Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164278/2/Zo/Sta

Linz, 24.08.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, geb. ,
V, vom 6.2.2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 30.1.2009, Zl. VerkR96-321-2007, wegen Abweisung von Einwendungen gegen die Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Artikel 9 Abs.6 des Vertrages zwischen Österreich und der BRD über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990 idgF, § 54b VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Bescheid die Einwendungen des Berufungswerbers vom 14.1.2009 gegen die Vollstreckung des auf Grund des Erkenntnisses des UVS des Landes Oberösterreich vom 6.5.2008, Zl. VwSen-162914/10, zu vollstreckenden Anspruches (Geldstrafe) in Höhe von insgesamt 130 Euro (offener Restbetrag 65 Euro) abgewiesen. Der für die Vollstreckung zuständige Vertragsstaat wurde zur Vollstreckung des ausständigen Anspruches von 65 Euro aufgefordert.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass ihm mit Bescheid vom 25.7.2008 Ratenzahlungen bis 30.5.2009 bewilligt worden seien. Der geltend gemachte Restbetrag von
65 Euro sei daher noch gar nicht fällig. Er werde diesen Betrag vorläufig nicht bezahlen, weil er schwere Vorwürfe gegen einen Beamten der Bezirkshauptmannschaft und gegen die Bezirkshauptmannschaft selbst erhoben habe, mit welchen sich die österreichische Justiz befassen müsse. Er sei zu Unrecht verurteilt worden. Einer der Polizeibeamten habe bei der Amtshandlung eigenmächtig Hölzer 80 cm aus der Ladung herausgezogen und diese erst dann von seinem Kollegen fotografieren lassen. Erst dadurch sei das inkriminierende Beweisfoto entstanden. Weiters bestehe der Verdacht, dass dieser Beamte eine bewusste Falschaussage gemacht habe.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung des § 10 Abs.2 VVG an den Landeshauptmann von Oberösterreich, Abteilung Verkehr, gesendet. Von dort wurde der Akt zuständigkeitshalber unter Hinweis auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit Schreiben vom 7.7.2009 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich  weitergesendet, wo er am 10.7.2009 eingelangte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Berufungswerber wurde im Jahr 2007 ein Verwaltungsstrafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Schärding wegen des Verdachtes verkehrsrechtlicher Übertretungen geführt. Dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich vom 6.5.2008, Zl. VwSen-162914/10/Zo/Ka, rechtskräftig abgeschlossen. Dabei wurde der Berufungswerber zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Euro sowie zur Zahlung von Verfahrenskosten von insgesamt 30 Euro verpflichtet. Diese Entscheidung wurde dem Berufungswerber am 9.6.2008 zugestellt.

 

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25.7.2008, Zl. VerkR96-321-2007, die Zahlung des Strafbetrages in monatlichen Raten von 13 Euro bewilligt. Die erste Rate war am 30.8.2008, die weiteren an den jeweiligen Folgemonaten fällig. In weiterer Folge brachte der Berufungswerber Beschwerden an die Bezirkshauptmannschaft Schärding sowie an den Bürgermeister der Stadt Schärding und den UVS Oberösterreich ein. Er behauptete weiters, dass der Verdacht des Amtsmissbrauches und der Falschaussage bestehen würde.

 

Bezüglich des offenen Strafrestes ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Schärding das Finanzamt Landshut um Vollstreckungshilfe. Der Berufungswerber bezahlte in der Zwischenzeit einen Teilbetrag von 65 Euro. Mit Schreiben vom 14.1.2009 machte er geltend, dass das Vollstreckungsersuchen jeder Rechtsgrundlage entbehren würde. Es sei nur noch eine Restsumme von 65 Euro offen, welche er entsprechend dem Ratenbescheid bis 30.5.2009 in Raten zu zahlen habe. Er werde diesen Betrag vorläufig nicht bezahlen, weil er gegen die Bezirkshauptmannschaft Schärding und einen Polizeibeamten dieser Behörde ein Ermittlungsverfahren beantragt habe. Bis zur Klärung der Sachlage werde er die Zahlung zurückhalten.

 

Diese Einwendungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Schärding abgewiesen und der Berufungswerber hat dagegen die oben angeführte Berufung eingebracht.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 9 Abs.1 des Vertrages zwischen Österreich und der BRD über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen leisten die Vertragsstaaten einander Amtshilfe durch Vollstreckung von öffentlich rechtlichen Geldforderungen (einschließlich der in österreichischen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnissen oder Strafverfügungen rechtskräftig verhängten Geldstrafen von mindestens 25 Euro und der von deutschen Verwaltungsbehörden rechtskräftig festgesetzten Geldbußen von mindestens 25 Euro sowie der Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art.

 

Gemäß Artikel 9 Abs.6 dieses Vertrages sind Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruches von der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates nach dessen Recht zu erledigen. Werden solche Einwendungen bei der ersuchten Stelle erhoben, so sind sie der ersuchenden Stelle zu übermitteln, deren Entscheidung abzuwarten ist.

 

Gemäß § 54b Abs.1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zu vollstrecken.

 

5.2. Die gegenständliche Forderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding besteht grundsätzlich zu Recht. Das Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 6.5.2008, Zl. VwSen-162914, mit welchem eine Geldstrafe von 100 Euro sowie Verfahrenskosten in Höhe von 30 Euro vorgeschrieben wurden, wurde dem Berufungswerber am 9.6.2008 persönlich zugestellt. Mit dieser Entscheidung endete der administrative Instanzenzug, weshalb sie rechtskräftig ist. Der Berufungswerber hat auch kein außerordentliches Rechtsmittel (Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof) eingebracht, wobei einem solchen Rechtsmittel ohnedies keine aufschiebende Wirkung zukommen würde. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat daher am 28.11.2008 eine Vollstreckbarkeitsbestätigung für das gegenständliche Erkenntnis ausgestellt.

 

Fraglich könnte allenfalls sein, ob zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides der Restbetrag von 65 Euro bereits vollstreckbar war. Diesbezüglich wurden Ratenzahlungen bewilligt, wobei die letzten 5 Teilzahlungen (insgesamt 65 Euro) erst am 30.1., 28.2., 30.3., 30.4. und 30.5.2009 fällig waren. Der Berufungswerber wurde allerdings auch in der Begründung dieser Ratenbewilligung darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der Teilzahlung diese gegenstandslos ist und der noch offene Betrag sofort fällig und vollstreckbar ist. Es wäre daher allenfalls zu überlegen, ob durch diesen bloßen Hinweis in der Begründung bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine die bewilligte Ratenzahlung tatsächlich gegenstandslos geworden ist oder nicht. Für die Berufungsentscheidung ist dies aber nicht von wesentlicher Bedeutung, weil für diese die Sachlage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung heranzuziehen ist. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Restbetrag von 65 Euro jedenfalls zur Gänze vollstreckbar, weshalb die Berufung abzuweisen war. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass der Verfahrensakt erst im Juli 2009 beim UVS eingelangt ist.

 

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat, durch das Erkenntnis des UVS vom 6.5.2008 rechtskräftig entschieden ist. Diese Frage kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Die Bezahlung der rechtskräftigen Geldstrafe ist auch nicht vom Ergebnis der vom Berufungswerber angestrengten gerichtlichen Verfahren abhängig. Sollte sich in diesem Verfahren tatsächlich herausstellen, dass die Bestrafung des Berufungswerbers zu Unrecht erfolgte, so hat er die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens oder eine sonstige Aufhebung des Strafbescheides sowie die Rückzahlung der Geldstrafe zu beantragen. Der Berufungswerber ist nach der geltenden Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt verpflichtet, den fälligen Strafbetrag zu bezahlen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Schärding seine Einwendungen im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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