Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164280/6/Ki/Jo

Linz, 25.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S, T, M, vom 1. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 25. Juni 2009, VerkR96-5960-2008, wegen Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. August 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Bezüglich Punkt 1. wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

      Bezüglich Punkt 2. wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.     Bezüglich Punkt 1. hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskoten I. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 6 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

      Bezüglich Punkt 2. entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw. 66 Abs.1 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 25. Juni 2009, VerkR96-5960-2008, wurde der Berufungswerber wie folgt für schuldig befunden:

 

"Tatort: Gemeinde Ried im Innkreis, Riedauer Straße Höhe ASZ Hannesgrub zwischen Kreisverkehr und der Guttenbergstraße

Tatzeit: 11.08.2008, 16.15 Uhr

Fahrzeug: PKW,

 

1.     Sie haben als Lenker des angeführten mehrspurigen Fahrzeuges keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

 

2.     Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es war nicht zur Wundversorgung geeignet."

 

Als verletzte Rechtsvorschrift wurde jeweils § 102 Abs.10 KFG festgestellt.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 14 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 6 Euro, das sind jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber per E-Mail am 1. Juli 2009 Berufung erhoben.

 

Bezüglich Warneinrichtung wird ausgeführt, dass im angefochtenen Straferkenntnis entsprechend zu begründen gewesen wäre, inwiefern die bei der Verkehrskontrolle vorgezeigte Warneinrichtung nicht dem KFG bzw. der KDV entsprochen haben soll. Weiters weist der Berufungswerber darauf hin, dass er ohnedies eine weitere Warneinrichtung mitführte, welche sich unter dem Beifahrersitz befunden haben soll, diesbezüglich wäre von einer Verletzung der Bestimmung des § 102 Abs.11 KFG auszugehen.

 

Bezüglich Verbandszeug führt der Berufungswerber aus, dass er sehr wohl ein geeignetes mitgeführt hat. Weder die Bestimmung des § 102 Abs.10 KFG noch eine andere Norm würde konkretisieren, wie das in einem PKW mitzuführende Verbandszeug zu beschaffen sein habe. Es werde ausschließlich gefordert, dass dieses zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigem Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt sein müsse.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 8. Juli 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. August 2009. An dieser Verhandlung nahm ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis teil, der Berufungswerber ist ohne Angabe von Gründen, dies obwohl er ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt hat, nicht erschienen. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI G K (Polizeiinspektion R) einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Polizeiinspektion R vom 15. August 2008 wurden die dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom Meldungsleger zur Kenntnis gebracht. In der Anzeige wurde ausgeführt, dass die Warneinrichtung (Pannendreieck) nicht dem KFG bzw. der KDV entsprochen habe sowie weiters dass ein vorgezeigtes Verbandspaket im Oktober 2001 abgelaufen gewesen und ein zweites Verbandspaket nur mangelhaft ausgestattet und nicht zur Wundversorgung geeignet gewesen sei.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber erlassene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (VerkR96-5960-2008 vom 19. August 2008) wurde rechtzeitig beeinsprucht und es hat in der Folge die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, nachdem eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Oktober 2008 unbeantwortet blieb, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger als Zeuge den angezeigten Sachverhalt. Das Pannendreieck sei nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gewesen, es sei kein "E"-Prüfzeichen vorhanden gewesen. Bezüglich Verbandszeug führte er aus, dass dieses zwar vom Inhalt her entsprechend ausgestattet und auch entsprechend verpackt gewesen sei, es sei jedoch bereits im Jahre 2001 abgelaufen, weshalb er die Auffassung vertrete, dass dieses nicht mehr zur Wundversorgung geeignet sei. Auch ein weiteres Verbandszeug, welches der Berufungswerber vorzeigte, sei seiner Auffassung nach nicht geeignet gewesen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 20. August 2009. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken, die Aussage des Meldungslegers der Entscheidung zu Grunde zu legen. Was die Angabe des Berufungswerbers anbelangt, er hätte ohnedies eine weitere Warneinrichtung mitgeführt, welche sich unter dem Beifahrersitz befunden haben soll, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass es sich diesbezüglich um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Konkret konnte der Berufungswerber diesbezüglich nicht befragt werden, da er, wie bereits dargelegt wurde, ohne Angabe von Gründen zu der von ihm beantragten mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 102 Abs.10 KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten unter anderem Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigem Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen.

 

3.2. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich keine geeignete Warneinrichtung (Pannendreieck) mitgeführt hat. Bei dieser Warneinrichtung handelt es sich um einen genehmigungspflichtigen Ausrüstungsgegenstand iSd § 5 KFG 1967. Die vom Berufungswerber vorgewiesene Warneinrichtung kann jedoch im Hinblick auf das Fehlen der entsprechenden Kennzeichnung (E-Prüfzeichen) nicht als genehmigt anerkannt werden. Bezüglich der Behauptung, es sei ein weiteres Pannendreieck mitgeführt worden, wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.6. verwiesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt fest, dass hinsichtlich Punkt 1. der zur Last gelegte Sachverhalt objektiv verwirklicht wurde und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist diesbezüglich zu Recht erfolgt.

 

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wurde unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ohnedies die bloße Ordnungswidrigkeit des Verhaltens gewertet. In Anbetracht der geringfügig festgelegten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe kann eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen werden. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer diesbezüglicher Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

3.3. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Weder die Bestimmung des § 102 Abs.10 KFG 1967 noch eine andere Rechtsnorm konkretisiert, wie das in einem PKW mitzuführende Verbandszeug zu beschaffen sein hat. Es wird ausschließlich gefordert, dass dieses zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigem Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt sein muss.

 

Der Meldungsleger führte dazu aus, dass er deshalb die Anzeige erstattet hat, weil das Ablaufdatum des von ihm kontrollierten Verbandszeuges (2001) überschritten war. Dem Inhalt nach bzw. hinsichtlich der sonstigen Beschaffenheit hat er nichts beanstandet. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass ein Ablaufdatum, mag diesem auch eine technische Norm zu Grunde liegen, nicht schlechthin ein Kriterium zur Beurteilung des Umstandes, ob das Verbandszeug zur Wundversorgung geeignet ist, sein kann. Weitere Kriterien, welche Anlass zur Bedenklichkeit der Eignung zur Wundversorgung begründen würden, können jedoch im vorliegenden konkreten Falle nicht festgestellt werden, weshalb jedenfalls nach dem Grundsatz in dubio pro reo diesbezüglich dem Berufungswerber ein strafbares Verhalten nicht nachgewiesen werden kann. Es konnte daher in diesem Punkt der Berufung Folge gegeben werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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