Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522349/2/Kof/Jo

Linz, 18.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M,
geb. , U, R, vertreten durch Rechtsanwälte H, F, V gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.07.2009, VerkR21-537-2006, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:   § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides bei der belangten Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 07.08.2009 erhoben.

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der UVS hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid)
vom 10.04.2007, VwSen-521575/2 dem Bw die Lenkberechtigung für die
Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von
20 Monaten – vom 7. März 2007 bis einschließlich 7. November 2008 – entzogen.

 

Der Bw ist seit 7. August 2008 im Besitz eines ungarischen Führerscheines;

siehe dessen Stellungnahme vom 18.03.2009.

 

Gemäß § 30 Abs.3 zweiter und dritter Satz FSG ist dieser ungarische Führerschein nach Ablauf des 7. November 2008 auch in Österreich gültig.

 

Die belangte Behörde hat mit Mandats-Bescheid (§ 57 Abs.1 AVG) vom 29.01.2009, VerkR21-537-2006, dem Bw diese ungarische Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Vorstellung vom 18.02.2009 erhoben.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin

-         mit Bescheid vom 09.04.2009, VerkR21-537-2006 den oa Bescheid
vom 29.01.2009 aufgehoben  und

-         am 29.07.2009 den in der Präambel zitierten, eingangs erwähnten Aufforderungsbescheid erlassen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die wiederholte Ergreifung von Entziehungsmaßnahmen, jeweils nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens, dem Gesetz fremd;  VwGH vom 07.10.1997, 96/11/0348 mit Vorjudikatur.

 

Zwischen

-         der Erlassung des oa Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2009 einerseits und

-         dem gegenständlichen Aufforderungsbescheid andererseits

ist keine wie immer geartete Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

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