Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560108/3/BMa/Ka

Linz, 31.07.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der Stadt W - Stabstelle Recht, als Rechtsträger des SZ OW und P, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. März 2009, Zl. 301-12-4/5, betreffend Abweisung des Antrags auf Kostenersatz wegen stationärer Pflegegebühren zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 66 Abs.3, 61 Abs.1 und 3, 6 Abs.1 Z3 und 8 Abs.1 und 2 Z3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998, LGBl.Nr.82/1998 idF LGBl.Nr.41/2008

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Antrag des RS OWS und P auf Kostenersatz der für G S G (geb. am 16.7.1987, wohnhaft: G, 4 L) geleisteten Hilfe bei Krankheit (Schwangerschaft und Entbindung) im Rahmen des stationären Aufenthalts vom 10.1.2008 bis 13.1.2008, Azl.: 71-08-934, im Grunde des § 61 Abs.1 und 3 iVm §§ 6, 18 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 abgewiesen.

 

Begründend wurde ausgeführt, Frau G habe nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses den ihr zustehenden Leistungsanspruch beim AMS Linz nicht wieder beantragt. Sie sei für diesen Zeitraum des Krankenhausaufenthalts vom 10.1.2008 bis 13.1.2008 bei der Oö. GKK nicht krankenversichert gewesen. Damit habe sie keinen Beitrag zur Bemühungspflicht im Sinn des § 8 Abs.1 und 2 Z3 Oö. SHG geleistet. Diese Bemühungspflicht sei eine wesentliche persönliche Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe gemäß § 6 Abs.1 Oö. SHG, damit  sei aber ein Anspruch auf soziale Hilfe nicht vorgelegen.

 

Weil sich der Kostenersatz nach § 31 Abs.3 Oö. SHG genau auf diesen Betrag beschränke, sei kein Kostenersatzanspruch entstanden.  Darüber hinaus wurde zum Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 61 Oö. SHG, im Hinblick auf die Subsidiarität der Ersatzpflicht ausgeführt, dass keine Rechnungslegung für eine angemessene Rechtsverfolgung im Sinne des § 64 leg.cit. nicht ausreichend erscheine.

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und – konkludent die Aufhebung des Bescheids und der Ausspruch des Kostenersatzes zugunsten des Rechtsträgers der Krankenanstalt beantragt.

 

Begründend wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für den Ersatz der aufgewendeten Kosten gemäß § 61 Oö. SHG 1998 seien nach Möglichkeit erfüllt worden. Die Hilfeleistung sei innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist angezeigt worden. Vom Spital wurde mit dieser Anzeige auch dargelegt, dass die aufgelaufenen Gebühren erst dann in Rechnung gestellt würden, wenn die Einbringung erfolglos bleibe. Der Magistrat der Stadt Linz sei lediglich ersucht worden, die subsidiäre Erstattungspflicht innerhalb von 28 Tagen zu bestätigen.

 

Der Mahnlauf im Bereich der Krankenanstalten der Stadt W erfolge elektronisch in der Form, dass zuerst eine Rechnung und dann eine Zahlungsaufforderung gemäß § 54 WRKAG zugestellt werde. Erfolge keine Zahlung, werde je nach persönlicher Situation des Schuldners entweder eine Gehalts- oder Fahrnisexekution  eingebracht. Erhebe der Schuldner Einwendungen, würden diese von der Magistratsabteilung 40 als zuständige Berufungsbehörde in diesen Angelegenheiten bescheidmäßig entschieden. In nahezu keinem Fall sei der rechtzeitige Abschluss der Rechtsverfolgung (zuzüglich der Prüfung allfälliger unterhaltspflichtiger Angehöriger) innerhalb der vom Oö. Gesetzgeber verlangten Frist von vier Monaten möglich.

 

Im gegenständlichen Fall sei der gesetzliche Mahnlauf gemäß den genannten Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes deswegen unterbrochen worden, weil mit 2.2.2008 der erste und mittlerweile aufgehobene Bescheid des Magistrats Linz eingelangt sei und die Rechtsmittelwerberin dagegen Berufung eingebracht habe.

 

Dass die Patientin der gemäß § 6 Oö. SHG verlangten Bemühung, ihre soziale Notlage abzuwenden, zu bewältigen oder zu überwinden durch unterlassene Inanspruchnahme einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht entsprochen habe, müsse bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Rechtsanspruch der Hilfeempfängerin auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs bestehe, außer Acht gelassen werden. Hiezu werde auf das VwGH-Erkenntnis vom 10.10.1984, Zl. 83/11/0080, verwiesen.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu lösen sind.

 

4. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende  entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

4.1. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2008 wurde vom Verwaltungsdirektor des SZ   angezeigt, dass für die Patientin SG, geb. am , wohnhaft in der L, für ihre Pflege vom 10. bis 13. Jänner 2008 im SMZ BH, OWS, Pflegegebühren aufgelaufen seien, die derzeit noch unberichtigt aushaften würden. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Pflegegebührentarif noch nicht bekannt sei. Es wurde um Anerkenntnis der Erstattungspflicht innerhalb von 28 Tagen ersucht. Das SMZ BH,  werde die aufgelaufenen Gebühren jedoch erst dann in Rechnung stellen, wenn anderweitige Einbringungsversuche erfolglos geblieben seien.

Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde zu den Daten der Patientin eine ZMR Anfrage durchgeführt und ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung besorgt. Daraufhin wurde der Bescheid vom 2.2.2008 erlassen, der mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14.7.2008 aufgehoben wurde. In der Folge wurde vom SZB am 10.2.2009 ein Schreiben an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz gerichtet und mitgeteilt, dass für die Pflege der SG im Krankenhaus der Stadt Wien vom 10.1.2008 bis 13.1.2008 kein Versicherungsanspruch festgestellt werden habe können. Es werde daher dringend um Übermittlung eines Kostenanerkenntnisses ersucht.

 

Darauf erging der nunmehr bekämpfte Bescheid.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 61 Abs.1 Oö. SHG sind der Person oder Einrichtung, die Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte.

 

Nach Abs.2 besteht dieser Anspruch jedoch nur, wenn

1. der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs.7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

2. die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs.1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

 

Gemäß Abs.3 leg.cit. sind Kosten einer Hilfe nach Abs.1 nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

 

Gemäß § 18 Abs.1 Oö SHG umfasst die Hilfe bei Schwangerschaft die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oö. GKK nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bei Mutterschaft beanspruchen können, soweit es sich nicht um Geldleistungen handelt.

 

 Die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe sind im § 6 Oö. SHG geregelt. Gemäß Abs.1 leg.cit. kann soziale Hilfe, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.    

2.     von einer sozialen Notlage (§ 7) bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und

3.     bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8).

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 leg.cit. können sich insbesondere Personen in einer sozialen Notlage befinden, die schwanger sind oder im Zusammenhang mit einer Entbindung der Hilfe bedürfen.

 

Gemäß § 8 leg. cit. setzt die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

 

Als Beitrage der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs.1 gelten insbesondere

1.     der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9;

2.     .....

3.     die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei der Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre;

4.     die Nutzung ihr vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe.

 

Um die Verfolgung von Ansprüchen im Sinne des Abs.2 Z3 muss sich die hilfebedürftige Person nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist (Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 66 Abs.3 entscheidet über  Berufungen gegen Bescheide ua gemäß § 61 der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz.

 

Die Stadt W als Rechtsträger des OWS und P hat die Rechtsverfolgung ihre Ansprüche gegenüber S G noch nicht abgeschlossen, weil sie den gesetzlichen Mahnlauf gemäß den Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes unterbrochen hat, nachdem sie gegen den ersten und mittlerweile aufgehobenen Bescheid des Magistrats Linz, der mit 2.2.2008 eingelangt war, Berufung eingebracht hat.

 

Damit aber hat die Stadt Wien die Voraussetzungen des § 61 Abs.2 Z2, der angemessenen Rechtsverfolgung der aufgewendeten Kosten gegenüber der Person, der Hilfe geleistet wurde, nicht erfüllt.

 

Überdies ist eine grundsätzliche Anerkennung von Kosten in nicht bezifferter Höhe dem § 61 Oö. SHG nicht zu entnehmen.

 

Nach dem zweiten Hauptstück des Oö. SHG, in dem die Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe geregelt sind, kann gemäß § 6 Abs.1 Z3 Oö. SHG soziale Hilfe nur Personen geleistet werden, die bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8). Die im § 8 Oö. SHG geregelte Bemühungspflicht besagt, dass die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraussetzt, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinn des Abs.1 gelten gemäß § 8 Abs.2 Z3 Oö. SHG insbesondere die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre.

 

Lediglich um eine offenbar aussichtslose oder unzumutbare Verfolgung von Ansprüchen im Sinn des Abs.2 Z3 muss sich die hilfsbedürftige Person nicht bemühen.

 

Im Fall der Patientin G steht fest, dass Frau G nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 15.9.2007 den ihr zustehenden Leistungsanspruch beim AMS Linz nicht beantragt hat. Sohin war sie auch für den Zeitraum des Krankenhausaufenthalts vom 10.1.2008 bis 13.1.2008 bei der Oö. GKK nicht krankenversichert. Sie hat sich daher nicht um die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (nämlich gegen das AMS), die zu sozialen Leistungen bei Antragstellung verpflichtet gewesen wäre, gekümmert, also keinen Beitrag zur Bemühungspflicht im Sinn des § 8 Abs.1 und 2 Z3 Oö. SHG geleistet. Die Verfolgung der Ansprüche gegenüber dem  AMS zur Arbeitslosenunterstützung war auch nicht offenbar aussichtslos und unzumutbar. Weil Frau G der Bemühungspflicht nach § 8 Oö. SHG nicht nachgekommen ist, diese Bemühungspflicht aber eine wesentliche persönliche Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe gemäß § 6 Abs.1 Oö. SHG darstellt, war ein Anspruch auf soziale Hilfe nicht gegeben. Mangels der persönlichen Voraussetzungen wäre soziale Hilfe im gegenständlichen Fall nicht zu leisten gewesen. In einem solchen Fall entfällt daher auch die Gewährung des Kostenersatzes.

 

Darüber hinaus verweist der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.10.2000, Zl. 2000/11/0119-7, auf die Bestimmungen des § 61 Abs.3 Oö. SHG, wonach Kostenersatz betragsmäßig auf das Ausmaß eingeschränkt wird, in dem soziale Hilfe zu leisten gewesen wäre. Der VwGH stützt seine Auffassung darauf, dass der Gesetzgeber demnach davon ausgeht, dass dem Hilfeleistenden trotz geleisteter Hilfe kein Anspruch auf Kostenersatz bzw. auf vollen Kostenersatz zukommt. Vielmehr kommt Kostenersatz nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte.

 

Auch unter Zugrundelegung dieser Bestimmung und der dazu ergangenen Judikatur steht fest, dass im ggst. Fall mangels der persönlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf soziale Hilfe nicht bestanden hat und daher ein Kostenersatz des Hilfeleistenden, nämlich der Bw, nicht beansprucht werden kann.

 

Die in der Berufung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.1984, Zl. 83/11/0080, bezieht sich noch auf die Rechtslage des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl.Nr.66/1973. Über die Ersatzansprüche Dritter enthält § 56 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1973 vom derzeit geltenden Oö. SHG 1998 abweichende Formulierungen. Bereits aus diesem Grund ist die zitierte Entscheidung des VwGH vom 10.10.1984 im konkreten Fall nicht anwendbar.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

 

Rechtssatz zu VwSen – 560108/3/BMa/Ka vom 31. Juli 2009:

 

ständige Rechtsprechung UVS Oö. und VwGH

§ 61 und § 66 Oö. SHG

 

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