Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560110/2/SR/Sta

Linz, 25.08.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der O. G- und S als Rechtsträger des L B I, D M-S, B I, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 18. Mai 2009, GZ SO-211-2007, mit dem der Antrag auf Kostenersatz (stationäre Behandlung des Herrn G S in der Zeit vom 14. bis 17. April 2009) in der Höhe von 1.200,96 Euro abgelehnt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und an dessen Stelle wie folgt entschieden:

 

Der S von G hat der O. G- und S, als Rechtsträgerin des A. Ö. L B I die für dringend geleistete Hilfe bei Krankheit im Rahmen der stationären Behandlung des Herrn G S in der Zeit vom 14. bis 17. April 2009 angefallenen Kosten in der Höhe von 1.200,96 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§  66 Abs. 4, 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 20/2009,

§§ 61 und 66 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 41/2008.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 18. Mai 2009,     GZ. SO-211-2007, wurde über den Antrag der Berufungswerberin (Bw) wie folgt abgesprochen:

 

"Der Antrag der O. G und S, K B I, vom 20.4.2009 auf Ersatz der aus Anlass der stationären Behandlung von Herrn G S, geb., vom 14.4.2009 bis 17.4.2009 im A.ö. L B I angefallenen Kosten in der Höhe von 1.200,96 Euro wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage: §§ 6 bis 10, 18, 61 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl.Nr.82/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002."

 

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Herr G S in B I mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Wovon er zum Zeitpunkt des gegenständlichen Aufenthaltes seinen Lebensunterhalt bestritten habe, sei nicht bekannt. Weder vor der gegenständlichen Behandlung noch zum Behandlungszeitpunkt habe "die Genannte" Sozialhilfe bezogen. "Sie" sei auch nicht bei der Arbeitsmarktverwaltung als Arbeitssuchende gemeldet gewesen. Dadurch sei ein Anspruch auf soziale Hilfe nicht gegeben.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen kam die belangte Behörde ohne weitere Ausführungen zum Ergebnis, dass die Tatbestandselemente des § 6 Oö. SHG nicht erfüllt seien und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre. Abschließend wurde angemerkt, dass Herr G S am 17. April 2009 verstorben ist.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der der Bw am 20. Mai 209 zugestellt worden ist, richtet sich die vorliegende – mit 29. Mai 2009 datierte – und am 2. Juni 2009 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.  

 

Begründend führte die Bw aus, dass die Tatsache, dass der Bedürftige beim Arbeitsamt nicht als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei und auch keine Sozialhilfe bezogen habe, nichts darüber aussage, ob er in angemessener und ihm möglicher Weise zur Überwindung der sozialen Notlage beigetragen habe. Die Behörde hätte konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob der Bedürftige arbeitsfähig gewesen sei oder ob er es sonst unterlassen habe, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen. 

 

Erschließbar wurde beantragt, der Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die geltend gemachten Kosten zu ersetzten, da diese nicht anderweitig eingebracht werden konnten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Verwaltungsakt samt Berufung vorgelegt. Dem Berufungsvorbringen hat sie nicht widersprochen und auch keine sonstige Äußerung abgegeben.

 

3.1. Aus dem Vorlageakt und der Berufungsschrift ist folgender relevanter Sachverhalt abzuleiten:

 

In der Zeit vom 14. bis zum 17. April 2009 wurde Herr G S, geboren am, wohnhaft in B I, J, im L B I stationär gepflegt.

 

Am 17. April 2009 ist der Pflegebedürftige verstorben.

 

Zum Zeitpunkt der stationären Pflege war der Pflegebedürftige beim AMS Linz nicht als arbeitssuchend vorgemerkt. Er hatte auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch eine Anwartschaft auf Leistungsbezug seitens des AMS.  

 

Mit Schreiben vom 20. April 2009 hat die Bw die B G, A S, um Kostenübernahme für die stationäre Pflege des Bedürftigen ersucht und die Erstattung der Kosten in der Höhe von 1200,96 Euro beantragt. Im Antrag hat die Bw darauf hingewiesen, dass die Benachrichtigung der Behörde vor der Hilfeleistung nicht möglich gewesen sei.

 

Aus einem früheren, im Vorlageakt einliegenden Antrag der Bw ist die Diagnose "alkoholische Leberzirrhose, alkoholische Zirrhose O.N.A." zu entnehmen.

 

Weiters ergibt sich aus dem Vorlageakt, dass Herr G S in der Zeit vom 29. Jänner bis zum 2. März 2009 durchgehend stationär gepflegt worden ist (29.1.2009 bis 5.2.2009, L B I; 5.2.2009 bis 23.2.2009 L ; 23.2.2009 bis 2.3.2009, L B I). Aus dem Erstattungsantrag des L I vom 2. April 2009 ist zu ersehen, dass Herr G S wegen "akutem und subakutem Leberversagen" vom L B I in das L I verlegt werden musste.

 

Mit Schreiben vom 23. April 2009 verständigte die belangte Behörde die Bw vom "Ergebnis der Beweisaufnahme" und teilte der Bw vor Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit, dass Herr G S weder vor noch "nach" der gegenständlichen Behandlung Sozialhilfe bezogen habe, unbekannt sei, wovon er zum Zeitpunkt der Behandlung seinen Lebensunterhalt bestritten habe und der Pflegebedürftige bei der Arbeitsmarktverwaltung auch nicht als Arbeitssuchender gemeldet gewesen sei. "Dadurch" sei "ein Anspruch auf soziale Hilfe nicht gegeben".

 

3.2. Den Berufungsausführungen hat die belangte Behörde nicht widersprochen. Wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist, ging die Behörde erster Instanz von der rechtzeitigen Antragseinbringung, der Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe und der Subsidiarität der Ersatzpflicht aus. Den unwidersprochen gebliebenen Diagnosen in den einzelnen Anträgen folgend, ist davon auszugehen, dass Herr G S bereits seit dem Februar 2009 an akutem und subakutem Leberversagen gelitten hat, daran am 17. April 2009 verstorben und daher im hier relevanten Zeitraum als arbeitsunfähig anzusehen ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs. 7 Oö. SHG 1998 ist für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 61 leg.cit. jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, wo er den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.

 

Der im gegenständlichen Fall geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten für stationäre Pflege ist ein dem § 61 Oö. SHG 1998 unterliegender Kostenersatzanspruch. Im Zeitpunkt der Hilfeleistung im L B I war Herr G S mit Hauptwohnsitz in B I, und damit im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde gemeldet. Diese ist im gegenständlichen Fall als Bezirksverwaltungsbehörde sachlich und örtlich zuständig.

 

4.2. § 61 Oö. SHG 1998 regelt Kostenersatzansprüche Dritter, die dringende soziale Hilfe geleistet haben. Gemäß § 61 Abs. 1 leg.cit. sind einer Person oder Einrichtung, die soziale Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag Kosten zu ersetzen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte. Dieser Anspruch unterliegt ferner den weiteren Voraussetzungen nach § 61 Abs. 2 Oö. SHG 1998.

 

Nach § 61 Abs. 2 Oö. SHG 1998 besteht ein solcher Kostenersatzanspruch nur, wenn

1.       der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatz­anspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

2.       die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Oö. SHG 1998 sind Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

 

In seinem zu § 61 Oö. SHG 1998 ergangenen Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, hat der Verwaltungsgerichtshof aus § 61 Abs. 1 leg.cit. abgeleitet, dass die Gewährung eines Kostenersatzes nur für Hilfeleistungen in Betracht kommt, für die soziale Hilfe im Sinne des Gesetzes zu leisten gewesen wäre. Dieses Ergebnis folge auch aus § 61 Abs. 3 Oö. SHG 1998, wenn dort der Kostenersatz betragsmäßig auf das Ausmaß eingeschränkt wird, in dem soziale Hilfe zu leisten gewesen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter klargestellt hat, kommt Kostenersatz nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte. Auch wenn nach Krankenanstaltenrecht eine Verpflichtung zur Aufnahme des Patienten bestanden hat, kann dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu keiner anderen Auslegung des Oö. SHG 1998 führen. Nach der Gesetzeslage bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Sozialhilfeträger in allen Fällen, in denen die Kosten der Hilfeleistung nicht hereingebracht werden können, diese Kosten zu ersetzen hätte.

 

Nach § 56 Abs. 5 Oö. KAG 1997 ist auf Grund von Rückstandsausweisen der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde. Dabei gilt die Pflege-(Sonder)-gebührenrechnung als Rückstandsausweis. Nach § 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 können die Anspruchsberechtigten die Eintreibung einer Geldleistung auch unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Subsidiaritätsklausel des § 61 Abs. 2 Z. 2 Oö. SHG 1998 (vgl. VwSen-560104/2/WEI/Ga vom 13.11.2008) ausgesprochen, dass dem Erfordernis einer "angemessenen Rechtsverfolgung" grundsätzlich nur entsprochen wird, wenn der Rechtsträger einer Krankenanstalt ein Verfahren nach dem § 56 Oö. KAG 1997 durchführt und die dort vorgesehenen Möglichkeiten (insb auch ein Vollstreckungsverfahren) ausschöpft (vgl VwSen-560042/3/Gf/Km vom 20.08.2001; VwSen-560063/2/Gf/Pe vom 19.05.2003; VwSen-560072/2/Ste/Be vom 28.06.2004).

 

4.3. Laut Aktenlage hat die Bw kein Vollstreckungsverfahren versucht. Im Hinblick auf die aus dem Vorlageakt erschließbaren besonderen Umstände erachtet es der erkennende Verwaltungssenat für sehr unwahrscheinlich, dass weitere Schritte zur Eintreibung der Behandlungskosten erfolgversprechend gewesen wären. Unter den vorliegenden Umständen hätte eine weitere Rechtsverfolgung wahrscheinlich nur zusätzliche uneinbringliche Spesen verur­sacht und wäre daher nicht mehr "angemessen" gewesen. Wenn ein Voll­streckungsverfahren aussichtslos erscheint, braucht es auch nicht versucht werden.

 

4.4. Im Wesentlichen hat sich die belangte Behörde darauf gestützt, dass Herr G S keinen Anspruch auf soziale Hilfe hatte, da er weder vor der Behandlung noch zum Behandlungszeitpunkt eine Sozialhilfe bezogen hat und auch nicht bei der Arbeitsmarktverwaltung als Arbeitssuchender gemeldet war. Da der belangten Behörde nicht zu unterstellen ist, dass sie die weiteren Voraussetzungen ungeprüft gelassen hat, ist vom Vorliegen dieser auszugehen und lediglich eine Beurteilung jener Punkte, die die belangte Behörde als wesentlich erachtet hat, vorzunehmen.

 

Der pauschalen Ansicht der belangten Behörde kann aber im Hinblick auf den Krankheitsverlauf nicht gefolgt werden. Wie der allgemein gehaltenen Begründung zu entnehmen ist, hat sich die belangte Behörde dabei auf § 10 Abs. 1 Oö. SHG gestützt.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Oö. SHG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

Diese Bemühungspflicht umfasst wohl schon als Vorstufe die Wahrnahme von Terminen, die zu einer eventuellen Arbeitsaufnahme und somit Erwerbsmöglichkeit zu führen geeignet sein können. Insofern könnte die Versäumnis der hilfebedürftigen Person als tatbestandsmäßig im Sinn des § 10 Abs. 1 leg. cit. angesehen werden.

 

Allerdings ist hierbei auch auf Abs. 4 leg. cit. Bedacht zu nehmen. Weigert sich demnach die hilfebedürftige Person trotz bestehender Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen, oder sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen, ist die Leistung gemäß    § 16 leg. cit. zu vermindern, einzustellen oder von vornherein nicht oder nicht zur Gänze zu gewähren, soweit dadurch nicht der Unterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger der hilfebedürftigen Person, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, gefährdet wird. Bei dieser Entscheidung ist auf die Gründe der Verweigerung und darauf Bedacht zu nehmen, ob die hilfebedürftige Person durch eine stufenweise Reduzierung der Leistung zur Erwerbsausübung motiviert werden kann.

 

Wie der Oö. Verwaltungssenat bereits im Erkenntnis vom 4. März 2009, VwSen-560107/2/BP/Se, ausgeführt hat, setzt das geforderte kumulative Vorliegen der Tatbestandselemente "Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit" per se nicht eine potentielle sondern schon eine konkret bestehende Arbeitsmöglichkeit voraus, die von einer hilfebedürftigen Person ausgeschlagen wird. Darunter kann die Nicht-Wahrnahme eines Termins beim AMS wohl nicht subsumiert werden. Die zweite Alternative, das Nicht-Bemühen um eine entsprechende Erwerbsmöglichkeit ist genereller gehalten. Dabei genügt es, dass potentiell ein Vorsprachetermin beim AMS zur Vermittlung einer Arbeitsmöglichkeit geführt hätte. Nimmt die hilfebedürftige Person den Termin nicht wahr, vereitelt sie die potentielle Vermittlung einer Erwerbsmöglichkeit und kommt daher ihrer Bemühungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. nicht nach.

 

Im vorliegenden Fall steht unwidersprochen fest, dass Herr G S auf Grund des äußerst schlechten Gesundheitszustandes, der schlussendlich noch während der Pflegephase zu seinem Tod geführt hat, nicht in der Lage war, seine Arbeitskraft im Sinne des § 10 Öo. SHG einzusetzen. Bestätigung findet diese Ansicht darin, dass dem Pflegebedürftigen bereits im Februar 2009 eine akutes und subakutes Leberversagen diagnostiziert worden ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war der Pflegebedürftige nicht mehr als arbeitsfähig anzusehen. In Kenntnis der Aktenlage kann daher vom Pflegebedürftigen keine Anmeldung beim AMS eingefordert werden, wenn von vornherein feststeht, dass dieser arbeitsunfähig ist und eine allfällig angebotene Arbeit nicht annehmen kann.

 

Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats liegt bei dieser besonderen Faktenlage ein Fall der Hilfsbedürftigkeit im Krankheitsfall vor, für den der zuständige Sozialhilfeträger aufzukommen hat.

 

5. Im Ergebnis war daher der Berufung Folge zu geben und S G als der zuständige Sozialhilfeträger zu verpflichten, der Bw die für dringend geleistete Hilfe bei Krankheit angefallenen Kosten in der unstrittigen Höhe von 1200,96 Euro für die stationäre Pflege des Herrn G S vom 14. bis 17. April 2009 zu ersetzen.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG war dabei im Spruch eine angemessene Leistungsfrist (Paritionsfrist) von 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu bestimmen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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