Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164176/2/Zo/Jo

Linz, 17.08.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau S G, geb. , vom 16.4.2009, gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 30.03.2009, Zl. VerkR96-28098-2008, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 35 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 3,50 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie als beförderte Person im PKW mit dem Kennzeichen  am 16.11.2008 um 22.35 Uhr den vorhandenen Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden, eine Organstrafverfügung habe sie nicht bezahlt, obwohl ihr eine solche angeboten worden sei. Der Vorfall habe sich in Attnang-Puchheim, auf der B1 zwischen Bahnhofstraße 33 und Salzburgerstraße 73 ereignet. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.2 KFG begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.3d Z1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Die Beschuldigte erhob am 16.04.2009 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine Berufung gegen die Strafhöhe. Sie verwies darauf, dass sie Karenzgeld in Höhe von 14,50 Euro täglich bekomme und für ein Kind sorgepflichtig sei. Weiters sei sie zum zweiten Kind schwanger. Sie sei deshalb nicht in der Lage, den Strafbetrag zu bezahlen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, die Berufung richtet sich nur gegen die Strafhöhe und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt. Eine solche war daher gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin war zur Vorfallszeit Beifahrerin in dem im Spruch angeführten PKW. Sie hatte während der Fahrt ihren Oberkörper durch das Seitenfenster nach außen gebeugt und daher den Sicherheitsgurt nicht verwendet. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen sie vorerst eine Strafverfügung und aufgrund des rechtzeitigen Einspruches das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Die Berufungswerberin verfügt über kein eigenes Einkommen, sie erhält lediglich Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,50 Euro täglich sowie einen Zuschuss in Höhe von 6 Euro täglich. Sie ist bisher aktenkundig unbescholten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher bereits in  Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist gemäß § 134 Abs.3d KFG eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

 

Einen wesentlichen Strafmilderungsgrund bildet die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin. Als straferschwerend ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie bei der gegenständlichen Fahrt mit dem Oberkörper außerhalb des Fahrzeuges war und deshalb den Sicherheitsgurt nicht anlegen konnte. Mit dieser Art der Beförderung hat sie sich selbst erheblich gefährdet, sodass jedenfalls eine deutlich spürbare Geldstrafe verhängt werden musste.

 

Unter Berücksichtigung der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe dennoch geringfügig herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung war jedoch insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen nicht mehr möglich, weil der Berufungswerberin durch die Strafe deutlich vor Augen geführt werden soll, dass die von ihr praktizierte Art des Mitfahrens in einem PKW nicht akzeptiert werden kann.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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