Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522266/14/Kof/Jo

Linz, 25.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F W, geb. , I H, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A W, F, L gegen den Bescheid
der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.04.2009, AZ: 09/099118 betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn F W die Lenkberechtigung wie folgt erteilt bzw. belassen wird:

-         Klassen B, B+E und F:  unbefristet

-         Klassen C1, C1+E:  befristet bis 16.04.2014

-         Klassen C, C+E:  befristet bis 16.04.2011.

 

 

Auflage:

Vorlage eines fachärztlich-internistischen Befundes, welcher zu enthalten hat: Ergometrie, Herzecho, Karotisdoppler, Routinelaborparameter und
         24-Stunden-Blutdruckmessungen

an die Bundespolizeidirektion Linz im Juli 2011.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs.3 Z2  und  § 20 Abs.4 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) erteilte Lenkberechtigung
für die Klassen B, B+E, C1, C1+E und F durch Befristung bis 16.04.2011 eingeschränkt   sowie

-         dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, befristet bis 16.04.2011 erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27.04.2009 erhoben und betreffend die Lenkberechtigung

-         für die Klasse B: die Aufhebung der Befristung

-         für die Klassen C1+C: eine Befristung im gesetzlichen Ausmaß

beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W hat betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen das Gutachten vom 03.08.2009, San-236169/4-2009, erstellt und dabei eine näher bezeichnete fachärztliche Stellungnahme sowie einen näher bezeichneten Arztbrief verwertet.

 

Im Ergebnis führt die amtsärztliche Sachverständige aus, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und der Gruppe 2 geeignet ist –
unter der Auflage:

Vorlage eines fachärztlich-internistischen Befundes, welcher zu enthalten hat:
Ergometrie, Herzecho, Karotisdoppler, Routinelaborparameter  und

24-Stunden-Blutdruckmessungen  nach Ablauf von zwei Jahren an die Behörde.

 

Dem Bw war daher die Lenkberechtigung wie folgt zu erteilen bzw. zu belassen:

-         Klassen B, B+E und F: unbefristet

-         Klassen C1, C1+E: befristet bis 16.04.2014

-         Klassen C, C+E: befristet bis 16.04.2011

unter Vorschreibung der im amtsärztlichen Gutachten sowie im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Auflage.

 

Die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E ist
in  § 20 Abs.4 erster und zweiter Satz FSG  begründet.

 

 

Die Auflage stützt sich auf das vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie amtsärztliche Gutachten.  

Der Rechtsvertreter des Bw hat im Rahmen des Parteiengehörs mit Stellungnahme vom 20.08.2009 ausgeführt, dass er mit dieser Auflage einverstanden ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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