Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164231/4/Zo/Ps

Linz, 19.08.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. T F, geb. , A, S, vom 15. Juni 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 12. Juni 2009, Zl. VerkR96-1230-2009, wegen vier verkehrsrechtlicher Übertretungen, zu Recht erkannt:

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 302 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er

 

1)    sich am 23. Mai 2009 um 18.45 Uhr in S, A, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den Pkw mit dem Kennzeichen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe;

2)    als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe, wobei sich dieser Verkehrsunfall am 23. Mai 2009 um 18.37 Uhr in Ulrichsberg auf der L589 bei Strkm. 4,050 ereignet habe;

3)    es als Fahrzeuglenker am 23. Mai 2009 um 18.45 Uhr in S, A, unterlassen habe, den Führerschein trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen;

4)    es als Lenker unterlassen habe, am 23. Mai 2009 um 18.45 Uhr in S, A, den Zulassungsschein des Pkw trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen;

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde. Bezüglich 2) habe er eine Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Bezüglich Punkt 3) habe er eine Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 iVm § 37 Abs.1 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.2a FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt wurde. Bezüglich
Punkt 4) wurde ihm eine Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 vorgeworfen, weshalb eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheits­strafe 15 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt wurde.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er sein Fehlverhalten einsehe und dieses nicht entschuldbar sei. Trotzdem ersuchte er um Milderung des Strafmaßes, weil er für seinen Beruf täglich die Lenkberechtigung benötige und das Verwenden von öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. Mitfahrgelegenheiten für ihn nur sehr eingeschränkt möglich ist. Als Gründe für eine Herabsetzung der Geldstrafe machte er seine bisherige Unbescholtenheit und die Berücksichtigung seines eigenen sozialen Einsatzes für die Freiwillige Feuerwehr seit knapp 15 Jahren und für das Rote Kreuz als regelmäßiger Spender geltend. Als Hausbauer und Vater von zwei Kindern würden die Unterhalts- und Rückzahlungsverpflichtungen an die finanziellen Grenzen gehen. Es sei ihm daher mit jedem Euro weniger Strafgeld enorm geholfen.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 wurde der Berufungswerber aufgefordert, seine persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 23. Mai 2009 um 18.37 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen  in Ulrichsberg auf L589. Von einem anderen Fahrzeug­lenker wurde Anzeige erstattet, weil er die Leitschiene gestreift und mehrmals das Bankett befahren habe. Der Berufungswerber stieß bei Strkm. 4,050 gegen die Leitschiene, wobei er diese beschädigte. Er setzte jedoch seine Fahrt ohne anzuhalten in Richtung Aigen im Mühlkreis fort. Er wurde um 18.44 Uhr in S beim Haus A angetroffen und aufgefordert, den Führerschein sowie den Zulassungsschein zur Überprüfung auszuhändigen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Er wurde in weiterer Folge zum Alkotest aufgefordert, welchen er ohne Angabe von Gründen verweigerte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu beurteilen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die Verweigerung des Alkotests beträgt gemäß
§ 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zwischen 1.162 Euro und 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von zwei bis sechs Wochen.

 

Bezüglich der Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 beträgt der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zwischen 36 Euro und 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen.

 

Die Verweigerung des Alkotests sowie das Nichtanhalten nach einem Verkehrsunfall zählen zu den schwersten verkehrsrechtlichen Übertretungen. Bereits aus diesem Grund sind im Gesetz entsprechend hohe Strafrahmen vorgesehen. Bezüglich der Gefährlichkeit von Alkoholdelikten kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen werden. Hinsichtlich der "Fahrerflucht" ist darauf hinzuweisen, dass durch ein derartiges Verhalten der Geschädigte massiv beeinträchtigt wird. Wenn der Verkehrsunfall nicht zufällig von einem anderen Verkehrsteilnehmer beobachtet und angezeigt worden wäre, hätte der Geschädigte mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Schaden nicht ersetzt bekommen. Es ist daher auch bei diesem Delikt von einem hohen Unrechtsgehalt auszugehen.

 

Als strafmildernd sind die bisherige Unbescholtenheit sowie das Geständnis des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Bezüglich des Alkoholdeliktes hat die Erstinstanz die gesetzliche Mindeststrafe nur ganz geringfügig überschritten, bezüglich der Fahrerflucht wurde der Strafrahmen lediglich zu 12 % ausgeschöpft. Diese Strafen erscheinen durchaus angemessen und entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend seinen eigenen Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach davon auszugehen ist, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.900 Euro bei Sorgepflichten für zwei Kinder verfügt.

 

Bezüglich des Nichtvorweisens des Führerscheines bzw. des Zulassungsscheines beträgt die gesetzliche Höchststrafe 2.180 Euro (Führerschein) bzw. 5.000 Euro (Zulassungsschein). Diesbezüglich bewegen sich die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen also im untersten Bereich des Strafrahmens und es erscheinen auch diese Strafen durchaus angemessen und notwendig.

 

Die verhängten Strafen erscheinen in diesem Ausmaß erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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