Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164195/6/Zo/Ps

Linz, 17.08.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R F, vertreten durch F H & P R GmbH, H, S, vom 19. Mai 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 6. Mai 2009, Zl. VerkR96-481-2009, wegen zahlreicher Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. Juli 2009, zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich der Punkte 1), 2), 3), 4), 6), 7), 9), 10), 11) und 12) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass diese Punkte zu einer einzigen Verwaltungs­übertretung zusammengefasst werden.

Die von der Erstinstanz in diesen Punkten verhängten Strafen werden zu einer Gesamtstrafe von 225 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 105 Stunden) zusammengefasst.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 5) wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.              Hinsichtlich Punkt 8) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

IV.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 24 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 48 Euro zu bezahlen [das sind 20 % der zu den Punkte 1), 2), 3), 4), 6), 7), 8), 9), 10), 11) und 12) des Straferkenntnisses bestätigten Strafen].

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z3 VStG;

zu IV.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I., II. und III.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr F!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 21.11.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 10.42 Uhr bis 16.02 Uhr, das sind 4 Stunden 55 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Böhmerwald Straße B38 bei
km 153.820.

Tatzeit: 19.12.2008, 14:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 25.11.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 08.36 Uhr bis 14.53 Uhr, das sind 5 Stunden 22 Minuten nur 34 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Böhmerwald Straße B38 bei
km 153.820.

Tatzeit: 19.12.2008, 14:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 01.12.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 09.24 Uhr bis 19.56 Uhr, das sind 8 Stunden 59 Minuten, nur 28 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Böhmerwald Straße B38 bei
km 153.820.

Tatzeit: 19.12.2008, 14:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

4) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 09.12.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 09.32 Uhr bis 20.57 Uhr, das sind 9 Stunden 46 Minuten, nur 30 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Böhmerwald Straße B38 bei
km 153.820.

Tatzeit: 19.12.2008, 14:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

5) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige
2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde. Datum: 10.12.2008, Lenkzeit von 11.43 bis 19.25, das sind 14 Stunden 09 Minuten.

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Böhmerwald Straße B38 bei
km 153.820.

Tatzeit: 19.12.2008, 14:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

6) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 10.12.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 11.43 Uhr bis 21.15 Uhr, das sind 7 Stunden
54 Minuten, nur 30 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Böhmerwald Straße B38 bei
km 153.820.

Tatzeit: 19.12.2008, 14:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

7) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 12.12.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 08.27 Uhr bis 18.14 Uhr, das sind 7 Stunden 57 Minuten, nur 22 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Böhmerwald Straße B38 bei
km 153.820.

Tatzeit; 19.12.2008, 14:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

8) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammen­hängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 15.12.2008 um 05.28 Uhr. Ruhezeit von 21.08 Uhr bis 05.28 Uhr, das sind 8 Stunden 20 Minuten.

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Böhmerwald Straße B38 bei
km 153.820.

Tatzeit: 19.12.2008, 14:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

9) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 16.12.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 09.10 Uhr bis 14.27 Uhr, das sind 5 Stunden 02 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Böhmerwald Straße B38 bei
km 153.820.

Tatzeit: 19.12.2008, 14:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

10) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 17.12.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 12.46 Uhr bis 18.29 Uhr, das sind 5 Stunden 24 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Böhmerwald Straße B38 bei
km 153.820.

Tatzeit: 19.12.2008, 14:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

11) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 18.12.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 10.40 Uhr bis 19.06 Uhr, das sind 6 Stunden 51 Minuten, nur 30 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Böhmerwald Straße B38 bei
km 153.820.

Tatzeit: 19.12.2008, 14:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

12) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, weicher zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 19.12.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 09.01 Uhr bis 14.29 Uhr, das sind 5 Stunden 01 Minute, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Landesstraße Freiland, Nr. 38 bei
km 153.820.

Tatzeit: 19.12.2008, 14:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeug:

Kennzeichen, LKW, MAN TGA10

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                 Falls diese uneinbringlich ist,             Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von        

25,00                          12 Stunden                                  § 134 Abs. 1 KFG

20,00                          9 Stunden                                    § 134 Abs. 1 KFG

20,00                          9 Stunden                                    § 134 Abs. 1 KFG

20,00                          9 Stunden                                    § 134 Abs. 1 KFG

40,00                          18 Stunden                                  § 134 Abs. 1 KFG

20,00                          9 Stunden                                    § 134 Abs. 1 KFG

30,00                          15 Stunden                                  § 134 Abs. 1 KFG

15,00                          6 Stunden                                    § 134 Abs. 1 KFG

25,00                          12 Stunden                                  § 134 Abs. 1 KFG

25,00                          12 Stunden                                  § 134 Abs. 1 KFG

20,00                          9 Stunden                                    § 134 Abs. 1 KFG

20,00                          9 Stunden                                    § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

28,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
308,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass die Begründung des Straferkenntnisses nicht ausreichend sei. Die Behörde habe sich zwar mit rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt, habe jedoch keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Es würden Feststellungen dahingehend fehlen, wann und wo der Berufungswerber die angeblichen Verwaltungsübertretungen begangen habe und ob es ihm möglich gewesen sei, den Unrechtsgehalt seines Handelns zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

 

Die Behörde habe auch nicht versucht, den Beschuldigten einvernehmen zu lassen, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, wann und wo der Beschuldigte die Verwaltungsübertretungen begangen haben soll, weshalb die Voraussetzungen des § 44a VStG nicht erfüllt seien. Auch die Begründung für die Strafbemessung sei mangelhaft.

 

Es treffe ihn jedenfalls kein Verschulden, weil er alle ihm gebotene Sorgfalt eingehalten habe. Die Behörde habe für die angenommenen Übertretungen jeweils eine selbständige Strafe verhängt, obwohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein fortgesetztes Delikt anzunehmen sei. Sie habe keine Feststellungen zu den einzelnen Fahrten getroffen, was aber notwendig gewesen wäre, um überhaupt feststellen zu können, ob diese Fahrten in den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung 3820/85 fallen oder nicht. Selbst wenn er die einzelnen Übertretungen begangen hätte, so wäre dies zum Großteil außerhalb Österreichs der Fall gewesen, sodass hier kein im Inland strafbares Delikt vorliegen würde.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. Juli 2009. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, der Berufungswerber selbst sowie ein Vertreter der Erstinstanz sind nicht erschienen. In der Verhandlung wurde die Auswertung des digitalen Tachografen des Berufungswerbers im gegenständlichen Zeitraum überprüft.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 19. Dezember 2008 um 14.40 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen . Bei einer Kontrolle in Rohrbach auf der B38 bei Strkm. 153,820 wurden auch die Daten des digitalen Tachografen überprüft. Daraus ergibt sich Folgendes:

Am 21. November 2008 in der Zeit von 10.42 Uhr bis 16.02 Uhr legte der Berufungswerber bei einer Lenkzeit von 4 Stunden und 55 Minuten keine Fahrtunterbrechung ein. Am 25. November 2008 in der Zeit von 08.36 Uhr bis 14.53 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 22 Minuten nur eine Fahrtunterbrechung von 34 Minuten ein. Am 1. Dezember 2008 von 09.24 Uhr bis 19.56 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 8 Stunden und 59 Minuten nur eine Fahrtunterbrechung von 28 Minuten ein. Am 9. Dezember 2008 hielt er von 09.32 Uhr bis 20.57 Uhr bei einer Lenkzeit von 9 Stunden und 46 Minuten nur eine Fahrtunterbrechung von 30 Minuten ein. Am 10. Dezember 2008 von
11.43 Uhr bis 21.15 Uhr betrug die Unterbrechung bei einer Lenkzeit von
7 Stunden und 54 Minuten nur 30 Minuten. Am 12. Dezember 2008 von
08.27 Uhr bis 18.14 Uhr betrug die Lenkzeit 7 Stunden und 57 Minuten, in dieser Zeit hielt er nur eine Unterbrechung von 22 Minuten ein. Am 16. Dezember 2008 von 09.10 Uhr bis 14.27 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und
2 Minuten keine Fahrtunterbrechung ein. Am 17. Dezember 2008 von 12.46 Uhr und 18.29 Uhr betrug die Lenkzeit 5 Stunden und 24 Minuten, wobei er in dieser Zeit keine Fahrtunterbrechung einlegte. Am 18. Dezember 2008 in der Zeit von 10.40 Uhr bis 19.06 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 6 Stunden und
51 Minuten nur eine Fahrtunterbrechung von 30 Minuten ein. Am 19. Dezember 2008 von 09.01 Uhr bis 14.29 Uhr betrug die Lenkzeit 5 Stunden und 1 Minute, wobei er in dieser Zeit wiederum keine Fahrtunterbrechung eingelegt hatte.

 

Vom 10. Dezember 2008, 11.43 Uhr bis 11. Dezember 2008, 19.25 Uhr betrug die Gesamtlenkzeit 14 Stunden und 9 Minuten. Dazu ist aber anzuführen, dass dem Berufungswerber hier in Punkt 5) des Straferkenntnisses – offenbar irrtümlich – nur der Zeitraum vom 10. Dezember 2008, 11.43 Uhr bis 19.25 Uhr vorgehalten wurde. Auch in der Strafverfügung sowie in der Aufforderung zur Rechtfertigung ist dieser Tatvorwurf gleichlautend enthalten.

 

Am 15. Dezember 2008 begann der Berufungswerber mit seiner Lenktätigkeit um 05.28 Uhr. Um diese Zeit beginnt also der 24-Stunden-Zeitraum, wobei er innerhalb dieses Zeitraumes eine Ruhezeit von 21.08 Uhr bis 05.28 Uhr einhielt, das sind 8 Stunden und 20 Minuten.

 

Das Beweisverfahren hat keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Berufungswerber einzelne dieser Fahrten außerhalb des räumlichen Geltungs­bereiches der Verordnung (EG) 561/2001 durchgeführt hätte oder dass er wegen einzelner dieser Delikte bereits von einer anderen Behörde bestraft worden wäre.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Art. 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Die einzelnen Tatvorwürfe sind durch die im Akt befindlichen Auswertungen des digitalen Kontrollgerätes in objektiver Hinsicht bewiesen. Die Kontrolle erfolgte innerhalb des Bezirkes Rohrbach, weshalb die Erstinstanz gemäß § 134 Abs.1a KFG 1967 den Tatort richtig angeführt hat. Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass eine dieser Fahrten außerhalb des räumlichen Geltungs­bereiches der Verordnung (EG) 561/2006 begangen worden sei. Der Berufungswerber hat diese Übertretungen daher in objektiver Hinsicht zu verantworten. Richtig ist allerdings, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim mehrmaligen Überschreiten der Tageslenkzeit, beim mehrmaligen Nichteinhalten der Ruhezeit bzw. beim mehrmaligen Nichteinhalten der erforderlichen Fahrtunterbrechungen jeweils um ein fortgesetztes Delikt handelt, weshalb alle Punkte betreffend die nicht eingehaltenen Fahrtunterbrechungen zu einem Delikt zusammenzufassen waren.

 

Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Es handelt sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des
§ 5 VStG, weshalb von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Das – ohnedies sehr vage – Vorbringen in der Berufung, dass er die erforderliche Sorgfalt eingehalten habe, ist schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil von einem Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse C die Kenntnis und genaue Einhaltung der Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten verlangt werden muss.

 

Bezüglich Punkt 5) des Straferkenntnisses (Nichteinhalten der Tageslenkzeit) ist der Tatvorwurf offenkundig falsch. Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, dass er am 10. Dezember 2008 von 11.43 Uhr bis 19.25 Uhr (also in einem Zeitraum von weniger als 8 Stunden) eine Tageslenkzeit von mehr als 14 Stunden eingehalten hätte. Das ist natürlich nicht möglich. Der Tatvorwurf hätte richtig dahingehend lauten müssen, dass er vom 10. Dezember 2008, 11.43 Uhr bis
11. Dezember 2008, 19.25 Uhr eine Lenkzeit von 14 Stunden und 9 Minuten eingehalten hat. Ein derartiger Vorwurf wurde dem Berufungswerber jedoch im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht gemacht, sodass aufgrund der nunmehr eingetretenen Verfolgungsverjährung das Verfahren in diesem Punkt einzustellen war.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die vom Berufungswerber begangenen Übertretungen beträgt jeweils 5.000 Euro.

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Bezüglich der Lenkpausen ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber in einem Zeitraum von vier Wochen insgesamt zehn Mal keine ausreichende Lenkpause eingehalten hat, wobei in vier Fällen die Lenkzeit annähernd oder sogar mehr als 8 Stunden betragen hat. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen ist daher massiv, weshalb die von der Erstinstanz dafür insgesamt verhängte Strafe von 225 Euro als ausgesprochen mild zu bezeichnen ist.

 

Bezüglich der zu kurzen Ruhezeit hat die Erstinstanz offenbar berücksichtigt, dass die Ruhezeit nur um 40 Minuten zu kurz war, wobei der Berufungswerber insgesamt eine Ruhezeit von annähernd 12 Stunden eingehalten hat, allerdings hat er diese zu spät begonnen. Die von der Erstinstanz dafür verhängte Geldstrafe von 15 Euro ist jedoch so gering, dass sie auch für diese kurze Unterschreitung der Ruhezeit keinesfalls überhöht ist.

 

Die von der Erstinstanz verhängten Strafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend der erstinstanzlichen Einschätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.400 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen ist, weil der Berufungswerber dieser Einschätzung nicht widersprochen hat. Eine Herabsetzung kommt auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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