Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164367/2/Ki/Jo

Linz, 19.08.2009

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der S M S, W, S, vom 11. August 2009 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. August 2009, VerkR96-3857-2009/OJ, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 70 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 7 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64f VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Strafverfügung vom 13. Juli 2009, VerkR96-3857-2009, wurde über die Beschuldigte gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Es wurde ihr zur Last gelegt, sie sei am 6.7.2009, 08.30 Uhr in der Gemeinde Ottensheim, Zufahrt T, Höhe Haus T, Zufahrt T (Sackgasse), von der Hambergstraße kommend, im Ortsgebiet von 4100 Ottensheim Höhe Haus T, mit dem Fahrzeug "PKW, " mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Sie habe § 4 Abs.5 StVO 1960 verletzt.

Zufolge eines Einspruches gegen das Strafausmaß wurde in der Folge mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis die Geldstrafe mit 150 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe mit 60 Stunden festgesetzt. Zusätzlich wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

2. Die Berufungswerberin hat nunmehr fristgerecht eine gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. August 2009 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Die Berufungswerberin macht geltend, sie sei 17 Jahre alt, Schülerin und verfüge daher über kein Einkommen. Ihre Mutter sei Alleinerzieherin. Die derzeitige finanzielle Situation ermögliche es nur sehr schwer, Sonderausgaben zu tätigen. Sie habe eingesehen, dass sie zum Zeitpunkt ihres Vergehens falsch gehandelt habe. Sie werde sich in Zukunft in derartigen Situationen anders verhalten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.b sieht eine Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest (Ersatzfreiheitsstrafe) bis zu zwei Wochen, vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass bei der Überprüfung der Strafhöhe das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, dass der Berufungswerberin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie die finanzielle Situation als Schülerin und deren Ausführungen im Einspruch berücksichtigt wurden. Unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei eine Herabsetzung der Strafe auf das festgesetzte Ausmaß gerade noch vertretbar. Diese Geldstrafe sei jedoch notwendig, um sie in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Fahrerfluchtdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt beizumessen ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt aber im konkreten Fall die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der von der Erstbehörde dargelegten Strafbemessungsgründe sowie des Umstandes, dass die Berufungswerberin offensichtlich ein reumütiges und einsichtiges Verhalten zeigt und überdies aus der Aktenlage nicht hervorgeht, dass der verursachte Sachschaden eine Geringfügigkeit überschreiten würde, eine weitere Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegt Ausmaß vertretbar ist.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Berufungswerberin im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es steht ihr frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis ihres tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum