Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163902/8/Bi/Se

Linz, 02.09.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn RA Dr. J P, S, vom 1. März 2009 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Braunau/Inn vom 16. Februar 2009, VerkR96-7068-2008-(Ms), wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis  bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 4 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  eine Geldstrafe von 20 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er als Lenker des Pkw BR-20GB diesen am 19. Mai 2008 um 10.00 Uhr in Braunau/Inn, Am Stadtplatz 4, zum Parken abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "Anfang und Ende" sowie "ausgenommen Zustell­dienste" bestehe und er keine Zustellung durchgeführt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht unter Vorlage von Fotos des B S im Ver­bots­bereich im Wesentlichen geltend, es sei nicht ersichtlich, dass die Erlassung einer Verordnung, für die ansonsten der Gemeinderat zuständig sei, für das ggst Halte- und Parkverbot dem Bürgermeister übertragen worden sei, zumal die dem ggst Verbot zugrundeliegende Verordnung des Bürgermeisters von Braunau/Inn vom 17. April 2003, SW 122/10/St/03-Ai, dann von einem unzuständigen Organ erlassen worden sei. Er kenne die Eigentumsverhältnisse am örtlichen Bereich des ggst Verbotes nicht, wobei aber das Eigentum der Stadt­gemeinde Braunau/I. Voraussetzung für das Vorliegen des eigenen Wirkungs­bereichs und damit Zu­stän­dig­keit der Gemeindeorgane zur Erlassung der Verordnung sei (die B147 sei zB Landeseigentum). Wäre der Bürgermeister der Stadtgemeinde Braunau/Inn zur Erlassung der genannten Verordnung unzu­ständig, wäre die über ihn ver­häng­te Strafe schon aus diesem Grund gesetz­­widrig. Im übrigen rügt der Bw die unbeschränkte zeitliche Geltung des Verbots, eine "Diskrepanz von mehreren Metern" als Kundmachungsmangel sowie die Nicht­doku­mentation einer Anhörung von Interessenvertretungen vor Erlassung der Verordnung, insbesondere wegen der Nähe des Verbotsbereichs zum Bezirks­gericht Braunau/Inn. Beantragt wird Verfahrenseinstellung; ein Verordnungs­prü­fungs­antrag an den VfGH wird ange­regt 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht – vom Bw völlig unbestritten – hervor, dass dieser den genannten Pkw am 19. Mai 2008 um 10.00 Uhr in Braunau/Inn, , zum Parken abgestellt hatte. Das ergibt sich auch aus der von ihm gegebenen Lenker­aus­kunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 10. September 2008 mit dem Zusatz "(Gerichts­termin)".

Dem Verfahrensakt beigelegt ist die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Braunau/Inn vom 17. April 2003, SW, 122/10/St/03-Ai, (samt Stadtplan) über ein "Halte- und Parkverbot" in Braunau/Inn, Stadtplatz Mitte vom Haus Nr. bis zum Haus Nr. und dem Wortlaut:

"Aufgrund der §§ 43 Abs.1 lit.b Z1, 94d Z4 StVO 1960 und § 40 Abs.2 Z4 der Oö Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 idF der GemO-Novelle 2002, LGBl.Nr.82, iVm der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Braunau/Inn vom 1.2.1985 nach § 43 Abs.2 der Oö. Gemeindeordnung, wird verordnet:

§ 1 Für den Bereich am Stadtplatz Mitte in 5280 Braunau/Inn vom Haus Nr. bis Haus Nr. wird ein "Halte- und Parkverbot" mit dem Zusatz: "Anfang und Ende" sowie "ausgenommen Zustelldienste" erlassen.

§ 2 Gemäß § 44d StVO 1960 wird diese Verordnung durch Anbringung folgender Vorschriftszeichen kundgemacht und tritt für die Zeit der Anbringung dieser Zei­chen in Kraft: Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" gemäß § 52a Z13b StVO 1960 mit dem Zusatz "Anfang und Ende" sowie "ausgenommen Zustell­­­dienste".

§ 3 Der beiliegende Lageplan dient als Konkretisierung des örtlichen Wirkungs­kreises und ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.

Die genannte Verordnung wurde mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 19. Mai 2003, VerkR, zur Kenntnis genommen.

 

Seitens des Stadtamtes Braunau/Inn wurde die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau/Inn vom 12. Februar 1985, GZ I/003/7-Dr.Fe/Spo., vorgelegt, laut deren § 1 gemäß § 43 Abs.2 der Oö. Gemeindeordnung 1979 dem Bürgermeister die Erlassung der im § 94d StVO 1960 angeführten Verord­nungen übertragen wird, ausge­nommen Z8 (Fußgängerzone), 8a (Wohnstraßen), 15a (Tariffestsetzungen) und 18 (Anrainerpflichten).

Vorgelegt wurde seitens der Erstinstanz außerdem das Schreiben der Oö. Lan­des­regierung vom 26. März 1985, Gem, wonach die Verord­nung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau/Inn betreffend die Über­tragung von Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf den Bürgermeister, kundgemacht in der Zeit von 13. bis 28. Februar 1985 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, gemäß § 101 Oö. Gemeindeordnung 1979 zur Kenntnis genommen wird.

Der Bw hat auf das an seine Rechtsanwaltskanzlei mit Fax am 13. Juli 2009 zu­ge­­stellte Schreiben des UVS vom 10. Juli 2009, mit dem ihm diese Unterlagen zur Kenntnis gebracht wurden, binnen der gesetzten Frist nicht rea­giert, sodass ankündigungsgemäß nach der Aktenlage zu entscheiden war.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit Maßgabe der Bestimmun­gen des § 52 Z13b verboten.

Gemäß § 52 Z13b StVO 1960 zeigt dieses Zeichen mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnitts an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Stra­ßen­seite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel "ausgenommen Zustelldienste" zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmen­gen vom Halteverbot ausgenommen ist.

 

Der Bw hatte am 19. Mai 2008 den Pkw um 10.00 Uhr vor dem Haus Stadtplatz 4 in Braunau/Inn nach dem Lenken abgestellt, wie er in der Lenker­aus­kunft vom 10. September 2008 bestätigt hat, wob ei er als Zweck "Gerichts­termin" angab.

"Gerichtstermin" bedeutet nach Auffassung des UVS nicht, dass er dort etwas zu­ge­­stellt hat, sondern ist von der Bedeutung her als Verhandlungstermin von un­be­stimmter Dauer zu sehen. Der Bw hat selbst ausgeführt, er habe nicht auf die Beschilder­ung geachtet.

Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Ort der Über­tre­tung Stadtplatz 4 liegt innerhalb der in der Verordnung genannten Zone des Halte- und Parkverbots "ausgenommen Zustelldienste" von Haus Stadtplatz Nr. bis.

 

Zum Rechtsmittelvorbringen der fehlerhaften Kundmachung bzw ohne nähere Darlegung behaupteten "Diskrepanz um einige Meter" ist zu sagen, dass sich aus der DORIS-Online-Landkarte (Digitales Oberösterreichisches Raum-In­for­mations-System) in Verbindung mit den vom Bw selbst vorgelegten Fotos in der Berufung, die sich zum Beginn des Halte- und Parkverbotsbereichs (Seite 10 der Berufung) bzw zu dessen Ende (Seite 8 der Berufung) zuordnen lassen, ersehen lässt, dass die Nebenfahrbahn des Stadt­platzes, für deren linken Rand in Fahrt­richtung der dort vorgesehenen Einbahnre­gel­ung der Halte- und Parkver­bots­bereich kundgemacht ist, etwa an der Grenze zwischen den Häusern Stadt­platz Nr. (E B B.) und Stadtplatz Nr. beginnt, dh die Kundmachung der Verordnung im Wesentlichen entspricht. Zum Ende des Verbotsbereichs, der laut Verordnung vor dem Haus Stadtplatz gelegen ist, ergibt die Einsichtnahme in das Doris-Orthofoto wie auch in das vom Bw vorge­legte Foto auf Seite 8 der Berufung ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine solche Diskrepanz.

Zum Berufungsvorbringen, wonach die Verkehrsbeschränkung ungerechtfertigt rund um die Uhr an jeden Tag der Woche gilt, ist zu sagen, dass sich im Verbotsbereich zB eine Apotheke befindet, bei der bei Nacht- und Wochenend­not­diensten Zustelldienste auch rund um die Uhr an jedem Tag der Woche erforderlich sein können. Wäre der zeitliche Geltungsbereich des Halte- und Park­verbotsbereichs eingeschränkt zB auf Kurzpark- oder Geschäftszeiten (die für das Gastgewerbe völlig andere sind als für sonstige Gewerbebetriebe), gäbe es zwar auf dem Stadtplatz mehr Parkraum, aber keine Möglichkeit für Zustell­dienste.  Da der "Zustell­dienst­streifen" parallel zu Fahr­bahnrand verläuft, werden die Kurzparkzonen­parkplätze in der Mitte des Stadt­platzes nicht verstellt und ist ein Ausparken von dort in Richtung Fahrbahn jederzeit möglich. Der "Zu­stell­dienst­streifen" ermöglicht das unge­hin­derte Auf- und Abladen geringer Warenmengen vom linken Fahrstreifen der Nebenfahrbahn aus, auch wenn außerhalb der Kurzpark­zeiten alle Schrägpark­plätze besetzt sind. Der den Bw betreffende Vorfall ereignete sich an einem Montag (Werktag) um 10.00 Uhr; der Bw hat nicht dargelegt, inwieweit die 24stündige Geltung des Halte- und Park­verbots für ihn nachteilig sein könnte, wenn er nach eigenen Angaben ohnehin nicht auf die Beschilderung geachtet hat.

Der "Zustelldienststreifen" ermöglicht kurzfristige Liefer-Kontakte für die dort be­find­lichen Gewerbe- und Gastgewerbebetriebe, aber auch für das Bezirksgericht Braunau/Inn – möglicherweise auch für den Bw, der als Rechts­anwalt vermutlich regelmäßig dort zu tun hat. Die auf Seite 12 der Berufung behauptete "Einschränkung der Park­mög­lich­keit" ver­mag der UVS hingegen in keiner Weise zu erkennen. Dass dem Bw bei einem Gerichts­termin im Haus Stadtplatz  nur eine Parkmöglichkeit in der Kurz­park­zone oder bei zeitlich unberechenbaren Verhandlungen abseits des Stadt­platzes bleibt, hat nichts mit dem "Halte- und Parkverbotsbereich ausge­nommen Zustelldienste" zu tun.

 

Wenn der Bw daher am 19. Mai 2008 um 10.00 Uhr seinen Pkw dort abgestellt hatte, weil er nicht auf die Beschilderung achtete und wegen der Breite der  Neben­­fahr­bahn der Meinung war, vor dem Haus Stadtplatz  parken zu dürfen, hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand schon deshalb ohne jeden Zweifel erfüllt, weil von einem Kraftfahrzeuglenker erwartet werden muss, dass er auf das Vorhandensein von Verkehrszeichen zur Regelung des ruhenden Verkehrs achtet und diese entsprechend beachtet. Dem Bw ist auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen, sodass er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Der UVS vermag sich den lediglich auf Vermutungen basierenden Bedenken des Bw zur Rechtmäßig­keit der Verordnung nicht anzuschließen. Die behauptete Rechtsver­letzung als Grundlage für die "Anregung eines Verordnungsprüfungs­antrages" liegt nach Auffassung des UVS nicht vor.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz bei Verhängung einer Geldstrafe von 20 Euro (12 Stunden EFS) den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise über­schritten hätte. Der Bw ist nicht unbescholten; sein bzw der Unterhalt von berechtigten Personen dürfte durch die sehr niedrige Strafe nicht gefährdet sein. Da der Bw selbst bestätigt hat, er habe nicht auf die Beschilderung geachtet, war geringfügiges Verschulden auszuschließen und damit die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht erfüllt. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Ansätze für eine Strafherabsetzung waren nicht zu finden und wurden auch nicht behauptet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Halte- und Parkverbot ausgenommen Zustelldienste

 

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