach Ablauf der Parkdauer entfernt wird. Außerdem habe sie die Einstellung der Parkscheibe auf die Ankunftszeit 10.00 Uhr verändert. Als Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz wurden 40 S in Vorschreibung gebracht.

II. Dagegen wendet die Berufungswerberin sinngemäß ein, die Tatvorwürfe seien nicht zutreffend, da sie ihr Fahrzeug zweimal in die Kurzparkzone gestellt habe, weil sie zwischendurch ihre Arbeitsstätte zum Zwecke eines Arztbesuches verlassen und hiezu ihren PKW verwendet habe. Als Beweis hiefür legte sie eine ärztliche Bestätigung über den erfolgten Arztbesuch vor.

III. Anläßlich der mündlichen Verhandlung, zu der die Beschuldigte sowie als Zeuge Rev.Insp. W S von der Städtischen Sicherheitswache Schärding, nicht jedoch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen, wurden die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Aussagen im wesentlichen wiederholt.

In jeder Form glaubwürdig gab dabei Rev.Insp. S zeugenschaftlich zu Protokoll, daß er auf das Fahrzeug der Beschuldigten schon deshalb ein besonderes Augenmerk legte, weil dieses Fahrzeug in vergangener Zeit schon des öfteren die Vorschriften der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung mißachtend abgestellt war. Bei seinem Kontrollgang hat er deswegen mit einer Kreide auf die Fahrbahn Markierungen angebracht, um später feststellen zu können, ob - ohne zwischenzeitlich weggefahren zu sein - die Parkuhr verstellt wurde. Als er dann beim nächsten Kontrollgang feststellen mußte, daß einerseits das Kraftfahrzeug der Beschuldigten schon länger als 1 1/2 Stunden, nämlich 2 1/2 Stunden, abgestellt war und außerdem die Parkscheibe verstellt war, schien klar, daß das Fahrzeug über die erlaubte Kurzparkdauer hinaus abgestellt war und zudem die Parkscheibe verstellt war, zumal die auf der Fahrbahn angebrachten Markierungen mit der nunmehrigen Stellung des Kraftfahrzeuges übereinstimmten.

Die Beschuldigte wiederum brachte - ebenfalls glaubwürdig - vor, daß das Kraftfahrzeug zuerst um ca. 8.00 Uhr den Vorschriften der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung entsprechend abgestellt wurde, wobei auch die Parkscheibe entsprechend eingestellt war, in der Folge jedoch dieser Parkplatz wegen eines anstehenden Arztbesuches verlassen und ca. 1/2 Stunde nach dem Verlassen wieder auf diesen Parkplatz abgestellt wurde. Dabei hat sie der neuen Ankunftzeit entsprechend auch die Parkscheibe eingestellt.

Auf Grund dieser divergierenden Aussagen, die auf Grund der Schlüssigkeit, aber auch des persönlichen Eindruckes der aussagenden Personen glaubhaft waren, müßte eine der aussagenden Personen die Unwahrheit gesprochen haben, es sei denn, das Kraftfahrzeug wurde beim zweiten Abstellen entweder wieder an genau derselben Stelle abgestellt oder in einer Parklücke zum Abstellen gebracht, an der vielleicht aus vorausgegangenen Amtshandlungen Strichmarkierungen mit der Kreide angebracht waren und zufälligerweise die Abstellung des Fahrzeuges so erfolgte, daß die angebrachten Markierungen mit der Kreide mit den Achsen der Räder übereinstimmte.

Um keine der aussagenden Personen der Unwahrheit zu bezichtigen, werden die zuletzt genannten Varianten wenngleich dies eine Zufälligkeit darstellen würde - als nicht gänzlich ausgeschlossen angenommen.

Es wird sohin im Zweifelsfalle für die Beschuldigte davon ausgegangen, daß sie ihr Kraftfahrzeug nach dem ersten Abstellen vom Parkplatz wegfuhr, um einen Arztbesuch (der dem Grunde nach urkundlich bestätigt wurde) zu tätigen und in der Folge das Kraftfahrzeug wieder entweder auf dem Parkplatz wie vorher oder auf einem anderen Parkplatz abgestellt hat, wobei zufälligerweise die mit Kreide angebrachten Strichmarkierungen auf der Fahrbahn wiederum mit der Stellung der Räder übereinstimmte.

IV. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde und somit auch der unabhängige Verwaltungssenat von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Auch wenn der Wahrscheinlichkeitsgrad, ein Fahrzeug nach dem Verbringen aus einer Parklücke bei der Rückkehr wieder genau an der selben Stelle abzustellen eher als geringfügig zu werten ist, so ist es doch nicht ausgeschlossen und sowohl mit den Denkgesetzen als auch den Gesetzen der Physik in Einklang zu bringen, daß das Kraftfahrzeug beim zweiten Aufstellen eine Position einnahm, die sich mit den auf der Fahrbahn befindlichen Kreidestrichen deckte.

Aus den angeführten Gründen ist die der Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzunehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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