Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522345/2/Kof/Ps

Linz, 17.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M W, geb. , B M, F gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Juli 2009, Zl. VerkR-07/339997, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,
zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben  und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich binnen 1 Monat – gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides – bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung amtsärztlich untersuchen
zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung erhoben:

"Ich bin noch nie in einem beeinträchtigten Zustand Auto gefahren. Daher ist es für mich nicht nachvollziehbar, wieso ich ein amtsärztliches Gutachten absolvieren soll. Der Vorfall am 16.6.09 war ein einmaliger Vorfall, welcher nichts mit meinem Führerscheinbesitz zu tun hat. Ich habe mich immer an die Straßenverkehrsordnung gehalten."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen

"Meldeformular zum Auswertungsblatt für Suchtmittel und Drogenausgangsstoffe" wurde der Bw am 26. April 2009 in Wien-9-Alsergrund im Zuge einer Personenkontrolle mit Suchtgift in folgender Form und Menge angetroffen:

-         Cannabiskraut/Marihuana:  sichergestellte Menge 17,6 g,

-         Metamphetamin:  sichergestellte Menge 6,5 g.

 

Der Bw hat – nach eigenen Angaben – dieses Suchtgift für den eigenen Konsum erworben.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in der Berufung nicht bestritten.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.  Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt.  Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.  Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungs-bescheid nachvollziehbar darzulegen;  ständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2009/11/0052 mit Vorjudikatur.

 

Der Beschwerdeführer im genannten VwGH-Erkenntnis vom 17.06.2009 hat im Zeitraum Anfang 2007 bis Juni 2008 insgesamt ca. 500 g Cannabis bezogen und in der Folge größtenteils – ca. 15 g bis 20 g pro Monat – selbst konsumiert.

Der VwGH hat im o.a. Erkenntnis im Ergebnis ausgesprochen, dass sogar in diesem Fall keine begründeten Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG bestehen.

 

Der Bw hat eine wesentlich geringere Menge Suchtgift mitgeführt, als der im
o.a. VwGH-Erkenntnis genannte Beschwerdeführer.

 

Nach Maßgabe der zitierten Judikatur des VwGH liegen somit beim Bw keine begründeten Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG vor.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG – KEINE begründete Bedenken;

 

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