Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164282/10/Kof/Jo

Linz, 01.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D L, geb. , B, W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K W, U S, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.06.2009, VerkR96-2643-2009 wegen Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2009, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafen zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (90 + 40 +1.400 + 40 + 25 =) .................. 1.595,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .............................. 159,50 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ............................. 319,00 Euro

                                                                                              2.073,50 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(1 + 0,5 + 20 + 0,5 + 0,5 =) ................................................... 22,5 Tage.


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 10.03.2009 um 03.37 den PKW mit dem Kennzeichen WL- ......
 im Ortsgebiet von Linz beim Haus Bürgerstraße 2 gelenkt, wobei Sie

1.        das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" missachteten;

2.        parkten, obwohl das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens  "Halten und Parken verboten"  verboten ist  und

3.        sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,82 mg/l. befanden.

4.        Weiters haben Sie den vorgeschriebenen Führerschein den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt und

5.        den Zulassungsschein für das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug nicht den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung ausgehändigt.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.        § 52 a Z2 StVO  iVm  § 99 Abs.3 lit.a StVO

2.        § 24 Abs.1 lit.a StVO  iVm  § 99 Abs.3 lit.a StVO

3.        § 5 Abs.1  iVm  § 99 Abs.1 lit.a StVO

4.        § 14 Abs.1 FSG  iVm  § 37 Abs.1 FSG

5.        § 102 Abs.5 lit.b KFG  iVm  § 134 Abs.1 KFG

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

          Geldstrafe:                                              Ersatzfreiheitsstrafe:

1.            90 Euro     gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO                1 Tag

2.            40 Euro     gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO              12 Stunden

3.        1.400 Euro    gem. § 99 Abs.1 lit.a StVO               20 Tage

4.            40 Euro     gem. § 37 Abs.1 FSG                       12 Stunden

5.            25 Euro     gem. § 134 Abs.1 KFG                     12 Stunden

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:  159,50 Euro        

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.754,50 Euro."

 

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 02.07.2009 erhoben und vorgebracht, dass – zur Tatzeit und am Tatort – nicht er selbst, sondern Herr D. H. den PKW gelenkt habe.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 10.03.2009 um 03.37 Uhr ist der Lenker des – auf den Bw zugelassenen –
PKW in Linz, Landstraße vom Bereich Blumau/Goethekreuzung kommend
in Richtung stadteinwärts gefahren, nach rechts in die Bürgerstraße –
trotz des Verbotszeichens "Einfahrt verboten" – eingebogen und hat den PKW,
aus seiner Fahrtrichtung gesehen, rechts auf Höhe des Hauses Bürgerstraße Nr.  – trotz des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" – abgestellt.

Aus diesem PKW sind zwei Personen – der Bw sowie dessen Freund Herr D. H. – ausgestiegen und zwar eine Person von der Fahrerseite und die zweite Person von der Beifahrerseite.

 

Dieser Vorfall wurde von zwei Polizeibeamten, Herrn RI U. M. und Herrn RI C. K. beobachtet.  Diese beiden Polizeibeamten befanden sich zu diesem Zeitpunkt
in einem Streifenwagen, welcher – aufgrund einer anderen Amtshandlung – im Kreuzungsbereich Landstraße/Bürgerstraße/Langgasse abgestellt war.

 

Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Verfahren einzig und allein,
ob zur Tatzeit und am Tatort der auf den Bw zugelassene PKW

-         von Herrn D. H. oder

-         vom Bw selbst

gelenkt wurde.

 

Am 20.08.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, der als Lenker
genannte Herr D. H. sowie die beiden amtshandelnden Polizeibeamten,
Herr RI U. M. und  Herr RI C. K.  teilgenommen haben.

 

Anmerkung:

Im Folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung "Bw" – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

Weiters werden die Namen durch die Initialen des Vor- und Zunamen ersetzt.

 

 

 

Stellungnahme des Bw:

 

In der Nacht vom 9. auf den 10. März 2009 war ich in Linz in mehreren Lokalen.

Meinen PKW habe ich zuvor in der Nähe der Firma E, glaublich in der Magazingasse abgestellt.

Vermutlich kurz vor 3.00 Uhr früh habe ich meinen Freund, D. H., angerufen.

Dieser war zu diesem Zeitpunkt in einem Lokal in Wels als Kellner beschäftigt.

Ich habe ihn ersucht, mich in Linz abzuholen, da ich bereits zu viel getrunken hatte.

Herr D. H. ist dann gekommen und er hat mich um ca. 03.30 Uhr vor dem Lokal in welchem ich mich aufgehalten habe, abgeholt.

Den Namen dieses Lokals weiß ich heute nicht mehr.

Es handelt sich um ein Lokal in einer Seitengasse Nähe Landstraße.

Wir gingen zu meinem PKW, welcher glaublich in der Magazingasse abgestellt war.

Herr D. H. setzte sich auf den Fahrersitz, ich auf den Beifahrersitz.

Wir beabsichtigten, den PKW in der Kroatengasse abzustellen, da dort mein
Vater wohnt und dass mich Herr D. H. anschließend nach Hause (
Ort: T.) bringt.

Welche Fahrtroute wir dann exakt genommen haben, sodass wir bis zum Haus B gekommen sind, kann ich nicht mehr angeben, da ich zu sehr betrunken war.

Außerdem bin ich, soweit ich mich erinnere, am Beifahrersitz sogar eingeschlafen.

 

Ergänzung:

Herr D. H. ist von seinem Arbeitsort in Wels nach Linz zum Hauptbahnhof gefahren und wurde dort von einem anderen Arbeitskollegen, welcher ortskundig ist, empfangen.   Dieser hat ihn dann bis zum Haus B"gelotst".

 

Als Herr D. H. den PKW in der Bürgerstraße auf Höhe des Hauses Nr.  abgestellt hatte, war ich bereits wieder wach.

Herr D. H. und ich stiegen aus dem Fahrzeug aus.

Unmittelbar danach bemerkte ich das Blaulicht eines Polizei-Einsatzfahrzeuges.

Wir gingen in der Bürgerstraße Richtung stadtauswärts "von der Landstraße weg". Die Polizei stellte das Einsatzfahrzeug neben meinem PKW ab.

Die beiden Polizisten stiegen aus und gingen uns nach. Sie hielten uns auf und befragten uns, wem der PKW – aus dem wir ausgestiegen sind – gehört.

Zuerst habe ich keine Angaben gemacht.

 

Ergänzung:

Unmittelbar nach dem Abstellen des auf mich zugelassenen PKW hat Herr D. H. den Schlüssel abgezogen, nach dem Aussteigen hat er das Fahrzeug abgeschlossen und mir anschließend den Schlüssel gegeben.

Auf dem Schlüsselbund war unter anderem auch mein Wohnungsschlüssel.

Nachdem ich zuvor gegenüber dem Polizeibeamten keine Angaben gemacht habe, habe ich letztendlich doch den Polizisten meinen Autoschlüssel gegeben.

Diese haben sofort ausprobiert, ob dieser Schlüssel auch für mein Fahrzeug passt – und dieser hat "gepasst".  Ich habe dann auch eingestanden, dass dies mein Auto ist bzw. auf mich zugelassen ist.

 

Ich wurde von den Polizeibeamten zum Alkovortest aufgefordert, das Ergebnis war – siehe Verfahrensakt – 0,80 mg/l.

 

Die beiden Polizeibeamten waren sich offenkundig sicher, dass ich auf der Lenkerseite ausgestiegen bin und somit der Lenker war.

Ich weiß allerdings nicht, warum sich die beiden Polizeibeamten so sicher waren.

 

Ich war damals mit schwarzer Hose, grauem T-Shirt und schwarzer Lederjacke bekleidet.   Mein Freund D. H. war glaublich durchgehend dunkel gekleidet.

 

Ich habe bereits nach der Vornahme des Alkovortests, also noch in der Bürgerstraße gegenüber den beiden Polizeibeamten angegeben, dass mein Freund D. H. gefahren ist und ich nicht gefahren bin.

 

Auch mein Freund D. H. hat angegeben, dass er gefahren ist.

Ich bin mit dem Streifenwagen zur Polizeiinspektion Schubertstraße mitgefahren und habe dort den Alkotest vorgenommen.

 

In der Polizeiinspektion Schubertstraße habe ich ebenfalls noch mit den beiden Polizeibeamten diskutiert, da ich nicht der Lenker des Fahrzeuges war.

 

Ende der Stellungnahme des Berufungswerbers.

 

 

Zeugenaussage des Herrn RI U. M.:

 

Der Zeuge wird an die Wahrheitspflicht erinnert.

 

Wir standen am 10.03.2009 um ca. 03.30 Uhr mit unserem Funkstreifenwagen im Bereich Landstraße Kreuzung Langgasse, wobei wir die blockierten.

Grund dafür war eine unterstützende Amtshandlung für andere Kollegen

(Ruhestörung beim nahe gelegenen Würstelstand).

Unser Funkstreifen-Pkw stand ich Fahrtrichtung stadtauswärts, Blumau.

Uns fiel ein PKW, dunkel, Kennzeichen WL- ..... auf, welcher auf der Landstraße in Richtung stadteinwärts gefahren ist.

Dieser ist in die Bürgerstraße entgegen der Fahrtrichtung eingebogen.

Ich habe sofort bemerkt, dass dieser PKW entgegen der erlaubten Fahrtrichtung eingebogen ist.

Dieser PKW wurde sofort rechts – aus welchem Grund immer – am rechten Fahrbahnrand abgestellt.

Es sind zwei Personen ausgestiegen, eine beim Lenkersitz und eine auf der Beifahrerseite.

Jene Person, welche vom Lenkersitz ausgestiegen ist, war unter der offenen Jacke mit einem hellem Leibchen (Farbe vermutlich weiß) bekleidet.

Die Bekleidung jener Person welche auf der Beifahrerseite ausgestiegen ist,
kann ich heute nicht mehr angeben.

Die beiden Personen sind am Gehsteig in der Bürgerstraße in Richtung stadtauswärts weggegangen.

Wir sind mit dem PKW in die Bürgerstraße gefahren, haben die beiden Fußgänger (Lenker und Beifahrer des eben abgestellten PKW) "überholt", haben unseren PKW abgestellt, sind ausgestiegen und den beiden Fußgängern entgegen gegangen.

Ich habe jenen der beiden, welcher mit einem hellen Leibchen bekleidet war,
zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert.

Der andere Fußgänger war – was ich nunmehr bemerkte – dunkel bekleidet
bzw. war nicht mit einem hellen Leibchen bekleidet.

Ich forderte den Fußgänger, welcher mit dem hellen Leibchen bekleidet war,
zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf.

Als erstes erhielt ich zur Antwort, wir seien Fußgänger – was soll diese Amtshandlung.

Auf mein Verlangen betreffend Führerschein und Zulassungsschein erhielt ich zur Antwort:

Wir sind Fußgänger, sie haben uns nicht fahren gesehen, was soll das Ganze.

Nach einer längeren Diskussion mit dem mit dem hellen Leibchen Bekleideten,
hat dieser sich mit einer Karte (vermutlich E-Card) ausgewiesen.

Auf dieser standen Name und Geburtsdatum des Betreffenden.

Weiters hat er mir anschließend den Fahrzeugschlüssel gegeben, ich habe probiert, ob dieser beim eben abgestellten PKW sperrt – und konnte damit aufsperren.

Anschließend hat jene Person, welche mit dem hellen Leibchen bekleidet war
und welche sich mit der (vermutlich) E-Card als D. L., geb. 1989
(Anmerkung: = der Bw) ausgewiesen hat, zugegeben, dass dieser PKW ihm gehört.

Der Bw hat allerdings nach wie vor bestritten, dass er mit dem Fahrzeug gefahren ist.

Einen anderen Fahrzeuglenker hat er allerdings auch nicht angegeben.

Insbesondere hat er niemals angegeben, dass der zweite Fußgänger,
welcher nach meiner Beobachtung auf der Beifahrerseite ausgestiegen ist,
mit dem PKW gefahren sei.

 

Aufgrund von Alkoholisierungssymptomen habe ich den Bw zur Vornahme des Alkovortests aufgefordert.  Diesen hat er durchgeführt – Ergebnis: 0,80 mg/l.

Anschließend habe ich ihn zum Alkotest aufgefordert; wir fuhren mit dem Streifenwagen in die PI Schubertstraße – dort wurde der Alkotest durchgeführt: Ergebnis 0,82 mg/l (niedrigster Wert).

 

Auch in der PI Schubertstraße hat der Bw keinen anderen Lenker angegeben.

 

Er hat zwar nach wie vor bestritten, mit dem PKW gefahren zu sein,
er hat jedoch während der gesamten Amtshandlung kein einziges Mal einen anderen Lenker bekannt gegeben.

 

Über Befragen des Rechtsanwaltes des Berufungswerbers gebe ich an:

Das Aussteigen der beiden Personen aus dem PKW habe ich vom Streifenwagen aus beobachtet, vor dem Einbiegen unseres Streifenwagens von der Kreuzung Landstraße/Langgasse in die Bürgerstraße.

Über Befragen des Verhandlungsleiters:

Als die beiden Personen aus dem PKW mit dem Kennzeichen WL-... ausgestiegen sind, hatten wir das Fahrzeug und die beiden Personen im Blickpunkt.

 

Über Befragen des Rechtsanwaltes des Berufungswerbers gebe ich an:

Als die beiden Personen aus dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen WL- ... ausgestiegen sind, befanden wir uns mit unserem Streifenwagen noch hinter diesem Fahrzeug und wir befanden uns noch in Fahrt.

Wir waren geschätzt ca. 15 m entfernt.

 

Das Gesicht jener Person, welche vom Fahrersitz ausgestiegen ist, habe ich nicht erkannt. Dort ist künstliche Beleuchtung.

Vom Beifahrer sah ich, nachdem dieser ausgestiegen war, nur den Rücken.

Das Gesicht bzw. die "Vorderseite" jener Person, welche vom Beifahrersitz ausgestiegen ist, habe ich zu diesem Zeitpunkt nicht erkannt.

Vom Fahrer habe ich – nachdem dieser ausgestiegen war und das Fahrzeug versperrte – ein helles T-Shirt gesehen.

 

Von mir aus hätte ich jene Person, welche nach meiner Beobachtung auf der Beifahrerseite ausgestiegen ist, nicht zum Alkovortest aufgefordert.

Als ich jedoch den Bw zum Alkovortest aufgefordert hatte, hat mich diese Person gefragt: "Warum nicht auch ich?".

Aus diesem Grund habe ich auch diese Person – heute ist mir bekannt, dass es sich dabei um Herrn D. H. handelte – zum Alkovortest aufgefordert.

Dieser wurde von ihm auch durchgeführt und hat 0,00 mg/l ergeben.

Sinn und Zweck dieses Alkovortests mit Herrn D. H. gibt es keinen;  "einfach so".

 

Als bei Herrn D. H. das Ergebnis des Alkovortests angezeigt wurde, hat er angegeben:  "Dann bin halt ich gefahren".

Zu diesem Zeitpunkt war die Amtshandlung mit Sicherheit schon ca. 10 min
im Gange und es wurde zum ersten Mal ein Lenker angegeben und zwar von jener Person, welche nach unserer Beobachtung nach der Beifahrer war.

 

Der Bw hat auch zu diesem Zeitpunkt nicht angegeben bzw. bestätigt,
dass Herr D. H. mit diesem Fahrzeug gefahren ist.

 

Herr D. H. hat sich bis dahin hauptsächlich mit meinem Kollegen, RI C. K. unterhalten und sich die ganze Zeit völlig ruhig verhalten.

 

Mein Kollege hat mir gegenüber niemals erwähnt, dass angeblich Herr D. H. mit dem PKW gefahren sei.

Ich schließe daraus, dass Herr D. H. niemals zu meinem Kollegen, RI C. K. gesagt hat, dass er den PKW gelenkt habe.

 

Nach meiner Erinnerung waren unter der künstlichen Beleuchtung klare Sichtverhältnisse. Es war mit Sicherheit kein Nebel oder Dunst.

 

Der Bw einerseits und Herr D. H. andererseits waren aufgrund der unterschiedlichen Bekleidung, konkret dem Leibchen klar auseinander zu halten.

Der Bw war mit einem hellen Leibchen bekleidet, Herr D. H. mit einem dunklen Leibchen.

 

Auf die Frisuren der beiden Personen habe ich nicht geachtet, ich kann angeben, dass jene Person, welche auf der Fahrerseite ausgestiegen ist, dunkle Haare hatte.

Ob zwischen diesen beiden Personen ein Größenunterschied bezüglich der Körpergröße besteht, darauf habe ich nicht geachtet.

 

Aufgrund des hellen (glaublich weißen) Leibchens habe ich die Amtshandlung mit dem Bw begonnen und durchgeführt.

Ich war von vornherein durch meine Beobachtung überzeugt, dass er der Lenker war.

 

Bei der Zeugenaussage bei der Bundespolizeidirektion Linz am 05.05.2009 habe ich angegeben, dass wir diesen beiden Personen "nachgegangen" sind.

Ich bin mir jedoch heute sicher, dass wir diese mit unserem Funkstreifenwagen überholt haben und ihnen entgegen gegangen sind, wobei sich dieses Entgegengehen auf wenige Meter beschränkte.

 

Auf die Frage des Rechtsanwaltes des Berufungswerbers, ob es möglich ist, dass ich mich geirrt habe und die beiden Personen verwechselte habe, gebe ich an:

Ich habe jene Person kontrolliert, welche mit einem hellen Leibchen bekleidet war.

Die zweite Person war nicht mit einem hellen (sondern mit einem dunklen) Leibchen bekleidet.

 

Ende der Zeugenaussage des Herrn RI U, M. um 10.20 Uhr.

 

 

Zeugenaussage des RI C. K.:

 

Der Zeuge wird an die Wahrheitspflicht erinnert.

 

Unser Funkstreifenwagen war bei der Kreuzung Landstraße/Langgasse abgestellt.

Kollegen aus der Schubertstraße hatten dort eine Amtshandlung beim Würstlstand betreffend eine Ordnungsstörung. Wir waren in Fahrtrichtung Blumau abgestellt.

Wir sahen auf der Landstraße von aus Richtung Goethekreuzung/Volksgarten kommend ein Auto, welches stadteinwärts in Richtung Hauptplatz fuhr.

Dieses Auto ist in die Bürgerstraße eingebogen, entgegen der Fahrtrichtung.

Mein Kollege hat sofort das Blaulicht eingeschaltet und wir sind diesem Fahrzeug nachgefahren. Lenker war mein Kollege.

Dieses Auto ist stehen geblieben, aus unserer Sicht auf dem rechten Fahrbahnrand in der Bürgerstraße.

Wir sind zu diesem Auto hingefahren und haben beobachtet, dass zwei Personen ausgestiegen sind.  Aus diesem Fahrzeug sind zwei Personen ausgestiegen,
eine Person von der Fahrerseite und eine Person von der Beifahrerseite.

Jene Person, welche von der Fahrerseite ausgestiegen ist, war mit dunkler Oberbekleidung und einem hellen (ev. weißen) Leiberl oder T-Shirt oder Pullover bekleidet.

Wir haben das Streifenfahrzeug abgestellt und sind ausgestiegen.

Mein Kollege ging zu jener Person, welche nach unserer Beobachtung vom Fahrersitz ausgestiegen ist und mit einem hellen Leibchen bekleidet war.

 

Ich begab mich zur zweiten Person, diese war mit einem dunklen Leibchen bekleidet.  Mit dieser Person ging ich auf die gegenüberliegende Straßenseite.

Diese Person sagte mir Name und Adresse.

Einen Ausweis hat mir diese Person, soweit ich mich erinnere, nicht gezeigt.

Für mich war glaubhaft, dass diese Person D. H. heißt.

Ich habe eine Meldeanfrage durchgeführt – dadurch wurde bestätigt, dass an der angegebenen Adresse tatsächlich ein Herr D. H. wohnt.

Weiters hat mir Herr D. H. ua einen Fahrzeugschlüssel vorgewiesen, dieser passte jedoch nicht zu jenem Fahrzeug, welches in die Bürgerstraße eingefahren ist und dort abgestellt wurde.

Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob Herr D. H. Äußerungen betreffend
den Lenker des in die Bürgerstraße eingefahrenen und dort abgestellten PKW getätigt hat.

 

Für mich war aufgrund des hellen (vermutlich weißen) Leiberls klar, dass die andere Person den PKW gelenkt hat.

Weitere Personen waren auch nicht in der Umgebung, welche allenfalls als Lenker in Frage gekommen wären.

 

Mein Kollege hat Herrn D. H. zum Alkovortest aufgefordert, nach meinen Beobachtungen, da dieser meinen Kollegen fragte  "warum nicht auch ich".

Wobei ich dies nur sinngemäß und nicht wortwörtlich wiedergeben kann.

 

Die Initiative, dass auch bei Herrn D. H. der Alkovortest durchgeführt wurde,
ging von diesem selbst aus.

 

Das Aussteigen der beiden Personen aus dem Fahrzeug, welches in die Bürgerstraße eingebogen und dort abgestellt wurde, habe ich vom Funkstreifenwagen aus, Beifahrersitz, wahrgenommen.

 

Wir waren zu diesem Zeitpunkt geschätzt ca. 2 bis 3 Autolängen vom parkenden Fahrzeug entfernt.

Als die beiden Personen aus dem Fahrzeug ausgestiegen sind, befanden wir uns im Kreuzungsmittelpunkt Landstraße/Bürgerstraße/Langgasse.

Wir fuhren in die Bürgerstraße – entgegen der erlaubten Fahrtrichtung ein und sind beim abgestellten Fahrzeug vorbeigefahren, da die beiden Personen sich in Richtung stadtauswärts zu Fuß entfernten.

Ich habe mich – zu diesem Zeitpunkt – hauptsächlich auf den Lenker konzentriert.

Vom Beifahrer habe ich bemerkt, dass dieser dunkel bekleidet war und dass es sich um eine männliche Person handelt.

Vom T-Shirt jener Person, welche vom Fahrersitz ausgestiegen ist, habe ich den Brustbereich gesehen, Farbe hell, höchstwahrscheinlich weiß.

Eine graue Farbe dieses Leibchens schließe ich aus.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stehen der Berufungswerber und Herr D. H. nebeneinander.

Auf die Frage des Rechtsanwaltes des Bw gebe ich an, dass diese Beiden nicht wie Zwillinge aussehen – aufgrund der Gesichtszüge.

 

Bei der Amtshandlung war eine Verwechslung deshalb nicht möglich,
da jene Person, welche auf der Fahrerseite ausgestiegen ist, mit einem hellen (vermutlich weißen) Leibchen und jene Person welche auf der Beifahrerseite ausgestiegen ist, mit einem dunklen Leibchen bekleidet war.

An die Frisur der Beiden kann ich mich heute nicht mehr erinnern.

 

Diese Kreuzung ist durch die Straßenbeleuchtung ausgeleuchtet.

Im Ergebnis gute Sicht – wie weit die Sichtweite in Meter war, kann ich nicht angeben.

 

Aufgrund der Farbe des T-Shirts der beiden Personen schließe ich einen Irrtum und eine Verwechslung aus.

 

Dass jemand mit einem KFZ von der Landstraße in die Bürgerstraße entgegen
der erlaubten Fahrtrichtung eingebogen ist, habe ich in meiner ca. 15-jährigen Polizeidienstzeit zum ersten Mal gesehen.

 

Ende der Zeugenaussage des Herrn RI C. K. um 11.10 Uhr.

 

 

Zeugenaussage des Herrn D. H.:

 

Der Zeuge wird an die Wahrheitspflicht und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage (§ 289 StGB) ausdrücklich erinnert bzw. ausführlich belehrt.

 

Am 10.03.2009 um glaublich ca. 00.30 Uhr wurde ich von meinem Freund D. L.
( = der Bw)  auf dem Handy angerufen und er hat mich ersucht, dass ich ihn
in Linz abhole, da er schon alkoholische Getränke konsumiert hat.

Ich befand mich zu dieser Zeit noch in der Arbeit.

Ich bin in einem Restaurant am Hauptbahnhof in Wels beschäftigt.

Zu dieser Zeit habe ich die Abrechnung durchgeführt.

 

Ich fuhr nach Linz bis zum Hauptbahnhof, diesen kenne ich, ansonsten bin ich in Linz kaum ortskundig.

Ein Freund hat mich am Hauptbahnhof "empfangen" und lotste mich in die Innenstadt wo ich meinen PKW nahe jenem Lokal abstellte, wo der Bw auf mich wartete.

Den genauen Abstellort kann ich heute nicht mehr angeben –

insbesondere aufgrund meiner Ortsunkundigkeit.

Ich ging in dieses Lokal, wo der Bw sich aufgehalten hat, es war glaublich
ca. 01.30 Uhr.

Ich habe in diesem Lokal antialkoholische Getränke (Mineralwasser) konsumiert.

 

Nach einiger Zeit entschlossen wir uns, das Auto meines Freundes wegzustellen.

Das Wegstellen hatte insbesondere jenen Sinn, um keine Strafe wegen Überschreitung der Kurzparkzone bzw. nicht bezahlen der Parkgebühr zu bekommen.  Ich setzte mich auf den Fahrersitz, der Bw auf den Beifahrersitz.

 

Ich fuhr durch die Innenstadt und suchte nach einem Parkplatz.

Ich bin an einer Kreuzung – wie mir später bekannt wurde bzw. ich nunmehr weiß – Landstraße/Bürgerstraße/Langgasse verbotenerweise nach rechts, anstelle richtigerweise nach links eingebogen.

 

Diese Straßennamen habe ich erst heute erfahren durch den Verhandlungsleiter bzw. aufgrund eines Auszuges aus dem Stadtplan von Linz.

 

Geplant war, das Fahrzeug in der Kroatengasse – dort wohnt der Vater des Bw – abzustellen.

 

Ich habe das Fahrzeug rechts abgestellt.

Erst danach habe ich bemerkt, dass ich offenbar gegen die Einbahn gefahren bin, da einerseits alle anderen abgestellten Fahrzeuge in meine Fahrtrichtung gestanden sind.

Außerdem habe ich auch das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" bemerkt.

 

Wir sind ausgestiegen, ich auf der Fahrerseite und der Bw auf der Beifahrerseite.

Ich ging auf den Gehsteig und dann war schon die Polizei da.

Eine der ersten Fragen war, wer ist mit diesem Fahrzeug gefahren?

Die Frage betreffend den Lenker dieses Fahrzeuges wurde an den Bw gestellt.

Einer der beiden amtshandelnden Polizeibeamten hat mich gefragt, wer das Auto gelenkt hat.

Ich habe keine Antwort gegeben, ich war noch etwas "geschockt", da ich gegen die Einbahn gefahren bin.

 

Ich habe nach Beendigung der Fahrt den Autoschlüssel nicht aus dem Zündschloss gezogen. Dies muss der Bw durchgeführt haben.

 

Für den Fall, dass der PKW zugesperrt wurde, gebe ich an, dass ich dies nicht gemacht habe.  Dies kann nur der Bw durchgeführt haben.

 

Es war nach meiner Erinnerung das zweite Mal, dass ich den Bw in Linz bei Nacht von einem Lokal abgeholt habe.

Beim ersten Mal habe ich ihn – soweit ich mich erinnere – am Hauptbahnhof abgeholt. Ich gebe nochmals an, dass ich in Linz nicht ortskundig bin.

 

Ich selbst habe zu den beiden amtshandelnden Polizeibeamten niemals erwähnt, dass ich mit dem PKW gefahren bin.

Einer der beiden Polizeibeamten hat sich mit mir "unterhalten" und von mir
die Daten aufgenommen – dies geschah auf der anderen Straßenseite der Bürgerstraße.

 

Anschließend hat der Bw den Alkovortest durchgeführt –

diese Amtshandlung wurde vom anderen Polizeibeamten vorgenommen.

Jener Polizist, welcher mit dem Bw die Amtshandlung durchgeführt hat, hat gesagt: Bei Herrn D. H. führen wir ebenfalls einen Alkotest durch.

Ich habe diesen vorgenommen, Ergebnis: 0,00 mg/l.

 

Nach Abschluss des Alkovortests habe ich gegenüber jenem Polizeibeamten, welcher mit dem Bw die Amtshandlung durchgeführt hat, angegeben, dass ich mit dem PKW gefahren bin.

 

Ungefährer Wortlaut: "Ich bin gefahren".

 

Die beiden Polizeibeamten haben diese meine Aussage offenkundig ignoriert, sondern den Bw zur Vornahme des Alkotests im Streifenwagen mitgenommen.

 

Ich rief mir ein Taxi um in die nächste Polizeistation zu gelangen.

Der Taxler hat mich dort hingebracht.

Ich wartete im Vorraum der Polizeiinspektion auf das Ende der Amtshandlung.

 

Ich hatte kaum noch eine Gelegenheit auszusagen, dass ich den PKW gelenkt habe. Auf dieser Polizeiinspektion wurde die gesamte Amtshandlung nur mit dem Bw durchgeführt.

 

Nach Beendigung der Amtshandlung kam der Bw heraus.

Bei dieser Gelegenheit habe ich glaublich zu jenem Beamten, welcher in der Bürgerstraße die Amtshandlung mit dem Bw durchgeführt hat, nochmals gesagt, dass ich gefahren bin. Dies wurde von ihm nicht ernst genommen bzw. ignoriert.

 

Wir fuhren mit einem Taxi von der PI Schubertstraße zum Abstellplatz meines PKW – wie mir mittlerweile gesagt wurde: Bürgerstraße Haus Nr.

Ich habe mein Auto weggestellt und das Auto des Bw auf einen anderen Parkplatz abgestellt.

 

 

Ende der Zeugenaussage des Herrn D. H. um 11.45 Uhr.

 

Schlussäußerung des Rechtsvertreters des Berufungswerbers:

(das Wort "Einschreiter" wird durch "Bw" ersetzt;  der Zeuge als "D.H." bezeichnet)

 

Die Verteidigung des Bw weist nochmals darauf hin, dass nach der heutigen Zeugenaussage des Herrn D.H. der diese unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht getätigt hat, eindeutig der Zeuge D.H. und nicht der Bw am 10.03.2009 mit dem Fahrzeug des Bw gefahren ist.

Die Polizisten, welche heute ebenfalls einvernommen wurden, und behaupten,
es sei der Bw mit dem Fahrzeug gefahren, haben offensichtlich den Bw mit dem Zeugen D.H. verwechselt.

 

Der Zeuge D.H. und der Bw sind gleich groß und haben die gleiche Frisur.

 

Es liegt daher geradezu auf der Hand, dass in den Nachtstunden,
nämlich konkret um 00.30 Uhr
(gemeint wohl: 03.30 Uhr) eine Verwechslung äußerst leicht passieren kann und diese ist offensichtlich auch passiert.

 

Die Verteidigung des Bw geht daher davon aus, dass den Polizisten hier eben offensichtlich ein Irrtum unterlaufen ist und deshalb ist die Verwechslung entstanden.

 

Unabhängig davon, welche Kleidung der Zeuge D.H., aber auch der Bw am Vorfallstag trugen, geht die Verteidigung davon aus, dass es den Polizisten in den Nachtstunden nicht möglich war, aufgrund der Kleidung den Zeugen D.H. und den Bw tatsächlich zu unterscheiden.

 

Auch aus diesem Grund vertritt die Verteidigung die Auffassung, dass der zuständige Unabhängige Verwaltungssenat seinen Sachverhalt ausschließlich
auf der Zeugenaussage des Zeugen D.H. aufbauen sollte.

 

Nach Ansicht der Verteidigung liegt kein Zweifel vor, dass am Vorfallstag der Zeuge D.H. das Fahrzeug des Bw gelenkt hat.

 

 

Auf Eine Verkündung der Entscheidung wird ausdrücklich verzichtet.

 

Ich bin mit einer schriftlichen Erledigung einverstanden.

 

Ende der Schlussäußerung des Rechtsvertreters des Berufungswerbers.

 

 

 

Ergänzende Zeugenaussage des Herrn D. H.:

 

Über Befragen des Verhandlungsleiters gebe ich an, dass ich zum damaligen Zeitpunkt dunkel gekleidet war, dunkle Hose, dunkles Leiberl (meiner Erinnerung nach dunkelblau) und dunkle Jacke.

Der Bw war mit dunkler Hose, schwarzer Jacke und grauem Leiberl bekleidet.

 

Ende der ergänzenden Zeugenaussage des Herrn D. H.

 

 

Stellungnahme des Verhandlungsleiters:

 

Die Entscheidung ergeht schriftlich, da der Rechtsvertreter des Berufungswerbers auf eine Verkündungstagsatzung verzichtet hat und mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden war.

 

 

Ende der mündlichen Verhandlung: 11.50 Uhr.

 

 

Mit der folgenden Beweiswürdigung ist somit festzustellen, ob zur Tatzeit und
am Tatort der auf den Bw zugelassene PKW von Herrn D. H. oder vom Bw selbst gelenkt wurde.

 

 

Alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, bedürfen eines Beweises.  Die Behörde hat alle beweisbedürftigen Tatsachen
von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu machen.

Dabei muss der volle Beweis erbracht werden.

Dies bedeutet, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (zB eines tatsächlichen Vorgangs) verschaffen – somit also davon überzeugen – muss.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache
als erwiesen keine "absolute Sicherheit" bzw. "kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

 

Die Behörde hat

-         nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung)

-         unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungs-verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht und

-         den Wert der aufgenommenen Beweise nach deren innerem Wahrheits-gehalt zu beurteilen;

H-L, AVG-Kommentar, RZ 2 und RZ 8 zu § 45 AVG

(Seite 460  und 463f) mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen.

 

Wesentlich ist, ob

-         der Sachverhalt genügend erhoben wurde  und

-         die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen;

VwGH vom 26.06.2009, 2008/02/0044;  vom 15.05.2009, 2008/09/0088 ua.

 

 

Ein Widerspruch in den Aussagen des Bw einerseits sowie des Zeugen D. H. andererseits besteht darin, dass

-         der Zeuge D. H. angegeben hat, er sei um ca. 01.30 Uhr in jenes Lokal gekommen, wo der Bw sich aufgehalten hat.

-         der Bw wiederum angegeben hat, dass Herr D. H. ihn um ca. 03.30 Uhr vor jenem Lokal abgeholt habe.

Die Zeitangaben differieren um ca. 2 Stunden!

Dieser Widerspruch steht zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lenkereigenschaft – die Glaubwürdigkeit des Bw einerseits sowie des Zeugen D. H. andererseits wird jedoch dadurch erschüttert.

 

 

Folgender Widerspruch wiegt noch viel schwerer:

Tatsache ist, dass der Bw dem amtshandelnden Polizeibeamten, Herrn RI U. M. seinen Fahrzeugschlüssel aushändigte. Dieser passte – was der amtshandelnde Polizeibeamte sofort ausprobiert hat – zum auf den Bw zugelassenen PKW.

 

Der Bw hat bei der mVh ausgesagt, sein Freund D. H. – welcher angeblich den PKW gelenkt haben soll – habe nach dem Abstellen des PKW den Fahrzeugschlüssel abgezogen, nach dem Aussteigen aus dem PKW das Fahrzeug versperrt und
ihm (= dem Bw) anschließend den Fahrzeugschlüssel gegeben.

Herr D. H. hat wiederum ausgesagt, er habe nach dem Abstellen des PKW den Schlüssel im Zündschloss stecken gelassen.

Diesen Schlüssel habe der Bw selbst abgezogen.

Sofern der PKW abgesperrt worden sei, so habe dies nicht er (= Herr D.H.) selbst, sondern der Bw vorgenommen.  Herr D. H. einerseits sowie der Bw andererseits haben sich in dieser Frage eindeutig widersprochen.

 

Bereits aufgrund dieser Widersprüche wird den Aussagen des Bw sowie der Zeugenaussage des Herrn D. H. kein Glauben geschenkt  bzw.  hat der UVS sich mit der Aussage des angeblichen Lenkers – des Entlastungszeugen D. H. – auseinander gesetzt und diese für unglaubwürdig gehalten; 

VwGH vom 29.02.2008, 2007/02/0182; vom 09.10.2007, 2007/02/0197;

          vom 24.01.2006, 2004/02/0223; vom 25.04.2008, 2007/02/0264.

 

Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die Behörde aufgrund einer – aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln
(hier: Zeugenaussagen) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens – gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt, dass er sich so abgespielt hat;

VwGH vom 26.05.1993, 90/13/0155; vom 06.12.1990, 90/16/0031.

 

Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere zur Überwachung der zur Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Polizeibeamten, muss zugebilligt werden,

dass diese

-         ua. einfache Verkehrsvorgänge richtig beobachten und das Beobachtete richtig wiedergeben können;

siehe die in W – T, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,
E 113 zu § 45 AVG (Seite 660 f)   und   H – L, aaO,
Rz 17 zu § 45 AVG (Seite 468) zitierten zahlreichen Judikaturhinweise.

-         mit Sicherheit verlässliche Angaben darüber machen zu können, wer auf dem Fahrersitz eines KFZ gesessen hat bzw. von diesem ausgestiegen ist, insbes. dann, wenn sich die Amtshandlung auf diese Person bezogen hat;

          VwGH vom 15.03.1989, 88/03/0138 mit Vorjudikatur.

 

Die beiden amtshandelnden Polizeibeamten haben bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung ausführlich und detailliert geschildert und im Übrigen in keiner Weise bei der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bw in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen; VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247.

 

Es trifft zu und war bei der mVh klar ersichtlich, dass der Bw einerseits und sein Freund, Herr D. H. andererseits, einander in Größe und Statur sehr ähnlich sind.

Bei der mVh hatten beide eine geradezu identische Frisur und Haarfarbe.

 

Jemand, welcher den Bw sowie Herrn D. H. persönlich nicht kennt, könnte diese verwechseln  –  vorausgesetzt, beide sind sehr ähnlich oder identisch bekleidet.

 

Die beiden amtshandelnden Polizeibeamten haben übereinstimmend und völlig glaubwürdig ausgesagt, dass bei der Amtshandlung (zur Tatzeit und am Tatort)

-         Herr D. H. mit einem dunklen Leibchen bekleidet,

-         der Bw mit einem hellen (höchstwahrscheinlich weißen) Leibchen bekleidet

-         und aus diesem Grund eine Verwechslung nicht möglich  war!

 

Die beiden Polizeibeamten haben bei künstlichem Licht jene Person, welche vom Fahrersitz ausgestiegen ist einerseits   und   jene Person, welche vom Beifahrersitz ausgestiegen ist andererseits, eindeutig "auseinandergehalten":

aufgrund der unterschiedliche Farbe der von diesen getragenen "Leibchen".

 

Diesbezüglich ein einfacher Vergleich aus dem Bereich des Sport:

Bei einem Fußballspiel unter künstlichem Licht (= sog. "Flutlichtspiel") ist es
für die – auch weiter entfernt sitzenden – Zuschauer und insbes. für den Schiedsrichter völlig problemlos möglich, die Feldspieler der einen Mannschaft,
die Feldspieler der anderen Mannschaft und die Torhüter "auseinanderzuhalten":

aufgrund der unterschiedlichen Farbe der von diesen getragenen "Leibchen"!

 

Die beiden Polizeibeamten haben ebenso überzeugend und glaubwürdig ausgeführt, dass jene Person, welche auf der Fahrerseite ausgestiegen ist,
mit einem hellen Leibchen bekleidet war.

Bei jener Person, welche unmittelbar nach dem Abstellen des PKW vor dem Hause Bürgerstraße Nr.  auf der Fahrerseite dieses PKW ausgestiegen ist, konnte es sich daher nur um den Bw handeln!

 

Eine Verwechslung oder ein Irrtum ist – wie beide Polizeibeamten überzeugend ausgesagt haben – nicht möglich!

 

Beim Bw sind in der Verwaltungsstrafevidenz bereits eine Übertretung nach
§ 14 Abs.8 FSG und eine nach § 5 Abs.1 StVO vorgemerkt.

Der Bw hat somit am 10.03.2009 nicht zum ersten Mal – sondern (zumindest) zum dritten Mal – eine Amtshandlung betreffend einen Alkotest erlebt.

 

Anders ausgedrückt:   Der Bw hatte zum Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung bereits Erfahrung betreffend die Vornahme eines Alkotests!

 

Schließlich hat der Bw bei der mVh (Niederschrift, Seite 4, 5. Absatz) ausgesagt:

"Die beiden Polizeibeamten waren sich offenkundig sicher, dass ich auf der Lenkerseite ausgestiegen bin und somit der Lenker war."

 

Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass der Bw, welcher

-         bereits Erfahrung mit Amtshandlungen betreffend Alkotest hatte   sowie

-         bemerkt hat, dass die beiden Polizeibeamten sich offenkundig sicher waren, dass er der Lenker war

bei der Amtshandlung nicht sofort mit Nachdruck zu seiner Entlastung angibt,
dass nicht er selbst, sondern sein unmittelbar anwesender Freund Herr D. H. das Fahrzeug gelenkt hat!   VwGH vom 28.03.2006, 2002/03/0220.

Auch die Tatsache, dass der Bw sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,82 mg/l (niedrigster Wert) – befunden hat, ändert nichts daran; beim Bf im soeben zitierten Erkenntnis vom 28.03.2006, 2002/03/0220 hat der Atemluftalkoholgehalt sogar 1,08 mg/l betragen!

 

Der Behauptung des Bw, Herr D. H. habe den PKW gelenkt, wird daher keinerlei Glauben geschenkt und für eine bloße Schutzbehauptung gehalten;

VwGH vom 27.01.2006, 2005/02/0338.

 

Herr D. H.

-         ist ein Freund des Bw

-         ist in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2009 allein deshalb von Wels nach Linz gefahren ist, um den Bw abzuholen, da dieser zu viel getrunken hatte

-         war im Zeitpunkt der Amtshandlung völlig nüchtern – Ergebnis des Alkovortestgerätes: 0,00 mg/l.

-         hat die gesamte – mit dem Bw durchgeführte – Amtshandlung "miterlebt".

Es widerspricht ebenso der allgemeinen Lebenserfahrung und entbehrt
jedweder Logik, dass Herr D.H. – falls er tatsächlich den PKW gelenkt hätte –
nicht mit großen Nachdruck gegenüber den beiden Polizeibeamten angibt,
dass er – und nicht der Bw – den PKW gelenkt hat.

 

Der UVS kommt nach erfolgter Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass den übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten Glauben geschenkt wird
(VwGH vom 25.04.2008, 2007/02/0264)  und  dass der Bw jene Person war,

-         welche nach dem Abstellen des Pkw vom Fahrersitz ausgestiegen ist

-         und somit zuvor den Pkw gelenkt hat!

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass bei der gegenständlichen Fahrt von der Landstraße in die Bürgerstraße einschließlich dem Abstellen beim Haus Bürgerstraße 2

1.        das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" missachtet wurde

2.        beim Parken das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" missachtet wurde

3.        der Bw sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand: Atemluftalkoholgehalt von 0,82 mg/l befunden hat.

 

Zu Punkte 4. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der amtshandelnde Polizeibeamte RI U.M. hat bei der mVh ausgesagt,
er habe vom Bw den Führerschein und den Zulassungsschein verlangt. –

diese Aussage wurde vom Bw in der mVh nicht bestritten;

dass er dem amtshandelnden Polizeibeamten den Führerschein und den Zulassungs-schein zur Überprüfung ausgehändigt hat, behauptet der Bw selbst nicht.

 

Da der Bw – wie mittels der oa ausführlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde – zu diesem Zeitpunkt den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt hat, steht
somit fest, dass er die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles ist – im Hinblick auf die vorzunehmende Beweiswürdigung – die in § 51h Abs.4 VStG vorgesehene öffentliche Verkündung des Bescheides unterblieben;

VwGH vom 09.10.2007, 2007/02/0197 mit Vorjudikatur.

 

Obendrein hat der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet;

VwGH vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die §§ 32 bis 35 StGB sind sinngemäß anzuwenden.

 

 

Beim Bw sind – gemäß Auszug aus der Verwaltungsstrafevidenz – bezogen auf den Zeitpunkt der Tat eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO sowie je eine (weitere) Übertretung nach
der StVO, dem KFG und dem FSG vorgemerkt.

 

Betreffend die Übertretung zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO) liegt somit eine einschlägige Vorstrafe vor – diese ist als erschwerender Umstand zu werten.

 

Betreffend die übrigen Übertretungen liegen – da keine einschlägigen Vorstrafen vorgemerkt sind – weder erschwerende noch mildernde Umstände vor.

 

Die in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.03.2009, VerkR96-2643-2009 angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden vom Bw während des gesamten Verfahrens nicht bestritten.

 

Die zu Punkte 1., 2. und 4. und 5. verhängten Geldstrafen betragen jeweils nur einen geringen Prozentsatz der möglichen Höchststrafen und sind bereits aus diesem Grund nicht überhöht.

 

Betreffend Punkt 3. ist auszuführen, dass gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO die
Mindest-Geldstrafe ........... 1.162 Euro beträgt.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe ist daher die im erstinstanzlichen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe von 1.400 Euro als milde
zu bezeichnen und deren Herabsetzung ebenfalls nicht möglich.

 

Die Berufung war somit auch betreffend die verhängten Geldstrafen als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren in I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft – Beweiswürdigung

 

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