Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522298/6/Zo/Jo

Linz, 25.08.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P N, M, L vom 28.05.2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 12.05.2009, VerkR21-330-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.08.2009 und sofortiger Verkündung der Entscheidung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67b AVG iVm §§ 7 Abs.3 Z4 und 24 Abs.3 und 4 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich die Entziehung der Lenkberechtigung auch auf eine allfällig erteilte ausländische Lenkberechtigung erstreckt. Der Berufungswerber wurde verpflichtet, mit Rechtskraft des Bescheides den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt abzuliefern.

 

Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Berufungswerber – wie sich aus einer rechtskräftigen Strafverfügung ergibt – am 29.11.2008 um 00.38 Uhr auf der A7 bei km 26,680 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten habe.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er selber nicht einvernommen worden sei, ein Aktenvermerk betreffend die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen fehle und der beantragte Ortsaugenschein nicht durchgeführt worden sei. Weiters sei trotz seines Antrages die Bedienungsanleitung des Messgerätes nicht vorgelegt worden, es fehle eine maßstabsgetreue Situationsskizze und es sei auch die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens notwendig gewesen.

 

Er habe die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen, jedenfalls nicht an jenem Ort, der ihm vorgeworfen wurde. Allenfalls habe er die Geschwindigkeit von 131 km/h im Bereich der 100 km/h-Beschränkung, nicht aber im Bereich der 80 km/h-Beschränkung eingehalten.

 

Die Vorlage der Bedienungsanleitung wurde beantragt, um festzustellen, ob das Messgerät entsprechend dieser Bedienungsanleitung und den Verwendungsbestimmungen verwendet worden war. Es gebe keinerlei Beweisergebnisse dahingehend, ob die in den Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Überprüfungen des Messgerätes tatsächlich durchgeführt worden sind, weshalb die Entziehung der Lenkberechtigung nicht auf diese Geschwindigkeitsmessung hätte gestützt werden können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.08.2009. An dieser haben der Berufungswerber sowie ein Rechtsvertreter und ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen. Es wurde der Meldungsleger, RI W, als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW mit dem Kennzeichen auf der A7 in Richtung Autobahnende Unterweitersdorf. In diesem Bereich ist zuerst die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erlaubt, bei km 26,300 beginnt eine Beschränkung auf 100 km/h und bei km 26,600 die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h. Der Berufungswerber räumte in der Verhandlung ein, dass er mit dem aktivierten Tempomat eine Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h eingehalten habe und die 100 km/h-Beschränkung übersehen habe. Als er jedoch die 80 km/h-Beschränkung gesehen habe, habe er sein Fahrzeug sofort stark abgebremst, weshalb es nicht möglich sei, dass er noch im Bereich der 80 km/h-Beschränkung die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit von 131 km/h gefahren sei.

 

Der Polizeibeamte W führte mit einem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E von seinem Standort bei km 26,953 Lasermessungen durch. Diese ergab eine Geschwindigkeit von 131 km/h auf eine Messentfernung von 273 m, also bei Strkm. 26,680 (und damit innerhalb der 80 km/h-Beschränkung). Befragt zu den vor der Messung durchgeführten Überprüfungen führte der Zeuge an, dass das Gerät sich beim Einschalten im Wesentlichen selber überprüft, er führt dann eine Überprüfung dahingehend durch, dass er mit dem Visierpunkt über ein feststehendes Objekt streicht, wobei sich der Pfeifton ändert. Eine Geschwindigkeitsmessung gegen ein ruhendes Ziel (die sogenannte "0-km/h-Messung") führte er nicht durch und gab dazu an, dass seiner Meinung nach die Eichung des Messgerätes ausreiche, um beweiskräftige Messergebnisse zu erzielen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Festzuhalten ist vorerst, dass der Berufungswerber wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig bestraft wurde. Es ist damit für die Führerscheinbehörde bindend festgestellt, dass der Berufungswerber am vorgeworfenen Tatort eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, allerdings besteht keine Bindungswirkung bezüglich der Höhe der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit. Diesbezüglich war ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen.

 

Das gegenständliche Messgerät wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu Zl. 43427/92 am 17.12.1992 zur Eichung zugelassen. Dabei wurden in Punkt F.) nähere Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen festgelegt. Entsprechend Punkt 2.7 dieser Bestimmungen ist die einwandfreie Funktion des Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes durch die nachstehenden Kontrollen vor Beginn der Messungen, während der Messungen mindestens jede halbe Stunde sowie nach jedem Wechseln des Aufstellungsortes zu überprüfen:

Beim Einschalten des Gerätes muss die fehlerfreie Kontrollanzeige "8.8.8.8." kurz aufleuchten. Stellt dieser Selbsttest einen Fehler des Gerätes fest, so wird eine Fehlermeldung angezeigt.

Bei Betätigen des Testknopfes muss ebenfalls die fehlerfreie Kontrollanzeige "8.8.8.8." aufleuchten.

Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0" erfolgen muss.

Wenn diese Bedienungen nicht eingehalten werden, gilt der Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiterverwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist in einem Protokoll zu belegen.

 

Aus dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass vor Beginn der Messungen sowie jede halbe Stunde und nach jedem Standortwechsel folgende Überprüfungen durchzuführen sind:

Gerätefunktionskontrolle (Überprüfung der Display-Anzeige)

Zielerfassungskontrolle (Überprüfung der Visiereinrichtung)

0-km/h Messung (Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung).

 

Die Verwendungsbestimmungen legen auch eindeutig fest, dass dann, wenn diese Bedienungen nicht eingehalten werden, das Geschwindigkeitsmessgerät als fehlerhaft gilt und nicht weiter verwendet werden darf. Daraus folgt, dass – sollte das Messgerät trotzdem eingesetzt werden – die erzielten Messergebnisse nicht verwertet werden dürfen. Im konkreten Fall hat der Meldungsleger nach seinen eigenen Angaben vor Beginn des gegenständlichen Messeinsatzes keine 0-km/h-Messung durchgeführt. Er war der Meinung, dass die Eichung des Messgerätes eine derartige (allerdings ausdrücklich vorgeschriebene) Überprüfung entbehrlich mache. Das erzielte Messergebnis kann daher im Verfahren nicht weiter verwendet werden, sodass bereits die Voraussetzung des § 7 Abs.3 Z4 FSG, wonach die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt werden muss, nicht eingehalten wurde. Jedenfalls steht auch die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung in keiner Weise fest, weshalb der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 Beschlagwortung:

Lasermessung; Verwendungsbestimmungen; Zielerfassungskontrolle

 

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