Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100294/7/Fra/Bf

Linz, 21.02.1992

VwSen - 100294/7/Fra/Bf Linz, am 21. Februar 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Eingabe des A G, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.November 1991, VerkR-96/9954/1991-O, zu Recht erkannt:

Das Anbringen wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 13 Abs.3 AVG i.V.m. § 24 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 27. November 1991, VerkR-96/9954/1991-O, den Einspruch des A G gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 28.10.1991, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Am 18. Dezember 1991 ist eine Kopie dieses Bescheides beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt. Auf dieser Kopie ist ein fremdsprachiger Text angebracht. Da aus der Unterschrift ersichtlich ist, daß diesen Text der Bescheidempfänger unterfertigt hat, wurde mit Schreiben vom 21. Jänner 1992, VwSen-100294/5/Fra/ka, dieser darauf hingewiesen, daß gemäß Art.8 B-VG Staatssprache der Republik Österreich die deutsche Sprache ist. Der Bescheidempfänger wurde ersucht, der Eingabe eine deutschsprachige Übersetzung beizubringen und diese 14 Tage nach Erhalt des Schreibens an den unabhängigen Verwaltungssenat zu übersenden. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, daß die Fremdsprachigkeit der gegenständlichen Eingabe gemäß § 13 Abs.3 AVG als Formgebrechen anzusehen ist und bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist das Anbringen zurückgewiesen wird.

Da eine Reaktion auf das Ersuchen des unabhängigen Verwaltungssenates nicht erfolgt ist, war im Sinne des § 13 Abs.3 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, das Anbringen zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum