Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164339/2/Zo/Jo

Linz, 01.09.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau C G, geb. , vom 03.08.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 03.07.2009, Zl. VerkR96-820-2009, wegen Abweisung eines Einspruches gegen die Strafhöhe zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 6 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Einspruch der Berufungswerberin gegen die Strafhöhe vom 31.03.2009 abgewiesen und die in der Strafverfügung festgesetzte Verwaltungsstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) bestätigt. Weiters wurde die Berufungswerberin zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3 Euro verpflichtet.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass sie derzeit kein Einkommen habe und ersuchte um Berücksichtigung dieser Situation. Sie ersuchte daher um Herabsetzung des Betrages bzw. um eine Ermahnung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ist daher nicht notwendig. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen die Berufungswerberin wurde mittels Strafverfügung eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil sie am 08.12.2008 um 10.20 Uhr als Lenkerin eines PKW auf der B125 im Ortsgebiet von Mittertreffling die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten hatte. Sie brachte dagegen einen Einspruch gegen die Strafhöhe ein, welcher mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich bereits der Einspruch und auch die Berufung nur gegen die Strafhöhe richten. Der Schuldspruch der Strafverfügung (und damit auch des Straferkenntnisses) ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu beurteilen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin im Ortsgebiet eine Geschwindigkeit von 64 km/h eingehalten hat. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher nicht mehr als ganz geringfügig anzusehen. Das Verfahren hat auch keinen Hinweis ergeben, dass das Verschulden der Berufungswerberin wesentlich niedriger sei als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist. Eine bloße Ermahnung iSd § 21 VStG ist daher nicht möglich.

 

Strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Bei Abwägung all dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 4 % ausschöpft, nicht überhöht. Auch wenn die Berufungswerberin über kein eigenes Einkommen verfügt, ist eine Strafe in diesem Bereich durchaus angemessen und zweckmäßig. Wenn man wegen der zugegebenermaßen ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin eine Ermahnung erteilen würde, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass Personen ohne eigenes Einkommen derartige Verwaltungsübertretungen (zumindest beim ersten Mal) praktisch sanktionslos begehen könnten. Es ist daher die Verhängung einer zumindest geringfügigen Strafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen notwendig. Es war daher die Berufung abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

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