Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164384/2/Ki/Jo

Linz, 26.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, N, V, vom 11. August 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Juli 2009, VerkR96-970-2008/Itz, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 7,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 30. Juli 2009, VerkR96-970-2008/Itz, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen  trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 09.02.2009, VerkR96-970-2008, der Behörde keine Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem Zeitpunkt 10.01.2008 um 19.30 Uhr in der Gemeinde Schärding, Bewohnerparkplatz "Parkgarage" abgestellt hat. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Er habe dadurch § 103 Abs.2 2. Satz KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 11. August 2009 Berufung erhoben und gleichzeitig eine Person angegeben, welche am 10. Jänner 2008 mit dem Fahrzeug gefahren sein soll.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 19. August 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Im Zusammenhang mit einer Übertretung der StVO 1960 hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding den Berufungswerber mit Schreiben vom
9. Februar 2009 als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen , aufgefordert, innerhalb 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 10. Jänner 2008 zuletzt vor dem Zeitpunkt 19.30 Uhr in der Gemeinde Schärding, Bewohnerparkplatz "Parkgarage", abgestellt hat. Er wurde weiters darauf hingewiesen, dass, wenn er keine Auskunft geben könne, er die Person zu benennen habe, die die Auskunft geben könne und weiters wurde er auch darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

 

Der Berufungswerber reagierte auf die Aufforderung hin mit Schreiben vom
15. Februar 2009. Er führte aus, dass das Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt von mehreren Familienangehörigen genutzt worden sei und es könne nicht nachvollzogen werden, wer genau zu diesem Zeitpunkt mit dem Auto unterwegs war. Des weiteren nehme er Gebrauch vom Zeugenaussageverweigerungsrecht gegenüber Familienangehörigen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat zunächst gegen den Rechtsmittelwerber wegen Nichterteilung der Auskunft eine Strafverfügung (VerkR96-970-2008 vom 30. April 2009) erlassen, welche beeinsprucht wurde.

 

In der Folge wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Unbestritten hat der Berufungswerber der Bezirkshauptmannschaft Schärding nicht die verlangte Auskunft innerhalb der festgesetzten Frist erteilt und somit den zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht. Umstände, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, können keine festgestellt werden.

 

Dass der Rechtsmittelwerber nunmehr in der Berufung eine Person bekannt gegeben hat, steht der Verwirklichung des Straftatbestandes nicht entgegen, zumal ausdrücklich gesetzlich festgelegt wurde, dass im Falle einer schriftlichen Aufforderung die Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen ist. Innerhalb dieser Frist hat jedoch, wie bereits dargelegt wurde, der Berufungswerber keine entsprechende Auskunft erteilt.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst festgestellt, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung schützt. Es ist daher entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig, wenn der Strafbemessung ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zu Grunde gelegt wird (VwGH Zl. 99/03/0434 vom 22. März 2000).

 

Ausdrücklich wird festgestellt, dass bei der Straffestsetzung sowohl generalpräventive als auch spezialpräventive Überlegungen zu berücksichtigen sind. Durch die Bestrafung soll die Allgemeinheit zur Einhaltung der entsprechenden Normen sensibilisiert werden und es soll auch der Betroffene durch eine entsprechende Bestrafung vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens die Auffassung, dass im vorliegenden Falle ohnedies bloß die Ordnungswidrigkeit gewertet wurde. In Anbetracht dessen bzw. da strafmildernde Gründe nicht festgestellt werden können, wird eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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